Mehrdimensionale Diskriminierung –
Begriffe, Theorien und juristische
Analyse
Teilexpertise
erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch
Prof. Dr. Susanne Baer, LL. M, Melanie Bittner und Anna Lena Göttsche
Annex: Dokumentation des Expert_innen-Workshops
vom 16. April 2010, erstellt von Kerstin Kühn
2
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung................................... .................................................. .................................. 4
1. Einleitung: Fragestellungen und Vorgehen.......................................... ............................. 7
2. Begriffe.......................................... .................................................. .......................................... 10
2.1 Geschichten von „Intersektionalität“.............................. ............................................ 10
2.2 Prominente Konzepte.......................................... .................................................. ........ 16
2.2.1 „Achsen der Ungleichheit“ .................................................. ............................ 18
2.2.2 „Interdependenzen“ .................................................. ....................................... 20
2.2.3 „Intersectionality“ .................................................. .......................................... 21
2.2.4 Mehrfachdiskriminierung: „Multiple, compound und
intersectional discrimination“................................... ..................................... 23
2.3 Zwischenfazit..................................... .................................................. ............................ 24
3. Rechtsetzung...................................... .................................................. .................................... 29
3.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz........................... .......................................... 29
3.1.1 Mehrdimensionalität im Regelungstext des AGG ...................................... 30
3.1.2 Begründung zum Gesetzentwurf..................................... ............................. 30
3.1.3 Stellungnahmen zum Regierungsentwurf................................. ................. 32
3.1.4 Kommentare........................................ .................................................. ............. 33
3.1.5 Weitere rechtswissenschaftliche Literatur......................................... ......... 35
3.2 Mehrdimensionale Diskriminierung in Regelungen außerhalb des AGG........... 36
3.2.1 Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetz................... ............ 37
3.2.2 Schutz vor Diskriminierung behinderter Menschen
im SGB IX, BGG und BGleiG............................................ .................................. 38
3.3. Regelungen der EU................................................ .................................................. ....... 39
3.3.1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union...................................... 40
3.3.2 Die Gleichstellungsrichtlinien der EU................................................ ........... 40
3.4 Regionale/globale Menschenrechte.................................... ........................................ 45
3.4.1 AEMR.............................................. .................................................. .................... 45
3.4.2 VN-Konventionen...................................... .................................................. ...... 45
3.4.3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.... 47
3.5 Zwischenfazit..................................... .................................................. ............................ 47
4. Rechtsdurchsetzung................................ .................................................. ............................. 49
4.1 Herausforderungen der Forschung......................................... .................................... 49
4.2 Hürden auf dem Weg zum und vor Gericht........................................... .................... 50
4.3 Die Höhe einer Entschädigung nach dem AGG............................................... .......... 52
4.4 Kategorisierungen vor Gericht .................................................. .................................. 53
4.4.1 Geschlecht, Religion/Weltanschauung, „Rasse“/ethnische Herkunft.... 53
4.4.2 Religion, ethnische Herkunft.......................................... ................................ 55
4.4.3 Geschlecht, „Rasse“/ethnische Herkunft.......................................... ............ 56
4.4.4 Geschlecht, Behinderung, sexuelle Identität .............................................. 57
4.4.5 Geschlecht, Alter............................................. .................................................. . 57
4.4.6 Zwischenfazit..................................... .................................................. .............. 57
3
5. Handlungsempfehlungen............................. .................................................. ....................... 59
5.1 Forschung......................................... .................................................. .............................. 59
5.2 Öffentlichkeitsarbeit, Information und Beratung.......................................... .......... 60
5.3 Rechtsetzung...................................... .................................................. ........................... 63
5.4 Rechtsdurchsetzung................................ .................................................. .................... 63
Literatur .................................................. .................................................. ..................................... 65
Anhang .................................................. .................................................. ..................................... 74
4
Zusammenfassung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das 2006 zur Umsetzung europäischer
Richtlinien verabschiedet wurde, hat laut § 1 zum Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu
beseitigen“. Diese „Gründe“ markieren nicht Unterschiede, Differenz oder Diversität, sondern
benennen Lebensrealitäten als Diskriminierungserfahrungen. Entlang dieser „Gründe“
verteilen sich gesellschaftlich Chancen; anhand dieser „Gründe“ werden Menschen
stereotypisiert und bewertet. Daher handelt es sich in der Sache um Kategorisierungen.
Diese Kategorisierungen stehen nicht nebeneinander, sondern sind intersektional verschränkt,
voneinander abhängig, miteinander verwoben. Konzepte von und Studien zu
Intersektionalität zeigen, dass Diskriminierung nicht eindimensional, also nicht exklusiv
auf einen „Grund“ bezogen geschieht, sondern in komplexen Formen existiert und erlebt
wird. Daher greift ein Verständnis von Diskriminierung, das sich nur auf eine Kategorisierung
bezieht, zu kurz; problematischer noch: Eine eindimensionale Sicht stereotypisiert,
verzerrt und verkürzt die Probleme, um die es eigentlich geht.
Diskriminierung kann daher als Erfahrung verstanden werden, in der sich bestimmte „Achsen
der Ungleichheit“ überkreuzen. Alle Menschen haben ein Geschlecht, eine sexuelle
Identität, eine Herkunft etc., und nehmen entlang dieser Achsen hinsichtlich aller Kategorisierungen
unterschiedliche soziale Positionen ein. So hängen z. B. an der Benachteiligung
von alten Menschen Vorstellungen über Beweglichkeit, aber auch über Geschlechterrollen
und sexuelle Identitäten; und Benachteiligungen von Frauen hängen eng mit Alter oder
auch Ethnizität oder auch Behinderung zusammen. Daher ist von mehrdimensionaler
Diskriminierung als Regelfall auszugehen. In der wissenschaftlichen Diskussion werden
teilweise unterschiedliche Formen mehrdimensionaler Diskriminierung begrifflich abgegrenzt:
Manchmal führt erst die Verschränkung von mehreren Kategorisierungen zu einer
Benachteiligung, manchmal wirken verschiedene Kategorisierungen „nebeneinander“. In
der gesellschaftlichen Wirklichkeit lässt sich das aber nicht „sauber“ trennen.
Welche rechtlichen Konsequenzen mehrdimensionale Diskriminierung hat, ist bislang
weitgehend ungeklärt. Das AGG definiert mehrdimensionale Diskriminierung nicht. Es
legt fest, dass eine Rechtfertigung hinsichtlich jedes einzelnen Diskriminierungsgrundes
vorliegen muss, um nicht das Diskriminierungsverbot zu verletzen.
Eine Bestandsaufnahme zu rechtlichen Regelungen gegen Diskriminierung zeigt auch,
dass auf Mehrdimensionalität bislang selten explizit eingegangen wird. Allerdings anerkennt
der Gesetzgeber auch außerhalb des AGG vereinzelt, dass Kategorisierungen zusammentreffen.
Eine Analyse ausgewählter Gerichtsentscheidungen zeigt jedoch, dass Gerichte mehrdimensionale
Diskriminierungen tendenziell nicht erkennen oder nicht angemessen berücksichtigen.
Umfassende Prüfungen des gesamten Lebenssachverhalts mit Blick auf verschiedene
potenziell relevante Kategorisierungen sind die Ausnahme. Dabei kommt erschwerend
hinzu, dass die Beweiserleichterung des AGG nicht angewandt wird.
5
Aus den theoretischen und juristischen Analysen der Expertise lassen sich einige Handlungsempfehlungen
ableiten. Sie richten sich an die ADS sowie an weitere Akteure.
So besteht zu Diskriminierung insgesamt und speziell zu mehrdimensionaler Diskriminierung
Bedarf an kritischer, transdisziplinärer Forschung. Ein Ziel müsste es sein, bessere
methodische Instrumente zu entwickeln, um Diskriminierung eben mehrdimensional und
angemessen zu verstehen. Das betrifft z. B. auch die Erhebung von Beschwerdedaten, in der
mehrdimensionale Diskriminierung systematisch berücksichtigt werden müsste. Zudem
wäre es wichtig, partizipative Methoden der Forschung einzusetzen und zu stärken, da
gerade der Bereich Diskriminierung von dominanten Vorurteilen geprägt ist, die auch in
der Wissenschaft leicht reproduziert werden. Dabei geht es um qualitative Forschungsmethoden,
um reflexive Kompetenzen und Reflexionsinstrumente im Forschungsprozess und
um die Anerkennung der Expertise Betroffener oder auch Beratender.
Für die Öffentlichkeitsarbeit muss mehrdimensionale Diskriminierung als gesellschaftliches
Problem in großer Bandbreite von individueller, institutioneller und struktureller
Benachteiligung vermittelt werden. Gerade die Öffentlichkeitsarbeit muss einem horizontalen
Ansatz folgen, also mehrdimensionale Diskriminierung immer thematisieren, um
Stereotypen und anderen problematischen Verkürzungen, insbesondere der Hierarchisierung
und Funktionalisierung von Diskriminierungen auf Kosten anderer, entgegenzuwirken.
Besonders wichtig scheint Öffentlichkeitsarbeit für Akteure zu sein, die dem Antidiskriminierungsrecht
ablehnend gegenüberstehen, aber selbst Verantwortung tragen.
Es geht vor allem um
I Sensibilisierung und Wissensvermittlung für Jurist_innen und Verantwortliche
in der
Politik,
I Sensibilisierung und Wissensvermittlung für Verantwortliche im Bildungswesen,
insbesondere
in Schule,
I Sensibilisierung und Wissensvermittlung für Arbeitgeber_innen und für Gewerkschaften
sowie für die Wohlfahrtsverbände,
I Information und Empowerment Betroffener,
I Austausch, Unterstützung und Vernetzung von Beratenden,
I Information der allgemeinen Öffentlichkeit über Diskriminierung und Beseitigung der
Desinformation und Vorurteile zum AGG.
Die Öffentlichkeitsarbeit muss insbesondere dem bislang eher negativen Image des Antidiskriminierungsrechts
aktiv etwas entgegensetzen.
Weitere Handlungsempfehlungen zielen auf die Rechtsetzung. Die Liste der Diskriminierungsgründe
im AGG müsste als offene Liste von Kategorisierungen gefasst werden, aufgrund
derer Diskriminierung verboten ist. Die Verbindung der Kategorisierungen mit
einem „oder“ sollte durch ein „und“ ersetzt werden, denn das „oder“ suggeriert ein unrea6
listisches isoliertes Nebeneinander, keine Verschränkung. Des Weiteren sollte darauf hingewirkt
werden, jeglicher Hierarchisierung zwischen verschiedenen Diskriminierungen
durch unterschiedliche Anwendungsbereiche und durch unterschiedliche Rechtfertigungen,
insbesondere in § 9 AGG, entgegenzutreten. Bezüglich wirksamer, verhältnismäßiger
und abschreckender Sanktionen muss eine rechtsdogmatisch überzeugende Lösung
gefunden werden, die mehrdimensionale Diskriminierung nicht additiv, sondern einzelfallgerecht
berücksichtigt.
Mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung gilt es, Hürden für Betroffene auf dem Weg zum und
vor Gericht abzubauen. Es bedarf empirischer Forschung zu Rechtsmobilisierung, damit
entsprechende Maßnahmen nicht auf stereotypisierenden Vermutungen, sondern auf
gesicherten Erkenntnissen fußen. Weil fehlende Klagen zu einem Mangel an Rechtsprechung
führen, was wiederum problematische Effekte hat, ist die Förderung strategischer
Prozessführung sinnvoll und auch notwendig. Eine solche Förderung sollte darauf zielen,
insbesondere Menschen mit weniger „spektakulären“ Erfahrungen Unterstützung zukommen
zu lassen. Sonst besteht die bereits aus dem Gleichstellungsrecht für Frauen bekannte
Gefahr, dass nur Privilegierte derartige Angebote nutzen und auch nur potenziell „erfolgreiche“
Klagen verfolgt werden.
Für die Rechtsdurchsetzung ist eine Klarstellung der Beweiserleichterung des AGG wichtig.
Dabei sollten die erforderlichen Indizien für einen Anfangsverdacht bei mehrdimensionaler
Diskriminierung und die Nutzung von statistischen Daten bei mittelbarer Diskriminierung
thematisiert werden.
Schließlich bietet das AGG mit den positiven Maßnahmen ein geeignetes Instrument, um
strukturelle und institutionelle Diskriminierung zu bekämpfen. Auch hier muss mehrdimensional
analysiert und gehandelt werden, um insbesondere zu verhindern, dass die
Förderung der einen die anderen diskriminiert. Hierauf zielt das Konzept der politischen
Intersektionalität, da es zeigt, wer genau von einer Regelung profitiert und welche impliziten
Normen und Privilegien reproduziert werden, wenn Diskriminierung nicht mehrdimensional
gedacht wird.
Die Expertise wurde erstellt von Prof. Dr. Susanne Baer, LL. M., Professorin für Öffentliches
Recht und Geschlechterforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin sowie den wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen Melanie Bittner und Anna Lena Göttsche.
7
1.
Einleitung:
Fragestellungen und Vorgehen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das 2006 zur Umsetzung europäischer
Richtlinien verabschiedet wurde, hat laut § 1 zum Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu
beseitigen“. Offensichtlich ist jedoch, dass Diskriminierung in komplexen Formen existiert
und der Bezug auf nur eine Dimension wie Geschlecht, Ethnizität, Alter, Behinderung usw.
dies nicht greift. Das AGG nennt diese Dimensionen „Gründe“, andernorts heißen sie Merkmale1,
Kategorien2 oder, analytisch überzeugend, Kategorisierungen.3 Diese Expertise
sucht zu verdeutlichen, wie mehrdimensionale Diskriminierung auch juristisch verstanden
werden kann.
Es gibt zahlreiche Beispiele, die zeigen, dass Diskriminierung fast nie ein klarer, eindimensionaler
Fall ist. Vielen Menschen leuchtet das unmittelbar ein, wenn Altersgrenzen errichtet
werden. Endet die Chance, beruflich gefördert zu werden, mit 30 Jahren, gehen nicht
nur schlicht Ältere leer aus, sondern diese Älteren sind dann überwiegend Menschen, die
sich Mitte 20 vorübergehend für Familienzeit entschieden oder die erst Mitte 20 einen
zweiten Bildungsweg begonnen haben. Sie sind mit 30 nicht da, wo andere ohne Einbußen
sein können. Dann ist die Altersgrenze unfair, im Hinblick aber nicht nur auf das Alter,
sondern auch auf das Geschlecht oder auf den sozialen Hintergrund.4
Oft ist es aber auch noch komplizierter: Die Debatte und auch die gerichtlichen Entscheidungen5
um das muslimische Kopftuch sind da aufschlussreich. Hier wirken mehrere
Kategorisierungen, an die § 1 des AGG anknüpft, zusammen: Sowohl Religion als auch
Geschlecht und ethnische Herkunft spielen eine Rolle; zudem kann auch der Bildungshintergrund
und damit die soziale Schicht nicht außen vor gelassen werden, was deutlich
wird, wenn das Kopftuch von Lehrerinnen kontrovers debattiert wird, das von Reinigungskräften
(auch an staatlichen Schulen) jedoch nicht. Zudem offenbart dieser Konflikt auch
das Risiko der Funktionalisierung einer Diskriminierung zulasten einer anderen. Es kommt
hier zu einer Kulturalisierung und Exotisierung von Geschlechterdiskriminierung, wenn
das Kopftuch nur als ein Symbol für die Unterdrückung von muslimischen Frauen und
eine negative Vorbildwirkung für muslimische Schülerinnen und Schüler betont werden,
jedoch außer Acht bleibt, dass Frauen, die Lehrerinnen werden wollen, studiert haben,
1 Schiek-Schiek, § 1 AGG Rn. 4 ff., Rust/Falke-Rust, § 1 AGG Rn. 1 ff., Bauer u. a., § 1 AGG Rn. 13 ff., Däubler/
Bertzbach-Däubler, § 1 AGG Rn. 13, Rudolf/Mahlmann (2007), § 1 Rn. 35.
2 Zinsmeister (2007), Althoff (2006).
3 Hof (1995), Klinger (2003), McCall (2005), Verloo (2006), Walgenbach u. a. (2007).
4 Zu einer ähnlichen Konstellation vor Gericht unten 4.4.5.
5 Dazu unten 4.4.1.
8
erwerbstätig sein wollen und Bildung eine hohe Bedeutung zumessen, und dass alle Schülerinnen
und Schüler mit geschlechtsbezogenen Vorurteilen auch der nicht-muslimischen
Mehrheitsgesellschaft zu kämpfen haben.6 Demgegenüber soll Antidiskriminierungsrecht
dazu beitragen, Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft entgegentreten zu können. Daher
wurde höchstrichterlich auch schon vor Inkrafttreten des AGG die Argumentation eines
Arbeitgebers zurückgewiesen, Kundinnen und Kunden würden sich weniger gerne von
einer Verkäuferin mit Kopftuch beraten lassen, weshalb man ihr kündigen dürfe7: Stereotype
dürfen Diskriminierung gerade nicht legitimieren.
Schließlich gibt es Fälle, die als mehrdimensionale Diskriminierung angesehen werden,
aber wieder andere Fragen aufwerfen: Ein Mann wird in eine Diskothek nicht eingelassen,
weil er „arabisch“ aussieht.8 Ist hier – nach § 1 AGG – die „Ethnizität“ Grund der Benachteiligung?
Oder das Geschlecht, weil der Mann nicht, aber alle Frauen eingelassen werden?
Oder ist das (auch) eine sexistische Einlasspolitik, weil sie darauf setzt, dass Frauen (eines
bestimmten Alters, Aussehens, ohne sichtbare Behinderung?) eine Disko „attraktiver“
machen? Hier zeigt sich, dass in Situationen sozialer Ausgrenzung nicht nur unterschiedliche
Dimensionen zusammenkommen, sondern diese auch nicht schlicht einen Unterschied
machen, sondern in sich problematisch funktionieren. Im Fall der Diskothek geht es
ja um mehr als um „Ausländerfeindlichkeit“ oder Geschlechterdifferenz. Multidimensionale
Diskriminierung muss also genau verstanden werden, um beurteilen zu können, wie
nicht zuletzt juristisch darauf reagiert werden muss.
Das AGG selbst thematisiert mehrdimensionale Diskriminierung ausdrücklich nicht auf
der Ebene des Tatbestandes, also des Vorliegens einer Diskriminierung. Vielmehr beschäftigt
sich § 4 AGG mit der „unterschiedlichen Behandlung wegen mehrerer Gründe“ auf der
Ebene der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Eine unterschiedliche Behandlung
wegen mehrerer der in § 1 AGG aufgezählten Ungleichheiten muss danach in Bezug auf
jede einzelne Kategorisierung gerechtfertigt sein, um nicht das Diskriminierungsverbot zu
verletzen. Desgleichen lässt sich § 9 AGG als Hinweis auf mehrdimensionale Diskriminierung
verstehen: Umstritten und entsprechend unklar ist allerdings, inwieweit beim
Zusammentreffen von Religion und anderen Ungleichheitskategorisierungen eine Rechtfertigung
unter Hinweis auf das religiöse Selbstverständnis zulässig ist.9 Das AGG regelt
nicht ausdrücklich, welche Auswirkungen die Konstellation einer mehrdimensionalen
Diskriminierung auf die Beweisanforderungen hat und welche Konsequenzen sich auf der
Rechtsfolgenseite ergeben. Diese Fragen sind für eine künftig gute Praxis noch zu klären.
Für eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Phänomen mehrdimensionaler Diskriminierung
ist zunächst allerdings eine Klärung von Begriffen wie „mehrfache“, „verstärkende“,
„mehrdimensionale“ und „intersektionelle Diskriminierung“ erforderlich. Zudem
können verschiedene Konzepte von „Intersektionalität“ dabei helfen, genauer zu verstehen,
welche Fragen gerade mehrdimensionale Diskriminierung für die juristische, beratende
und politische Praxis aufwirft. So wird das Zusammenwirken von Kategorisierungen
beispielsweise als „Achsen sozialer Ungleichheit“ beschrieben, als „Interdependenz“ oder
eben als „Intersektionalität“.
6 Berghahn/Rostock (2009).
7 BAG 2 AZR 472/01, Urteil v. 10.10.2002, bestätigt vom BVerfG 1 BvR 792/03, Beschluss v. 30.07.2003.
8 Dazu unten 4.4.3.
9 Ausführungen zu § 9 AGG unten 3.
9
Mit dem Zwischenfazit soll gezeigt werden, welche Bedeutung die verschiedenen bislang
wissenschaftlich diskutierten Konzepte für das Antidiskriminierungsrecht haben. Daraus
ergeben sich erste Vorschläge zur Begriffsverwendung. Da die Expertise im Auftrag der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes entsteht, konzentrieren wir uns auf die Kontexte
der Rechtspraxis und der Informations-, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie auf die
Forschung. Für die Beratungsarbeit, die wir in dieser Expertise nur streifen, können mit
guten Gründen andere und auch je unterschiedliche Begriffe sinnvoll Verwendung finden.
Im zweiten Teil wenden wir uns dann der juristischen Ebene zu. Zunächst lässt sich zeigen,
wie auf der Ebene der Normtexte, also seitens der Rechtsetzung und der sie interpretierenden
Literatur, mit mehrdimensionaler Diskriminierung umgegangen wird. Sodann haben
wir die wenigen gerichtlichen Entscheidungen genauer untersucht, die sich mit mehrdimensionaler
Diskriminierung befassen. Am Ende der Expertise stehen Handlungsempfehlungen
für Forschung, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung.
Grundlage unserer Ausführungen ist die einschlägige Forschung aus den Gender Studies
und der feministischen Soziologie, Politik- und Rechtswissenschaft sowie der Critical Race
Theory.10 Dazu kommt die Recherche zur Rechtspraxis in den öffentlichen Datenbanken
und der Urteilsdatenbank, die an der Humboldt-Universität zu Berlin für die LADS Berlin
bearbeitet wird,11 die Sichtung der juristischen Kommentarliteratur und einschlägiger
dogmatischer Arbeiten zum AGG. Zudem flossen in diese Expertise maßgeblich Diskussionen
mit Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Verwaltung und Antidiskriminierungsberatung
ein, die sich im Rahmen eines Workshops mit unseren Zwischenergebnissen
kritisch und aus unterschiedlichen Perspektiven befassten.12
10 Eine spezialisierte Sammlung ist über die Literaturdatenbank des Lehrstuhls zugänglich, unter
http://baer.rewi.hu-berlin.de. Profitiert haben wir zudem von dem europäischen Forschungsprojekt QUING
von Susanne Baer und Lucy Nowottnick Chebout (www.quing.eu) und den Werkstattgesprächen zu
„Intersektionalität in Beratung, Trainings, Fort- und Weiterbildung“ (http://baer.rewi.hu-berlin.de/aktuell/
Veranstaltungen/flyer_intersek_ws.pdf) als Teil einer Veranstaltungsreihe, die Sabine Hark, Hannah
Meissner, Ina Kerner, Susanne Baer und Lucy Nowottnick Chebout in Berlin organisieren.
11 Mehr zur Recherche zur Judikatur unter 4.1. Die LADS (Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung
Berlin) stellt eine Datenbank zu Entscheidungen zum AGG zur Verfügung, die in Kooperation mit
Susanne Baer und Maria Ketteler erstellt wird (http://www.berlin.de/lb/ads/agg/urlteile/index.html). Dort
entstehen auch Facheinschätzungen zu konkreten Problemlagen aus der Arbeit der
Berliner Beratungseinrichtungen (http://www.berlin.de/lb/ads/agg/expertisen/index.html).
12 Wir möchten allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Workshops ganz herzlich für ihre hilfreichen
Fragen, Anmerkungen und Vorschläge danken. Vgl. die Dokumentation des Workshops im Anhang.
10
2.
Begriffe
Zunächst geht es um die Klärung und Systematisierung von Begriffen, die zur Beschreibung
von mehrdimensionaler Diskriminierung benutzt werden. Die ausführliche Darstellung
soll in erster Linie begriffliche und konzeptuelle Klarheit ermöglichen. Zudem soll
zumindest ansatzweise deutlich werden, in welchen Formen mehrdimensionale Diskriminierung
auftreten kann, um einen Teil der Lebensrealitäten und damit eben auch der Diskriminierung
sichtbar zu machen, die in der deutschen Rechtspraxis bisher weitgehend
unbekannt sind.13 Beschrieben werden hier also nicht etwa neue Erfahrungen und gesellschaftliche
Phänomene. Vielmehr greifen wir auf, was bereits seit längerer Zeit von betroffenen
Menschen, in politischen Bewegungen und in wissenschaftlichen Publikationen
thematisiert, kritisiert und bekämpft wird. Dazu liegen Erkenntnisse vor; allerdings wäre
weitere sozial- und kulturwissenschaftliche Forschung zu den Erfahrungen in Deutschland
angebracht.
„Intersektionalität“ ist mittlerweile der Oberbegriff im wissenschaftlichen Kontext, um das
Zusammenwirken mehrerer Ungleichheitskategorien zu beschreiben. Allerdings werden
unter diesem Titel sehr unterschiedliche Konzepte verhandelt. Diese sind vor dem Hintergrund
der Geschichte von Diskussionen um Intersektionalität zu verstehen. Hier gibt es
bereits keine lineare Begriffsgeschichte mit einem Anfang und einem Ende, sondern
Geschichten der politischen und theoretisch-konzeptionellen Auseinandersetzungen. Im
Vordergrund stehen dann vier prominente, also in Deutschland viel zitierte und häufig
diskutierte Konzepte. Diese verdeutlichen jeweils unterschiedliche Problemstellungen, die
für den Umgang mit mehrdimensionaler Diskriminierung wichtig sind. Daraus kann ein
Fazit für die Verwendung der Begriffe in politischen und juristischen Kontexten sowie für
die informierende Kommunikation mit der Öffentlichkeit gezogen werden.
2.1 Geschichten von „Intersektionalität“
Das Prinzip von Intersektionalität lässt sich sehr gut mit den Arbeiten der Autorin verdeutlichen,
die wohl als Erste den Begriff und damit ein zentrales Intersektionalitätskonzept
geprägt hat. Es ist die US-amerikanische Rechtswissenschaftlerin Crenshaw14. Sie argumentierte
anhand einer Analyse von Gerichtsentscheidungen zu Diskriminierungsfällen, dass
wirksamer Rechtsschutz auf einem Konzept beruhen muss, in dem Diskriminierung nicht
in Einzelteile zerlegt, sondern als komplexes Geschehen verstanden wird. Anlass war, dass
13 Ursachen dafür sind vielfältig. Es dürfte sich um fehlende Mobilisierung handeln, die auch an fehlenden
oder fehlerhaften Vorstellungen der juristischen Akteure – Beratung, Anwaltschaft, Gerichte – hängt.
14 Zum Konzept auch unten 2.2.1.
11
Unternehmenspolitiken zu Einstellung, Beförderung, Entlassung und Entlohnung dazu
führten, dass Schwarze15 Frauen benachteiligt wurden, und dagegen in den USA weder ein
Recht gegen Geschlechterdiskriminierung noch ein Recht gegen rassistische Diskriminierung
geltend gemacht werden konnte, weil unterschiedliche Schutzstandards für unterschiedliche
Merkmale galten (und verfassungsrechtlich auch weiterhin gelten). Crenshaw
führte aus, dass Schwarze Frauen folglich von intersektionaler Diskriminierung spezifisch
betroffen seien und ohne Rechtsschutz wären. Sie benutzte das Bild einer Kreuzung („intersection“),
an der zwei Diskriminierungsgründe („race“ und „sex“) zusammenträfen, was
rechtlich erst begriffen werden müsse. Crenshaw kritisiert damit einen „single-axisapproach“,
also einen auf separate Gründe oder Merkmale zielenden Ansatz von Antidiskriminierungspolitik,
als unzureichend und hinderlich für die Beseitigung von Diskriminierung.
Er nehme Diskriminierte als entweder rassistisch oder sexistisch oder aus anderen
Gründen diskriminiert wahr, begreife aber spezifische, eben intersektionale Diskriminierungen
nicht. Crenshaws Kritik zielt damit auf die Ebene der Dogmatik, die aus einem
allgemeinen Gleichheitssatz (in den USA dem 14th Amendment) unterschiedliche Schutzniveaus
(„levels of scrutiny“) konstruiert und Menschen zwingt, sich einem von diesen
exklusiv zuzuordnen.16 In weiteren Arbeiten hat Crenshaw diese Kritik dann auch auf Politiken
bezogen: Trennungen in einzelne Diskriminierungen führten beispielsweise im Kampf
gegen häusliche Gewalt dazu, keine Koalitionen zwischen der Schwarzen Bürgerrechtsbewegung
und der Frauenbewegung bilden zu können und eventuell sogar gegeneinander
in Konkurrenz zu arbeiten.17 Diese müsse durch ein besseres Verständnis für intersektionale
Diskriminierung überwunden werden.
Zum Thema Intersektionalität sind in der Folge dann zahlreiche weitere Texte und Theorien
entstanden. Sie wurden insbesondere in Crenshaws Arbeitskontext der „critical race theory“
(in den USA oft auch „CRT“) publiziert, was ein zentraler Ort der Debatte um Intersektionalität
mit wertvollen Beiträgen auch jenseits der Verwendung des Begriffs Intersektionalität ist18.
Daneben stehen zahlreiche feministische Arbeiten, z. B. von Rich und MacKinnon, die sich
mit dem Zusammenwirken insbesondere von Rassismus und Sexismus und von Sexismus und
Heteronormativität befassten, also z. B. Benachteiligungen von Homosexuellen
als Zusammenwirken
von Geschlechterstereotypen mit einer spezifischen Sexualmoral verstehen19.
Insbesondere Schwarze Frauen und dann auch Asian Americans wie Matsuda und andere,
die nicht der weißen Mehrheitsgesellschaft angehörten, thematisierten seit den 1980er-Jahren
spezifische Formen der Unterdrückung, die durch Rassismus und Sexismus sowie andere
Dominanzverhältnisse geprägt sind. Ihre Arbeiten zielten einerseits immer auf eine
Verbesserung der rechtlichen Möglichkeiten, gegen Diskriminierung vorzugehen. Sie
waren andererseits aber auch immer Interventionen, die auf Ausschlüsse, Marginalisierungen,
Verzerrungen und implizite Normen innerhalb sozialer Bewegungen wie der zweiten
Frauenbewegung („Second Wave Feminism“) oder bestimmter antirassistischer Politiken
hinweisen, diese kritisieren und verändern wollten. Damit richtet sich Kritik z. B. auch
gegen Teile der feministischen Theorie, soweit diese mit einer homogenen Vorstellung von
„den Frauen“ arbeiten, und geht gegen die daraus folgende Vereinnahmung und Ausblendung
von Hierarchien unter Frauen an, oder gegen Teile der CRT, soweit diese mit einer
15 Die Großschreibung von „Schwarz“ soll sichtbar machen, dass es sich dabei um ungleichheitsrelevante
Kategorisierungen handelt, nicht um essenzialistische Zuschreibungen, vgl. Eggers u. a. (2005), 13.
16 Crenshaw (1991). Im Vergleich erläutert dies Sacksofsky (2006).
17 Crenshaw (1994).
18 Combahee River Collective (1981), hooks (1981), Hull/Scott (1982), Lorde (1987), Collins (1998), u. a.
Die Arbeiten wurden großteils nicht ins Deutsche übersetzt und zum Teil sehr spät rezipiert.
19 MacKinnon (2007), 420–431, hooks (1990).
12
homogenen Vorstellung von „Minderheiten“ operierte. Entscheidend ist für beide Seiten,
die Vorstellungen zu verändern, die die juristische Wahrnehmung von Diskriminierung
ebenso problematisch prägen können wie Politiken.
Ähnliche Kritiken wie in den USA wurden auch in Deutschland formuliert.20 So reichen die
Forderungen nach wirksamem rechtlichen Schutz gegen unterschiedliche Diskriminierungen
weit zurück, entwickelten sich allerdings auch sehr unterschiedlich. Politisch stand
die Gleichberechtigung hinsichtlich des Geschlechts lange nur für Frauen – und nicht wie
heute zunehmend mit Blick auf Geschlechterstereotype – auf der Agenda. Anerkannt
waren auch Forderungen nach Fürsorge für Menschen mit Behinderung, nicht aber, wie
heute deutlicher, nach Enthinderung. Konsens bestand in der Ablehnung von Antisemitismus,
aber Recht gegen „Rassismus“ zu fordern, wird bis heute oft als ungerechtfertigte Provokation
empfunden. Auch Rechte gegen Nachteile wegen der sexuellen Identität werden
weiterhin nicht mehrheitlich anerkannt. Deutlich wird hier zunächst, dass Diskriminierung
nicht je dasselbe oder analog zu betrachten ist. Nicht nur wissen wir unterschiedlich
viel über die jeweiligen Diskriminierungen; wir nehmen sie auch unterschiedlich ernst
und wahr.
Die Ungleichzeitigkeiten und Ungereimtheiten einer Auseinandersetzung mit mehrdimensionaler
Diskriminierung zeigen sich auch in der Geschichte feministischer Debatten in
Deutschland. Die Erziehungswissenschaftlerin Walgenbach zeigt in einer historisierenden
Analyse unterschiedliche Positionen innerhalb der westdeutschen Frauenbewegungen auf.
Sie stellt diese nicht als eine Bewegung vor, sondern nennt diverse Akteurinnen und Kritikpunkte,
Forderungen und Erfolge von Frauen mit Behinderung, Migrantinnen, jüdischen
Frauen und Schwarzen Frauen. Diese sahen sich, so Walgenbach, im feministischen „Mainstream“
mit ihren Erfahrungen nicht repräsentiert, sondern durch Prozesse des „othering“
zu „den Anderen“ gemacht, also marginalisiert oder vereinnahmt. Daraus folgt nun allerdings
nicht, „die“ Frauenbewegung in viele Unterbewegungen aufzuteilen, denn dies wäre
eine unzulässige Homogenisierung marginalisierter Frauen. Vielmehr wird hier deutlich,
dass Ungleichheiten nicht entlang einer Differenz verlaufen. Frauen sind mehrdimensional
von Diskriminierung betroffen. Daher zielte die Kritik nicht auf binäre Gegenüberstellungen
von Diskriminierten oder Marginalisierten und Privilegierten oder „Etablierten“,
sondern auf die Anerkennung je spezifischer Erfahrungen und eben mehrdimensionaler
Verhältnisse. Diskriminierung findet auch unter Marginalisierten statt, in je bestimmten
Kontexten, die wiederum hinsichtlich einer (oder auch mehrerer) Kategorisierung(-en)
nicht immer und überall und in jeglicher Hinsicht, aber irgendwo privilegiert sind. Es gibt,
so Walgenbach, also keinen „genuinen Kern“ von Kategorien:
„Der Überblick über die politischen Interventionen […] zeigte deutlich, dass ein solch ‚genuiner
Kern‘ nur zu deklarieren wäre, wenn man spezifische Lebensformen, Subjektpositionen
oder Diskurse privilegiert und zum theoretischen Zentrum erklärt (wie z. B. die mehrheitsdeutsche
Mittelschichtsfrau). […] Nimmt man […] sämtliche angeführten Dominanzverhältnisse
zusammen (Befähigung/Behinderung, Alter, Sexualität, Lokalität, Nation, Klasse/
Schicht, Ethnizität, ‚Rasse‘) so stellt sich die Frage, ob die Figur der ‚marginalisierten Frau‘
wirklich auf einen ‚Sonderfall‘ oder ‚Spezialinteressen‘ reduziert werden kann.“21
20 Ausführlich dazu Walgenbach (2007), weiter Hornscheidt (2007), 84: Einen genuinen Kern von Kategorien
abzulehnen heißt, dass „so auch implizite Normalvorstellungen von Identitätskategorisierungen analysierund
explizierbar“ werden.
21 Walgenbach (2007), 39.
13
Auch Geschlecht, oder daher genauer: Gender, muss folglich als interdependente Kategorie
gedacht werden. Damit werde eine Konstruktion von „Frauen“ oder „den Frauen“ durchbrochen,
die weiße, heterosexuelle, nicht behinderte usw. Frauen der Mittelschicht implizit
zur Norm macht.22
Sehr früh war in den deutschen Frauenbewegungen zudem, was Walgenbach ausblendet,
die Ausgrenzung von Homosexualität bzw. Lesben ein Thema23, aber auch die Ausgrenzung
anderer spezifischer Erfahrungen, die nicht alle Frauen teilen, wie z. B. der Mutterschaft.
Der Perspektivwechsel erfolgte hier in Anknüpfung an Rich’s Kritik am „System der
Zwangsheterosexualität“.24 Dabei „handele es sich um Heterosexualität als Institution und
um Machtbeziehungen“25, die nicht nur das Leben von lesbischen Frauen prägten, sondern
grundlegend mit einer politischen Kritik an der Vorstellung der Existenz zweier „natürlicher“
Geschlechter, einer „natürlichen“ Begehrensform26 und den damit entstehenden
Ausblendungen und Hierarchisierungen zusammenhingen.
Daneben ging es aus einer antirassistischen Perspektive27 um den Zusammenhang von
Geschlechterdiskriminierung und Aufenthaltsrecht, beispielsweise bei häuslicher Gewalt:
Für Frauen ohne eigenständigen, von ihrem gewalttägigen Ehemann unabhängigem
Aufenthaltstitel war eine Trennung oder Scheidung mit dem Risiko der Abschiebung verbunden.
28 Schwarze Frauen kritisierten auch, dass weiße Frauen von Unterdrückungsverhältnissen
wie Rassismus und Kolonialismus profitierten, wenn Reproduktionsarbeit mehr
und mehr durch Migrantinnen29 und Frauen ohne Papiere geleistet würde.30
Zudem wurden die spezifische soziale Position und Diskriminierung von Frauen mit Behinderung
seit den späten 1979er-Jahren innerhalb der Krüppelbewegung analysiert und
bekämpft.31 So gelten für Frauen mit Behinderung im Gegensatz zu Frauen ohne Behinderung
unterschiedliche Geschlechternormen. Frauen mit Behinderung kritisierten, dass
ihnen Geschlechtlichkeit eher abgesprochen würde und sie auch häufig entsexualisiert
würden. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass barrierefreie Toiletten für Menschen mit
Körperbehinderung nicht die gesellschaftliche Norm der Zweigeschlechtlichkeit herstellen.
32 In Bezug auf reproduktive Rechte erfahren Frauen mit Behinderung spezifische
Einschränkungen, da sie gegen gesellschaftliche Normen kämpfen müssen, die ihren
potenziellen Kinderwunsch verurteilen: Die Durchführung einer Sterilisation auch ohne
das informierte Einverständnis der Frau33 und medizinische statt sozialer Indikation bei
Schwangerschaftsabbrüchen34 sind deren Folge. Frauen mit Behinderung wird, wenn sie
22 Mit dem Begriff Interdependenzen arbeiten auch Weiß u. a. (2001), Lorey (2006), El-Tayeb (2003).
23 Vgl. dazu Dennert u. a. (2007), beiträge zur feministischen theorie und praxis (1989), Hark (2004), 104 f.
24 Rich (1983).
25 Hauer/Paul (2006), 10.
26 Hagemann-White (1984).
27 Oguntoye (1986), Arbeitsgruppe Frauenkongress (1984), Ani (2004), die getrennte Darstellung der Frauenbewegungen
von Lesben und Schwarzen Frauen mit Behinderung soll exemplarisch deren Inhalte verdeutlichen,
zu Schwarzen Lesben Ani (2007).
28 Schweikert (2000), 513 f., Leuze-Mohr (2001), 303–321, Ratsch (1984), zur Bedeutung des Aufenthaltstitels
für die Situation von und soziale Arbeit mit Frauen mit unsicherem Aufenthaltstitel oder ohne Papiere trotz
rechtlicher Härtefallregelung s. Prasad (2008), 8 f.
29 Zu antimuslimischem Rassismus Attia (2009).
30 FeMigra (1994), Bednarz-Braun/Heß-Meining (2004), 72–91.
31 Daniels (1983), zu Krüppellesben Raab (2007).
32 Zemp (1993), Arnade (1992).
33 Köbsel (1987).
34 Boll/Degener u. a. (1985).
14
sexuelle Gewalt erfahren, empirisch seltener geglaubt35, während sie gleichzeitig einer
spezifischen Gefahr der sexualisierten Gewalt ausgesetzt sind durch Abhängigkeit von
Institutionen der Pflege und Versorgung36.
Insgesamt thematisierte „die“ Frauenbewegung damit Mehrdimensionalität oder das, was
heute in theoretischen Diskussionen weithin als „Intersektionalität“ diskutiert wird. Hier
wird auch deutlich, dass sowohl innerhalb der sozialen Bewegungen gegen Ungleichheiten –
Frauenbewegungen, Bewegungen gegen Rassismus, für Enthinderung usw. – als auch in
den etablierten politischen Räumen der Mehrheitsgesellschaft sehr uneinheitliche – und
oft nur eindimensionale – Vorstellungen davon bestehen, was Diskriminierung ist.
Zudem zeigt sich, dass trotz der Vielfalt von Kritiken von Frauen an feministischen Positionen,
Forderungen und Arbeitsformen immer eine Tendenz zu einer gewissen Priorisierung –
im ungünstigsten Fall: einer Hierarchisierung37 – vorhanden ist. So werden – ganz im Einklang
mit der Geschichte, die mit den Lebenslagen Schwarzer Frauen in den USA beginnt –
oft vorrangig „gender“ und „race“ thematisiert. Weitgehend fehlen in Deutschland, so auch
Walgenbach, Aussagen zur Diskriminierung von Frauen in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit
zu Sinti und Roma, zu Alter, Klasse oder Ost/West-Herkunft.38 Insofern unterscheiden
sich Ungleichheitsdimensionen hinsichtlich ihrer Geschichten nicht nur voneinander,
sondern es gibt auch Auslassungen, Tabuisierungen, Unaufmerksamkeiten, auf die in der
Arbeit zu achten ist.
Zudem wird deutlich, dass sich Intersektionalitätskonzepte in Deutschland aus diversen
politischen und auch akademischen Kontexten speisen. Es ist nicht unwichtig, wer diese
Geschichten erzählt oder schreibt. Einige Beschreibungen kommen von Betroffenen, andere
von Interessenvertretungen, wieder andere aus der Wissenschaft von Menschen, die
Diskriminierung nachteilig erlebt haben oder auch nicht. Manchmal ist Forschung eng mit
sozialen oder politischen Bewegungen verknüpft (z. B. Disability Studies, feministische Wissenschaft),
manchmal weit von diesen entfernt, und auch je unterschiedlich institutionalisiert.
Vertiefte Forschung zu Diskriminierung ist in Deutschland nach wie vor kaum in die
Studien- und Forschungsprofile in den Fächern integriert. Soweit dazu eigene Schwerpunkte
existieren, verfügen die Genderstudies über die weitreichendste Institutionalisierung
und teilweise auch institutionelle und personelle Überschneidung mit anderen Schwerpunkten,
wie den Queer-Theorien39, Postkolonialen Studien und kritischer Migrations- und
Rassismusforschung40, Disability Studies41 und Diversity Studies42, nur in Ansätzen in der
Alternsforschung43. Diesbezüglich besteht der Bedarf, kategorien- und disziplinenübergrei-
35 Becker (1995), Boll/Degener u. a. (1985).
36 Boll/Degener u. a. (1985), Becker (1995), 81–89.
37 Dazu eingehend Baer (2008).
38 Walgenbach (2007), 39.
39 Dazu arbeitet u. a. das außeruniversitäre Institut für Queer Theory Berlin/Hamburg, www.queer-institut.de
(Zugriff 21.05.10) oder auch Prof. Sabine Hark an der TUB.
40 Hier ist beispielsweise das Frankfurt Research Center for Postcolonial Studies (FRCPS) aktiv,
http://normativeorders.net/de/component/article/289 title= (Zugriff 25.05.10), oder auch Prof. Ina Kerner
mit entsprechender Denomination einer Juniorprofessur an der HUB.
41 Vgl. dazu die Dokumentationen: Waldschmidt (2003), Hermes/Köbsel (2003).
42 Die Alice Salomon Hochschule Berlin stellt die Diversity Studies in die Tradition der britischen Cultural
Studies und thematisiert auch Aspekte wie Migration, Flucht, Klasse und Behinderung (s. Dokumentation
des Workshops im Anhang); anders profiliert ist die FUB, Interdisziplinäres Forum Gender und Diversity
(http://www.geschkult.fu-berlin.de/e/ifgd/index.html, Zugriff 25.05.10); wieder andere befassen sich mit
Diversity als betriebswirtschaftlichem Konzept, Krell (2007).
43 Vgl. m. w. N. Baer (2009a).
15
fende Forschung zu Diskriminierung auch strukturell zu fördern.44 Durch die Behindertenrechtskonvention45
ist Deutschland seit 2009 verpflichtet, „die Bedeutung der internationalen
Zusammenarbeit und deren Förderung“46 anzuerkennen und „geeignete und wirksame
Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den einschlägigen
internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft,
insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderung“47 zu treffen. Es kann dafür
u. a. Maßnamen ergreifen, „die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen
und technischen Kenntnissen [...] erleichtern“48.
Desgleichen ist bereits 1995 in der „Beijing Declaration and Platform for Action“ festgehalten
worden, dass umfassender Bedarf besteht, Forschung vernetzt und übergreifend zu
betreiben. Konkret mehrdimensionale Diskriminierung betreffend werden folgende Maßnahmen
vorgeschlagen, die von statistischen Ämtern sowie relevanten Stellen gefördert
werden sollen:
„(a) Ensure that statistics related to individuals are collected, compiled, analysed and presented
by sex and age and reflect problems, issues and questions related to women and men
in society;
(b) Collect, compile, analyse and present on a regular basis data disaggregated by age, sex,
socio-economic and other relevant indicators, including number of dependants, for utilization
in policy and programme planning and implementation;
(c) Involve centres for women’s studies and research organizations in developing and testing
appropriate indicators and research methodologies to strengthen gender analysis, as well as
in monitoring and evaluating the implementation of the goals of the Platform for Action;
(d) Designate or appoint staff to strengthen gender-statistics programmes and ensure coordination,
monitoring and linkage to all fields of statistical work, and prepare output that
integrates statistics from the various subject areas;
(i) Strengthen vital statistical systems and incorporate gender analysis into publications and
research; give priority to gender differences in research design and in data collection and
analysis in order to improve data on morbidity; and improve data collection on access to health
services, including access to comprehensive sexual and reproductive health services, maternal
care and family planning, with special priority for adolescent mothers and for elder care;
(j) Develop improved gender-disaggregated and age-specific data on the victims and perpetrators
of all forms of violence against women, such as domestic violence, sexual harassment,
rape, incest and sexual abuse, and trafficking in women and girls, as well as on violence
by agents of the State;
44 Erste Schritte zeigt das Projekt „Forschungslücken schließen“ der ADS; ADS (2010), 17.
45 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember
2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
BGBl II. v. 31.12.2008, 1419.
46 Behindertenrechtskonvention, Art. 32.
47 Behindertenrechtskonvention, Art. 32.
48 Behindertenrechtskonvention, Art. 32c.
16
(k) Improve concepts and methods of data collection on the participation of women and men
with disabilities, including their access to resources.“ 49
An die Regierungen werden für die Forschung folgende Forderungen gestellt:
„(a) Ensure the regular production of a statistical publication on gender that presents and
interprets topical data on women and men in a form suitable for a wide range of non-technical
users;
(b) Ensure that producers and users of statistics in each country regularly review the adequacy
of the official statistical system and its coverage of gender issues, and prepare a plan for
needed improvements, where necessary;
(c) Develop and encourage the development of quantitative and qualitative studies by
research organizations, trade unions, employers, the private sector and non-governmental
organizations on the sharing of power and influence in society, including the number of
women and men in senior decision-making positions in both the public and private sectors;
(d) Use more gender-sensitive data in the formulation of policy and implementation of programmes
and projects.“50
Insgesamt zeigt sich also, dass Forschung gefragt ist, die eine differenzierte Auseinandersetzung
mit unterschiedlichen Dimensionen von Diskriminierung ermöglicht.
2.2 Prominente Konzepte
In Deutschland gibt es bereits einige viel zitierte, also prominente Konzepte zu Intersektionalität.
Im Zusammenhang dieser Expertise fragt sich, inwiefern sich diese Konzepte
explizit oder implizit mit Diskriminierung beschäftigen. Nur selten sind daher Diversity-
Konzepte ertragreich.51 Sie werden in Deutschland bislang primär in der Privatwirtschaft
und dort primär im Personalmanagement52 genutzt. Sie verfolgen dort in erster Linie, oft
auch ausschließlich ökonomische Ziele, wenden sich aber anders als z. B. in den USA selten
deutlich gegen Diskriminierung.53 Zudem beinhalten sie mehrheitlich eher problematische
Annahmen über Diskriminierung, insofern z. B. Geschlecht, Ethnizität, Alter etc. als
„innere Dimensionen“ affirmativ aufgegriffen, aber auch fixiert und essenzialisiert werden,
anstatt zu thematisieren, wie sehr diese Kategorisierungen ständig wechselnd konstruiert
werden, und den Nachteilen entgegenzuwirken, die sich an ihnen festmachen.54
Nachfolgend geht es demgegenüber um eine – begrenzte55 – Auswahl der bekanntesten,
aber auch unterschiedlichen machttheoretisch informierten Konzepte von Intersektionalität,
die also Diskriminierung thematisieren.
49 Beijing Declaration and Platform for Action (1995), paragraph 206.
50 Beijing Declaration and Platform for Action (1995), paragraph 207.
51 Über den Nutzen von Diversity-Konzepten wurde auch auf dem Expertinnen- und Experten-Workshop
diskutiert,
s. Anhang. Zudem hat Diversity Eingang in diverse politische Programme gefunden (u. a. den
Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP), bleibt dort aber bislang ein Schlagwort, mit dem eine
gewisse demografische Vielfalt markiert werden soll.
52 Frey (2007), 133.
53 Heinrich-Böll-Stiftung (o. J.).
54 Frey (2007), 129.
55 Interessant sind hier auch Terkessidis (2010), Degele/Winker (2009) u. a.
17
Theoretisch wird dabei oft zwischen intra- oder interpersonalen Ebenen, mikro-, mesooder
makrosozialen Ebenen und symbolisch-diskursiver oder materieller Ebene unterschieden.
Hier scheint es produktiver, bestimmte andere Aspekte in den Vordergrund zu
stellen. Zuerst stellt sich die zentrale Frage56, was sich jeweils eigentlich genau überschneidet
oder kreuzt. Was sind die „Sektionen“ der Intersektionalität? Geht es um Individuen
oder um Gruppenzugehörigkeiten? Geht es um (subjektive oder zugeschriebene) Identitäten
oder um („natürliche“ oder sozio-kulturelle) Merkmale der Betroffenen, oder geht es
um Gründe derjenigen, die diskriminieren?
Zweitens geht es um den genauen Charakter des Sich-Überschneidens oder Kreuzens. So
unterscheidet die Soziologin McCall drei Möglichkeiten57: Antikategoriale Konzepte stellen
Kategorien grundsätzlich infrage, weil bereits die Konstruktion von Kategorien Ein- und
Ausschlüsse mit sich bringe, denn Kategorien seien Normen und konstruierten immer auch
ein Abweichen von der Norm. Solche Konzepte müssten sich auch von jeder Bezugnahme
auf Benachteiligungsgründe (wie derzeit in § 1 AGG) verabschieden. Intrakategoriale Konzepte
fragen nach dem Grad der Homogenisierung und nötigen Binnendifferenzierung
von Kategorien, versuchen also, sie treffender zu fassen. Solche Konzepte interessieren sich
vorrangig dafür, was Benachteiligungen hinsichtlich eines „Grundes“ für unterschiedliche
Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen bedeuten. Interkategoriale Konzepte verwenden
Kategorien strategisch, also makrosoziale Kategorien, entlang derer soziale Ungleichheiten
konstatiert werden können, gemessen und abgebaut werden sollen. Hier geht es also
eher um die größeren sozialen Zusammenhänge, die dazu führen, dass Menschen benachteiligt
werden.
Drittens fragt sich, welche – und damit auch wie viele – Kategorien warum berücksichtigt
werden, ob es also Priorisierungen oder gar Hierarchisierungen gibt. Bislang ist in wissenschaftlichen,
aber auch in den erwähnten politischen Debatten ein gewisser Schwerpunkt
bei der Überschneidung von Rassismus und Sexismus zu beobachten. In den Gender
Studies galt, eine weitere Kategorie hinzufügend, lange Zeit die Trias „race, class, gender“
als erkenntnisleitend.58 Im Diversity Management gibt es eine große Variation an Ansätzen59
und berücksichtigten Dimensionen, wobei
„[in] der deutschen Diversity-Praxis [...] i. d. R. folgende Merkmale bzw. Merkmalsausprägungen
berücksichtigt werden: Geschlecht bzw. Frau, Kultur im Sinne von Ethnizität/Nationalität
bzw. Migrationshintergrund, Alter bzw. Ältere, Behinderung und familiäre Situation
bzw. Interessen und Bedürfnisse hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben“60.
56 Yuval-Davis (2006), 195: „However, … what is at the heart of the debate is conflation or separation of the different
analytic levels in which intersectionality is located, rather than just a debate on the relationship of the
divisions themselves.“
57 McCall (2005). Ihr geht es um Forschungsmethodologien. Das mögliche Verhältnis zu Kategorien korreliert
teilweise mit Disziplinen bzw. theoretischen Ansätzen und hat unterschiedliche methodische Arbeitsweisen
zur Folge.
58 Collins (1990), Strobl u. a. (1993), Klinger (2003), zu Hierarchisierungen innerhalb der Triade Walgenbach
(2007), 42 f.
59 Koall u. a. (2007).
60 Krell (2008), 64, dort auch zur Vernachlässigung der Dimension Sexualität in der Diversity-Praxis, ebenso
Losert (2007).
18
In § 1 AGG werden, je nach Auffassung, sechs oder auch acht Kategorien genannt, wenn
„Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität“
verboten werden. Aus einer Perspektive der Sozialwissenschaft schlagen Lutz und Wenning
13 Differenzlinien vor: Geschlecht, Sexualität, „Rasse“/Hautfarbe, Ethnizität, Nation/Staat,
Klasse, Kultur, Gesundheit, Alter, Sesshaftigkeit/Herkunft, Besitz, Nord-Süd/Ost-West,
gesellschaftlicher Entwicklungsstand61.
Hier stellt sich die Frage nach den Gründen für die Auswahl62. Sind in allen Kontexten die
gleichen Kategorien relevant oder muss das immer neu, empirisch63, bestimmt werden?
Deutlich wird, dass die Auswahl nicht nur begründet werden muss, sondern dass für
bestimmte Kontexte eine offene Liste, also ein mittlerweile in den Gender Studies berühmtes
„etc.“ am Ende einer Liste von Kategorisierungen, den Vorteil hat, je nach Kontext weitere
relevante Kategorisierungen aufgreifen zu können64. Im Antidiskriminierungsrecht ist
dies auf der Ebene der Menschenrechte als Verbot der Diskriminierung auch aus vergleichbaren
Gründen mit unterschiedlichen Formulierungen lange anerkannt.65
Deutlich ist auch, dass eine Hierarchisierung von Kategorisierungen problematisch wird.
Einerseits fragt sich daher nicht nur, ob und welche Diskriminierungen thematisiert, sondern
auch, ob und welche ausgeblendet und tabuisiert werden. Andererseits fragt sich, wann es
in der Forschung, aber auch in der politischen Kommunikation sinnvoll und gerechtfertigt
ist, sich auf bestimmte Kategorien zu konzentrieren.66 So mag es Kontexte geben, in denen
über Rassismus gesprochen werden muss, ohne gleichzeitig Behinderung zu thematisieren,
oder sexuelle Identität das Thema ist, ohne gleichzeitig über Alter zu sprechen. Die
international bekannte Theoretikerin der Subalterne Spivak hat dies als „strategische
Essenzialisierung“ diskutiert; ähnlich lässt sich auch die von der Rechtswissenschaftlerin
Crenshaw benannte „politische Intersektionalität“ verstehen.67 Dann ist wieder wichtig,
diese Priorisierungen transparent zu machen und inhaltlich zu begründen.
2.2.1 „Achsen der Ungleichheit“
Ein in Deutschland aus sozialwissenschaftlicher und philosophischer Perspektive von
Klinger und Knapp entwickeltes Konzept der Intersektionalität thematisiert „Achsen der
Ungleichheit“. Es setzt auf der makrosozialen Ebene an, denn diskutiert werden aus gesellschaftstheoretischer
Sicht Überschneidungen von strukturellen Ungleichheiten, also
61 Lutz/Wenning (2001), 20 .
62 Hornscheidt (2007), 90 f., kritisiert, dass die Auswahl häufig willkürlich getroffen zu werden scheint, womit
fälschlicherweise Beliebigkeit suggeriert wird und Forscherinnen und Forscher ihre Verantwortung nicht
wahrnehmen.
63 Rommelspacher (2009).
64 Degele/Winker, (2009), 11.
65 Die Auflistung von Diskriminierungsgründen wird mit unterschiedlichen Techniken offengehalten: „insbesondere“
(z. B. Art 21 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, Art. 14 EMRK), „ohne irgendeine Unterscheidung wie
etwa“ und „oder sonstigen Umständen“ (Art. 2 AEMR); „oder des sonstigen Status“ (Art. 2 Abs. 2 IPWSKR).
66 Für die Forschung ist es auch wichtig, keine Schlüsse von einer Kategorisierung auf die andere zu ziehen,
sondern die Spezifika der Kategorisierungen für sich und im Zusammenwirken zu erkennen, dazu Vorschläge
bei Verloo (2006) und Kerner (2009).
67 Crenshaw (1994), 93 („identity-based politics has been a source of strength, community, and intellectual
development“), Spivak (1988), 205.
19
Verhältnissen. Damit wenden sich die Autorinnen gegen eine zu starke Konzentration auf
eine individuelle Ebene von Subjekten und deren Identitäten und Erfahrungen, die „starke
Konzentration auf mikro- bis mesotheoretische Aspekte von Identität und Diskriminierung“
68. Was sich hier „kreuzt“ sind also Strukturen. Es geht um strukturelle Diskriminierung
und lässt sich auch gut mit institutioneller Diskriminierung verknüpfen, nach Supik:
„die direkte oder indirekte Benachteiligung durch Mechanismen, die in die Organisationsstruktur
gesellschaftlicher Institutionen eingelassen sind, und so ohne ‚böse Absicht einzelner‘
Teilhabechancen ungleich verteilen. Sie finden statt im Ausbildungssystem, auf dem
Arbeitsmarkt, oder im Gesundheitssystem, um einige Beispiele zu nennen. Sie zeigt sich
häufig erst im statistischen Gruppenvergleich.“69
Ähnlich wird von „struktureller“ Diskriminierung oft gesprochen, um Ungleichheitslagen
zu kennzeichnen, die sich gesellschaftlich verfestigt haben, also individuelle Erfahrungen
bedingen, aber von individuellen Absichten usw. weitgehend unabhängig funktionieren.
Die drei Achsen der Ungleichheit, die nach Klinger und Knapp Beachtung finden sollen,
sind Klasse, Geschlecht und „Rasse“/Ethnizität. Die Autorinnen erklären sowohl die Auswahl
der Achsen als auch deren Vergleichbarkeit. Nur diese drei prägten nachhaltig
Ungleichheit „nahezu aller Gesellschaften“70. Sie bilden, so Klinger und Knapp, das Grundmuster
gesellschaftlicher Ungleichheitsverhältnisse durch den gemeinsamen Bezug auf
Arbeit, denn alle drei wirken als Strukturierung und Segregation des Arbeitsmarkts, insgesamt
der Reproduktions- und der Erwerbsarbeit. „Rasse“, Klasse und Geschlecht dienten der
Legitimation der Abwertung bestimmter Tätigkeiten, durch die je spezifische, aber strukturell
vergleichbare und sich wechselseitig informierende Erzeugung von Fremdheitseffekten.
Damit liegt ein interkategorialer Ansatz vor. Empirisch lässt sich so das Zusammenwirken
verschiedener Ungleichheiten beispielsweise bezüglich des „pay gap“ auf dem
Erwerbsarbeitsmarkt untersuchen. Klinger und Knapp meinen das aber auch programmatisch:
„Für uns steht außer Zweifel, dass die inter-kategoriale Zugangsweise das eigentliche Ziel ist,
das allerdings noch in weiter Ferne steht.“71
Das Konzept ist damit für ein Verständnis von mehrdimensionaler Diskriminierung im
Bereich des AGG produktiv. Es ermöglicht, die in § 1 AGG genannten „Gründe“ als „Achsen
der Ungleichheit“ zu begreifen, auf denen sich dann Benachteiligungssituationen abspielen,
die als Diskriminierung untersagt sind.
68 Klinger/Knapp (2007), 35 f.
69 Supik (2008), 2; s. a. Gomolla/Radtke (2007); Hormel/Scherr (2004).
70 Klinger/Knapp (2007), 20.
71 Klinger/Knapp (2007), 36.
20
2.2.2 „Interdependenzen“
In Deutschland ist daneben ein weiteres Konzept entwickelt worden, dass anders als bei der
Kreuzung („intersection“) keinen Zusammenprall getrennter Gründe, sondern eine wechselseitige
Verschränkung der Diskriminierungsgründe von Anfang an und in sich kenntlich
machen will. Es beruht auf den Arbeiten in den Gender Studies an der Humboldt-Universität
zu Berlin, die anhand von „Gender“ exemplarisch zeigen, dass Konzepte von
abgrenzbaren, sich überschneidenden Kategorien eine Vorstellung reproduzieren, in der
Kategorien einen „genuinen Kern“ haben.72 Demzufolge liegt das Risiko von Intersektionalitätskonzepten,
die mit Metaphern wie Straßenkreuzungen oder Achsen arbeiten, in der
Bestätigung einer Norm, die doch gerade infrage gestellt werden soll. Daher schlagen die
Autorinnen vor,
„Gender als interdependente Kategorie zu fassen. Mit dem Begriff Interdependenzen werden
folglich nicht mehr wechselseitige Interaktionen zwischen Kategorien gefasst, vielmehr
werden soziale Kategorien selbst als interdependent konzeptualisiert. In der Konsequenz
bedeutet dieser Vorschlag, dass auch die Kategorien Klasse, Ethnizität oder Sexualität als
interdependente Kategorien gedacht werden müssen.“73
Dies ist ein tendenziell antikategoriales Konzept von Intersektionalität, hat aber auch
Anteile einer intrakategorialen Analyse. So ist die Konstruktion von Kategorien selbst zum
Thema gemacht und kritisch analysiert, um aber auch mehrdimensionale Ungleichheitserfahrungen
eingedenk der sie prägenden Kategorisierungen verstehen zu können.
„Die Annahme von Kategorien ist in Theoretisierungen zu Interdependenzen und Intersektionalität
die unhinterfragte Grundlage der Untersuchung ihrer Komplexität und Bedingtheit.
Daher soll in diesem Beitrag ergänzend und in Kritik an bisherigen Ansätzen die Ebene der
Kategorie genauer betrachtet werden.“74
Die Herstellung von Kategorien erfolgt, so die Linguistin Hornscheidt, durch Sprache:
„Aus einer perspektivisch-pragmatischen linguistischen Sicht75 […] sind Kategorien durch
sprachliche Benennungspraktiken getragene und hergestellte Kategorisierungen, die so
stark konventionalisiert
sind, dass sie den Anschein der Vorgängigkeit und Natürlichkeit
besitzen können – aus der prozesshaften Kategorisierung wird so im Sprachgebrauch und im
Denken eine zumindest temporär feststehende und der sprachlichen Benennung vorgängige
Kategorie.“ Fn: Hornscheidt (2007), 67.
Benennungspraktiken führen also zur Kategorisierung von Menschen und damit immer
sowohl zu Ein- als auch Ausschlüssen. Damit sind sie eine machtvolle Differenzierung in
diejenigen, die dazugehören, und diejenigen, die nicht dazugehören – beispielsweise in vor
72 Nicht immer ganz klar ist, was genau intersektional zusammenwirkt. Angesprochen werden z. B. Dominanzverhältnisse,
aber auch Subjektpositionen und Identitätskategorisierungen. Nach Walgenbach liegt
dem Konzept ein „Verständnis von sozialen Kategorien, welche die Qualität struktureller Dominanz aufweisen“,
zugrunde. Die Auswahl der relevanten Kategorien sei „kontextabhängig und historisch variabel“, es
gebe „keine ‚richtige‘ Analyse“, Walgenbach (2007), 58.
73 Walgenbach u. a. (2007), 9.
74 Hornscheidt (2007), 72.
75 „Sprache wird in einem perspektivisch-pragmatischen Ansatz nicht als Mittel der Abbildung einer außersprachlichen
Realität, sondern als ein Realität herstellendes Mittel aufgefasst“, Hornscheidt (2007), 79.
21
Diskriminierung rechtlich Geschützte oder von Antidiskriminierungsberatung Adressierte
oder auch „die anderen“ oder die „nicht Betroffenen“. Benennung teilt damit in imaginierte
Gruppen und stellt weitere Bedeutungsebenen her76. Zudem sind Benennungen ontologisierende
Vorgänge, denn was benannt wird, „ist“ in dem Moment „so“. Für die auch juristische
Arbeit gegen Diskriminierung ergibt sich daraus das „feministische Dilemma“ oder
„Dilemma der Differenz“77, einerseits etwas als Unrecht benennen zu wollen, andererseits
aber damit zu verdecken, dass dies hergestellt wird, Veränderungen unterliegt, nicht
essenziell ist.
Genauer: Die im Diskriminierungskontext häufige ontologisierende Kategorisierung durch
Sprache erzeugt das Problem, das es lösen soll, Menschen zu kategorisieren. Das ist mit
Blick auf die Bezeichnung einiger Kategorien auch bereits Thema öffentlicher Debatten. So
wird vielfach kritisiert, dass und wenn sich Recht gegen Diskriminierung auf den Begriff
„Rasse“ bezieht, der selbst rassistisch ist.78 Desgleichen entzünden sich Diskussionen am
Begriff „Behinderung“.79 Aber auch der Begriff „Alter“ fixiert etwas, was sich eigentlich
nicht fixieren lässt, weil das chronologische Lebensalter äußerst unterschiedlich wirkt,80
und der Begriff „Geschlecht“ suggeriert zwei klar voneinander abgrenzbare Geschlechter,
obwohl heute Geschlecht schon in der Rechtsprechung als mehrdimensionales und höchst
heterogenes Spektrum verschiedener Merkmale betrachtet wird, was es ermöglicht, auch
Inter- und Transsexualität sowie Transgender-Lebensweisen besser zu verstehen.81
Das Konzept der Interdependenzen ist also besonders informativ, wo es um die Folgen sprachlicher
Benennungspraxen geht. Es zwingt dazu, infrage zu stellen, wie wir über Menschen
und deren Erfahrungen sprechen, und fordert dazu auf, angemessene Formen zu entwickeln,
wie Diskriminierung adressiert werden kann, ohne sie sprachlich zu wiederholen.82
2.2.3 „Intersectionality“
Neben den beiden deutschen Vorschlägen steht das Konzept von Crenshaw, das bereits
einführend skizziert worden ist. Was genau bringt es für das Verständnis mehrdimensionaler
Diskriminierung? Crenshaw selbst hat die Metapher einer Straßenkreuzung benutzt,
um im Fall einer Klage gegen General Motors zu zeigen, wo Gleichstellungsrecht problematisch
ist und Diskriminierung nicht verhindern kann. In der Geschichte des Unternehmens
spiegelte sich eine gesellschaftliche Entwicklung von diskriminierenden Ausschlüssen und
Chancenungleichheiten beim Zugang zum Erwerbsarbeitsmarkt der Industrie, die in dem
Fall kulminierte: Als aus ökonomischen Gründen ein Teil des Personals entlassen werden
76 Wie zum Beispiel, dass es immer nur genau zwei mögliche Gruppen gäbe, dass eine Zuordnung zu der
einen Gruppe die Zuordnung zu der anderen Gruppe ausschließe und dass sich die Gruppen in ihren Eigenschaften
ergänzen würden, Hornscheidt (2007), 77.
77 Baer (1996).
78 Cremer (2009, 2010), RL 2000/43/EG, Erwägungsgrund 6, BT- Drs. 16/1780 vom 08.06.2006, 31 f. Hier stellt sich
auch die Frage, wie das Verhältnis zwischen den im AGG benannten Aspekten und Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit
ist. Vom Regelungsbereich soll diese nicht umfasst sein; tatsächlich werden Menschen aber
auch „als Ausländer“ diskriminiert.
79 Dederich (2007), 48: „Die Unterdrückung und Diskriminierung von behinderten Menschen wird demnach
in der Sprache nicht einfach abgebildet, sondern wird durch diese manifestiert und gefördert – es sind Funktionen
der Sprache.“
80 M. w. N. Baer (2009a).
81 Büchler/Cottier (2004), Adamietz (2006), Koch-Rein (2006), Tesauro im Schlussantrag zu EuGH C-13/94,
„P./S.“, Slg. I-2143 (2153).
82 Bekannt ist diese Problematik beispielsweise im Falle der – von Gegnern dieses Gleichstellungsinstruments
benutzten – Stigmatisierung von Frauen durch die „Quote“.
22
sollte, waren in erster Linie Schwarze Arbeitnehmerinnen – die erst nach Schwarzen Männern
und weißen Frauen eingestellt worden waren – betroffen. Ihre Klage blieb vor Gericht
erfolglos, da dies weder akzeptierte, dass sexistische Diskriminierung vorlag – weil weiße
Frauen keine Kündigung erhalten hatten –, noch, dass rassistische Diskriminierung vorlag –
weil Schwarze Männer ihre Arbeitsplätze behalten konnten. Dieser Typ von Diskriminierung,
so Crenshaw, sei intersektional:
„discrimination as Black women – not the sum of race and gender discrimination, but as
Black women“83.
Schwarze Frauen, so Crenshaw, befänden sich metaphorisch auf einer Straßenkreuzung,
wo aus unterschiedlichen Richtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Diskriminierung
auf sie zukomme, sie erfasse und verletze. Intersektionalität steht also bei Crenshaw für die
spezifische soziale Position von „women of color“. Sie sei, so Crenshaw, vor Gericht nicht
sichtbar. Die Erfahrung Schwarzer Frauen werde unsichtbar gemacht, indem weiße Frauen
zur Betroffenheitsnorm sexistischer und Schwarze Männer zur Betroffenheitsnorm rassistischer
Diskriminierung gemacht würden. Dadurch werde nicht nur ein verkürztes Verständnis
von Rassismus und Sexismus reproduziert, nämlich jeweils nur die Auswirkungen
auf die jeweils relativ Privilegierten, sondern so werde auch grundlegender gesellschaftlicher
Wandel verhindert, da alle Diskriminierten davon profitieren könnten, wenn die
Veränderung der Situation Mehrfachdiskriminierter zum Ziel von Antidiskriminierungspolitiken
gemacht würde.
Crenshaws Analyse verdeutlicht die Problematik von Antidiskriminierungspolitiken, die
sich auf nur jeweils eine Achse konzentrierten: Sie blenden die Erfahrungen Schwarzer
Frauen aus, wenn Diskriminierung eben nicht auf alle (weißen) Frauen zutrifft („es wurden
ja nicht alle Frauen diskriminiert“). Oder sie konstruieren sie als so unterschiedlich gegenüber
weißen Frauen oder Schwarzen Männern, dass der Tatbestand von Schwarzen Frauen
nicht erfüllt werden kann („Schwarze Frauen können nicht wegen sexistischer Diskriminierung
klagen, es ist doch ein Sonderfall“). Demgegenüber gehe es nicht zuletzt im Recht
darum, strukturelle Intersektionalität ernst zu nehmen, also die Überschneidung von
Herrschaftssystemen – „the interaction of racism and patriarchy generally“84 – und auch
spezifische soziale Positionen an dieser Kreuzung:
„the location of women of color both ... within overlapping systems of subordination“85.
Etwas anders gelagert ist demgegenüber die politische Intersektionalität. Letztlich identitätsbasierte
Politiken können sich so überschneiden, dass sie sich zum Nachteil derjenigen
auswirken, die von struktureller Intersektionalität betroffen sind. Deutlich wird dies am
„intersectional disempowerment“, von dem Schwarze Frauen betroffen sein können, wenn
sie in feministischen Kontexten mit Rassismus und in antirassistischen Kontexten mit Sexismus
konfrontiert werden und um einen Ort kämpfen müssen, an dem sie nicht einen Teil
ihrer politischen Interessen verteidigen oder abspalten müssen.86 Dies ist auch für die
83 Crenshaw (1991), 64.
84 Crenshaw (1994), 12.
85 Crenshaw (1994), 12, zu politischer Intersektionalität oben in 2.2.
86 „So kann beispielsweise die Angst davor, Rassismus zu schüren, Migrantinnen und Migranten dazu verleiten,
bestimmte Unrechtserfahrungen zumindest gegenüber Mehrheitsangehörigen zu negieren“, Prasad
(2008), 12.
23
institutionelle, konsultative und partizipatorische Gestaltung von Beratungsarbeit gegen
Diskriminierung wichtig: Hier sollte verhindert werden, dass sich Menschen als Vertretung
für eine Diskriminierung präsentieren müssen, also als Frau, als Migrant, als behindert
usw., sondern es geht darum, sowohl die Spezifik einzelner Diskriminierungsstrukturen
als auch diejenige individueller mehrdimensionaler Erfahrungen zu thematisieren.
Ein Beispiel für die Herausforderungen, die darin liegen, ist wieder die Debatte um das
muslimische Kopftuch in Deutschland: Wenn Gleichberechtigung im Geschlechterverhältnis
zur Anforderung wird, die nur an Muslime oder „den Islam“ gestellt wird, finden emanzipierte
Muslima keinen Ort, denn sie werden gezwungen, entweder auf der Seite „des Islam“
zu stehen und damit keine Gleichberechtigung von Frauen zu fordern, oder aber „feministisch“
zu „sein“, sich also gegen ihren Glauben zu stellen.87 Wenn Runde Tische o. Ä. zu
Fragen der „Integration“ usw. dann Muslime und Frauen gegeneinanderstellen, wird diese
Stereotypisierung gefördert, anstatt Diskriminierung zu bekämpfen.
2.2.4 Mehrfachdiskriminierung: „Multiple, compound und intersectional
discrimination“
Der Rechtswissenschaftler Makkonen, Mitglied des von der Europäischen Kommission
geprägten „European Network of Independent Experts in the Non-Discrimination Field“,
hat ein weiteres Konzept vorgelegt, das auch von der Europäischen Kommission genutzt
wird.88 Er unterscheidet „multiple discrimination“, „compound discrimination“ und „intersectional
discrimination“89 als Oberbegriffe. „Multiple discrimination“ oder Mehrfachdiskriminierung
meint nach Makkonen
„a situation in which one person suffers from discrimination on several grounds, but in a
manner in which discrimination takes place on one ground at a time“90.
„Multiple“ bezeichnet also eine Addition oder Akkumulation von Diskriminierung aus
unterschiedlichen Gründen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen
Orten. Als Beispiel nennt Makkonen die Diskriminierung einer Frau mit Behinderung beim
Zugang zu Karriere aufgrund ihres Geschlechts und beim Zugang zu einem Gebäude aufgrund
ihrer Behinderung. Sozial verbinden sich diese Erfahrungen zu einer Lebenslage für
eine Person. Anders als in dem Fall der rassistisch-sexistischen Kündigungspraxis, der bei
Crenshaw im Vordergrund stand, sind hier jedoch unterschiedliche Zeitpunkte und Akteure
von Bedeutung. Juristisch wären sie auch deshalb als zwei Fälle zu behandeln. Das Beispiel
von Makkonen ist jedoch wichtig für die politische Kommunikation und die Aufklärungsarbeit
gegen Diskriminierung sowie die Beratungspraxis und Organisationskulturen, die
auf Diskriminierungsfreiheit setzen: Sie müssen alle Strukturen begreifen, die Benachteiligungen
ausmachen. Makkonen konzipiert daneben die „compound discrimination“ als
87 Umgekehrt funktioniert das auch, aber mit weniger nachteiligen Folgen: Feministinnen sind gefordert,
sich gegen Muslime zu stellen, und gelten als frauenfeindlich, wenn sie eine pauschale Kritik an fehlender
Gleichberechtigung verweigern.
88 Europäische Kommission (2007), 15–17.
89 Zudem erwähnt er die „overlapping discrimination“ in Situationen, in denen mehrere Diskriminierungsgründe
präsent sind, aber nicht gleichzeitig wirken. Das Beispiel (ein Unternehmen mit der informellen
Politik, keine Menschen mit Migrationshintergrund und keine Menschen mit Behinderung einzustellen) ist
allerdings schon Beispiel für „compound discrimination“, denn behinderte Menschen mit Migrationshintergrund
sind spezifisch betroffen. Makkonen (2002), 12.
90 Makkonen (2002), 10.
24
„a situation in which several grounds of discrimination add to each other at one particular
instance: discrimination on the basis of one ground adds to discrimination based on another
ground to create an added burden“91.
Beispiel sei die Segregation des Erwerbsarbeitsmarkts, nach der bestimmte Berufe als
Frauenberufe, andere als Männerberufe betrachtet werden, aber gleichzeitig bestimmte
Berufe auch als Berufe für Menschen mit bestimmten Migrationshintergründen, andere als
Berufe für weiße Deutsche ohne diese Migrationshintergründe gelten. Für Migrantinnen
erschwert dies die Chancen der Jobsuche, da sich für sie beide Segregationsmechanismen
diskriminierend auswirken. Diese „compound discrimination“ wird meist als „verstärkende
Diskriminierung“ übersetzt, was allerdings eine mathematische Addition oder Multiplikation
nahelegt. Das legt den Schluss nahe, Migrantinnen hätten die schlechtesten Chancen
am Arbeitsmarkt. Vielfach erweist sich dies jedoch als Kurzschluss. So gibt es Bereiche,
in denen insbesondere junge Männer mit Migrationshintergrund chancenlos bleiben. Das
spricht dafür, sich hier eher an Crenshaw zu orientieren und nicht von „Verstärkung“,
sondern von einem je spezifischen Zusammentreffen zu sprechen.
Schließlich ist nach Makkonen – ausdrücklich im Anschluss an Crenshaw – die „intersectional
discrimination“ in einem engeren Sinn – also nicht als Oberbegriff –
„such a situation in which there is a specific type of discrimination, in which several grounds
of discrimination interact concurrently“92.
Diese Diskriminierung kommt also durch das spezifische Zusammenwirken mehrerer
Diskriminierungsgründe zustande. Als Beispiel wird die Zwangssterilisation von Frauen
mit Behinderung angeführt. Weder Frauen ohne Behinderung noch behinderte Männer
seien davon betroffen.93 Dies ähnelt dem Fall der rassistisch-sexistischen Kündigung:
Bestimmte Menschen stehen an der Stelle, wo sich zwei Benachteiligungspolitiken treffen.
Insgesamt hilft das Konzept von Makkonen also vorrangig dabei, auch Diskriminierung zu
verstehen, die sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus unterschiedlichen Gründen in
unterschiedlichen Situationen für ein und dieselbe Person verwirklicht; dies lässt sich als
Mehrfachdiskriminierung kennzeichnen.
2.3 Zwischenfazit
Das Konzept der Intersektionalität hat, so zeigt die Untersuchung, sowohl in sozialen Bewegungen
als auch in der Forschung als Auseinandersetzung mit Diskriminierung eingedenk
der in sich interdependenten „Achsen der Ungleichheit“ eine vielfältige Geschichte. Diese
ist für die Konzeptionalisierung mehrdimensionaler Diskriminierung wichtig. Die Probleme,
die hier Thema sind, werden auch im Umgang mit den verschiedenen Formen von
Diskriminierungen in rechtlichen Normen, in der Rechtspolitik, der Rechtsprechung und
der Rechtswissenschaft deutlich werden. Doch schon jetzt ergeben sich für die Öffentlichkeits-
und Bildungsarbeit sowie für die politische Arbeit der Antidiskriminierungsstelle
und auch für die juristische Praxis wichtige Hinweise.
91 Makkonen (2002), 11.
92 Makkonen (2002), 11.
93 Makkonen (2002), 11.
25
Ausgangspunkt der Entwicklung der Auseinandersetzung mit Intersektionalität ist eine
Kritik an der Reduzierung auf ein Merkmal, einen Grund, eine Dimension der Diskriminierung.
Es geht hier nicht um Verschiedenheit, Differenz oder schlichte Vielfalt, sondern um
Ungleichheiten und Hierarchien, um Diskriminierung, denn
„es ist eine blinde, eine unhistorische Vorstellung – als ginge es bei Sexismus mal um die Frauen,
mal um die Männer, bei Rassismus mal um Schwarze, mal um Weiße usw. – und nicht
etwa um tradierte Benachteiligungen, die nicht automatisch oder immer, aber im sogar
empirisch nachweisbaren Regelfall ‚die Anderen‘ treffen, also hierzulande: Frauen, Migrantinnen
und Migranten, nicht-Christinnen und Christen, Alte und Kinder, Behinderte etc. Es
ignoriert den Kern von Diskriminierung – die ungleiche Verteilung von Chancen, Ressourcen,
Anerkennung, die eben nicht willkürlich oder gar zufällig, sondern historisch gewachsen tief
in gesellschaftliche Strukturen eingeschrieben ist, die Privilegien der Normalität sichern.“94
Die gesellschaftliche Chancenverteilung ist durch Kategorisierung entlang bestimmter
Strukturen, die sich als „Achsen“ darstellen lassen, eben spezifisch ungleich. Geld, frei oder
flexibel verfügbare Zeit, Zugang zu einflussreichen Positionen, die Verwirklichung persönlicher
Wünsche, Sicherheit vor jeglicher Form von Gewalt, also Anerkennung und Ressourcen,
mithin Chancen sind nicht zufällig verteilt, sondern durch Rassismus, durch altersbezogene
Benachteiligung, durch Behinderungen, also die Ausgrenzung von Menschen als
behindert, durch Sexismus und Heterosexismus strukturiert. Es handelt sich dabei nicht in
erster Linie um „Phobien“ oder „Feindlichkeit“, auch wenn diese Redeweise sich teilweise
im politischen Kontext etabliert hat. Sie birgt jedoch die Gefahr der Individualisierung und
Psychologisierung.95 Vielmehr findet Diskriminierung ihre Grundlage in bestimmten
kulturellen, symbolischen Ordnungen, ideologischen Verfestigungen und in Strukturen,
die sich in verletzenden, nachteiligen Erfahrungen manifestieren. So verdeutlicht Heterosexismus
im Gegensatz zu „Homophobie“ oder „Transphobie“, dass es sich um Diskriminierung
aufgrund der Norm der heterosexuellen Zweigeschlechtlichkeit – mit genau zwei
verschiedenen, natürlichen, sich ergänzenden, sich begehrenden Geschlechtern – handelt.
Damit wirkt sich die Orientierung an einer binären biologischen Geschlechterordnung
sowohl in den Lebensweisen zulasten von Homosexuellen oder Bisexuellen wie auch in der
individuellen Identität zulasten von Inter- und Transsexuellen aus.
Unterschiedliche Menschen sind von sozial wirksamen Kategorisierungen daher auch
unterschiedlich betroffen, denn Menschen nehmen soziale Positionen hinsichtlich aller
Kategorisierungen ein: Alle haben ein Geschlecht, eine sexuelle Identität, ein Alter usw. Das
wird auch in der Begründung des Gesetzentwurfes des AGG deutlich.96 Manche Kategorisierungen
sind wichtig für die Identität einer Person, dies ändert sich im Laufe der Zeit und
es kann Benachteiligungen, aber in bestimmten Zusammenhängen auch Privilegien ausmachen.
So sind in Deutschland weiße Menschen hinsichtlich rassistischer Kategorisierung
regelmäßig privilegiert, was dazu führt, dass Weißsein die Norm darstellt und auch
unsichtbar gemacht wird, eine Person also auch nie gezwungen ist, darüber nachzudenken,
ob oder dass sie weiß ist, wenn sie sich nicht damit beschäftigt, um sich zu fragen, was
sie als Weiße für den Abbau struktureller oder institutioneller Diskriminierung an ihrem
Arbeitsplatz, einer Schule usw. tun kann. Desgleichen werden Frauen und Männer regelmäßig
als heterosexuell kategorisiert, weshalb lesbische bzw. schwule oder bisexuelle
94 Baer (2009b), 4.
95 Hartmann/Klesse (2007), 10 f.
96 Dazu unten 3.1.2.
26
Frauen und Männer, soweit und wo sie Diskriminierung befürchten, ihre sexuelle Identität
nicht thematisieren. Vielleicht werden sie aufgrund von Geschlechternormen, die unsere
Einschätzung von Aussehen und Verhalten prägen, von manchen für lesbisch bzw. schwul
gehalten, aber niemand spricht darüber. Andere erzählen vielleicht auch ganz selbstverständlich
von sich, zum Beispiel von Partnerschaft, in der sie ein Kind haben. Strukturen
wirken also hierarchisierend, aber Individuen erfahren dies unterschiedlich.
Eingedenk dieser Überlegungen liegt es nahe, anstelle von Gründen oder Merkmalen von
„Dimensionen“ der Benachteiligung zu sprechen. Zwar kann der Begriff allein abstrakt
wirken. Als Oberbegriff ermöglicht er aber dann eine kontextualisierte Differenzierung. So
sollte insbesondere in Kontexten, in denen es um Forschung und Expertise geht, aber auch
in rechtspolitischen und weiteren politischen Zusammenhängen unseres Erachtens der
Begriff „Kategorisierung“ im Vordergrund stehen. Dagegen spricht zwar der Charakter als
Fremdwort. Doch ist gerade die Verfremdung eine wichtige Botschaft: Einfach sind die
Fälle der Diskriminierung nicht. Das Wort betont im Unterschied zu „Gründe“, „Merkmale“
oder auch „Kategorien“ den aktiven Prozess der Herstellung von benachteiligender Wirklichkeit
durch Sprache.97 Werden ethnische (oder dann besser: ethnisierte) Herkunft,
Geschlecht (oder: Vergeschlechtlichung), Religion und Weltanschauung (oder: Kulturalisierung),
Behinderung (oder: behinderte Entfaltung), Alter (oder: Bio-chronologisierung) und
sexuelle Identität (oder: sexuelle Normierung) als „Kategorisierungen“ bezeichnet, wird
sprachlich deutlich, dass es nicht um etwas geht, was Menschen haben oder in unterschiedlichen
Ausprägungen „sind“, sondern um Einteilungen, die von diskriminierenden Personen
in bestimmten Machtpositionen gemacht werden. „Kategorisierungen“ können sich
dann auch in Selbstwahrnehmungen und Identitäten widerspiegeln, als Mann, als heterosexuelle
Mutter, als junge Lesbe, als reiche Muslima etc., aber – und das macht einen großen
Unterschied – sie müssen es nicht. Der Begriff „Kategorisierung“ suggeriert zudem den
Zusammenhang zwischen Benachteiligungen und Normen, also kategorialen Unterscheidungen.
Ausgrenzung oder eben Diskriminierung ist eine Einteilung in normkonform und
nicht normkonform, was grundlegend für ein Verständnis von Diskriminierung ist.
„Kategorisierung“ bewirkt also assoziativ ein differenziertes, durchaus gewollt komplexes
Verständnis von Diskriminierung. Darin liegt in der Rechtswissenschaft und vor Gericht, in
der Politik und in der Sensibilisierung und in bestimmten Teilen der Bildungsarbeit zu
Diskriminierung ein deutlicher Mehrwert. In bestimmten Kontexten können andere
Begriffe sinnvoll sein, doch sollten die Argumente, die gegen die üblichen Begriffe stehen,
dann jeweils aktiv adressiert werden. Wichtig ist auch hier, dass Intersektionalität nichts
Abstraktes, sondern etwas Kompliziertes, nichts Unbegreifliches, sondern etwas Wichtiges
ist, und dass auch die wissenschaftliche Beschäftigung damit mit der Komplexität von
Lebensrealitäten und vielschichtigen Ungleichheiten umgehen muss.
Daneben ist es wichtig, Diskriminierung benennen zu können, bei der mehrere Kategorisierungen
zusammenwirken. Auch im Englischen sind hier mehrere Begriffe im Umlauf
(„intersectional“ und „multiple discrimination“) und es werden Ausprägungen unterschieden:
additive Diskriminierung (auch „compound“, „vermehrt“ oder „doppelt“ genannt) und
verschränkte Diskriminierung (auch „intersectional“ im engeren Sinne bzw. „intersektionell“
genannt). Analytisch ist das teilweise hilfreich; juristisch scheint es nicht zwingend.
97 Dies ist auch der Vorteil gegenüber dem Begriff Kategorie, der in der Intersektionalitätstheorie wie oben
gezeigt gebräuchlich ist.
27
Deutlich ist, dass Begriffe, die Addition nahelegen, problematisch sind. Das gilt wohl auch
für den Begriff „mehrfach“. Ziel muss dagegen vielmehr sein, Hierarchisierungen zwischen
Ungleichheiten und Stigmatisierungen von Betroffenen als doppelten Opfern zu vermeiden,
also mit der Benennung nicht die ontologisierende Verkürzung zu wiederholen, die
gerade die Diskriminierung ausmacht. Das wird in der Forschung auch als Dilemma
beschrieben, fordert aber eher dazu auf, hier bessere Begriffe zu finden. Deutlich ergibt
sich aus der Forschung, dass Kategorisierungen wie beispielsweise die des § 1 AGG nicht
getrennt voneinander betrachtet werden können. Sie sind eng miteinander verknüpft,
verschränkt, überschneiden sich, beeinflussen sich, sind interdependent und äußern sich
als mehrdimensionale Diskriminierung.
Es scheint daher sinnvoll, vorrangig mit dem Begriff mehrdimensionale Diskriminierung
zu arbeiten. Dagegen ließe sich einwenden, dass „… dimensional“ kompliziert klinge und
ein Fremdwort nutze. Andererseits ist das auch hier Teil der Botschaft: Diskriminierung
sollte als nicht einfacher Fall markiert werden. Der alternative Begriff „intersektional“
würde demgegenüber die Grenze der Alltagsvorstellungen eher sprengen: „Dimensionen“
liegen näher am hier interessierenden Problem als „Sektionen“.
Weiter ließe sich gegen diesen Begriff einwenden, dass § 4 AGG wie auch die Gesetzesbegründung
von „mehreren Gründen“ spricht. Es ist sicher Aufgabe der Rechtswissenschaft
und Rechtsprechung, das sinnvoll zu dogmatisieren und so eine Anwendung auf Fälle
sicherzustellen, die gerade nicht mehrere aufeinander folgende Handlungen beinhalten,
sondern ein spezifisches Zusammentreffen. Der Sinn der Regel wird mit dem Begriff „mehrdimensional“
deutlicher. So ließen sich auch Fehlschlüsse vermeiden, die Benachteiligte
entgegen der Absicht des Gesetzgebers schlechter stellen.98
In der informierenden Kommunikation mit der Öffentlichkeit wird es selbstverständlich
wichtig sein, mehrdimensionale Diskriminierung zu erläutern und dabei auf unterschiedliche
Fallkonstellationen, auf die Gefahr der Stereotypisierung, der Priorisierung und
Hierarchisierung und der Essenzialisierung deutlich hinzuweisen.99 Der Begriff „mehrdimensionale
Diskriminierung“ lässt grundsätzlich offen, wie das Zusammenwirken von
Kategorisierungen ist, was es als Vorteil zu nutzen gälte.
Weiterer Oberbegriffe bedarf es unseres Erachtens nicht. Es ist zwar wichtig, darüber zu
sprechen, dass Menschen auch von unterschiedlichen Benachteiligungen in unterschiedlichen
Zusammenhängen betroffen sind („additiv“), doch ist jede Diskriminierung Unrecht
und eine Einteilung als weitere Kategorisierung (im „Dilemma der Differenz“) eher problematisch.
Die Alternativen bieten weniger Vorteile. Gegen eine Verwendung des Begriffs Mehrfachdiskriminierung
spricht, dass er eine mathematische Assoziation aufruft. Die Vorstellung,
verschiedene Diskriminierungen könnten schlicht addiert werden und ergäben dann eine
doppelte oder dreifache Diskriminierung, wird der Komplexität von Diskriminierung
jedoch nicht gerecht. Außerdem legt der Begriff nahe, die Diskriminierung würde „schlimmer“
oder „verletzender“. Damit läge der Fokus jedoch auf den Gründen für eine Benachteiligung,
nicht aber auf der Benachteiligung, also den Folgen der Diskriminierung selbst.
98 Das problematische Beispiel ist Adomeit/Mohr zur Nichtanwendbarkeit § 4 AGG, s. 3.1.4.
99 ADS (2010), 5.
28
Dann wären die Beweggründe der Verantwortlichen oder gesellschaftliche Strukturen
auch wichtiger als die Erfahrung der Betroffenen. Arbeit gegen Diskriminierung bedeutet
aber gerade, die Erfahrung der Betroffenen als Benachteiligung anzuerkennen, auch wenn
sie sich „nur“ auf einen Grund bezieht. Eine Hierarchisierung schwerer und weniger schwer-
wiegender Benachteiligungen ist mit Blick auf die Gründe unangemessen.
Desgleichen sprechen auch Argumente gegen eine weitere systematische Differenzierung
in Unterfälle. Das Wesentliche lautet: Jede Diskriminierung ist anders, jede wird individuell
erlebt, und fast alle sind mehrdimensional, auch wenn nicht immer alle Dimensionen
gleichermaßen gewichtig sind. Manchmal führt erst die Verschränkung von mehreren
Kategorisierungen zu einer Benachteiligung, manchmal wirken verschiedene Kategorisierungen
„nebeneinander“. In Lebenssituationen lässt sich das aber nicht „sauber“ trennen.
Die schlechte Beurteilung in einem Bewerbungsgespräch kann auf diskriminierende Vermutungen
über die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung oder die
Unterstellung, Frauen wären weniger karriereorientiert als Männer, oder den als nicht
deutsch wahrgenommenen Namen zurückgehen, oder auf eine bestimmte Kombination
dieser Vermutungen. Zudem sind, was das Konzept der Interdependenzen verdeutlicht,
Kategorisierungen miteinander verwoben, voneinander abhängig, eben interdependent:
An rassistischer Diskriminierung hängen immer spezifische Vorurteile über und Normvorstellungen
für Schwarze (und andere für weiße) Männer und für Schwarze und (andere
für weiße) Frauen, also ist rassistische Diskriminierung auch vergeschlechtlicht. An der
Benachteiligung von alten Menschen hängen Vorstellungen über Beweglichkeit, aber auch
über Geschlechterrollen und sexuelle Identitäten. Und die Benachteiligung von Männern
hängt an Geschlechterstereotypen, aber auch an Vorstellungen über Stärke, also fehlende
Behinderung und „richtiges“ Alter, oft auch über Heterosexualität.
Versuche, mehrdimensionale Diskriminierung in klar abgrenzbare Typen zu unterteilen,
sind insofern eine weitgehend unnötige, und, so paradox es klingt, auch eine gefährlich
vereinfachende Verkomplizierung. Auch die von uns in der Rechtsprechung identifizierten
Fallbeispiele lassen sich eher nicht eindeutig zuordnen. Das AGG schlägt keine derartige
Systematisierung vor und auch die Gerichte und Rechtsbeistände scheinen sich nicht daran
zu orientieren.
29
3.
Rechtsetzung
Auch in der Rechtswissenschaft und in der Rechtspraxis ist mehrdimensionale Diskriminierung
mittlerweile Thema. Hier werden teilweise ebenfalls die Aspekte betont, die wir
bereits als besonders wichtig identifiziert haben: Diskriminierung lebt von Kategorisierungen,
die alle treffen, aber je nach Zusammenhang ungleiche, benachteiligende oder privilegierende
Folgen haben.100 Doch fragt sich, welche Herausforderungen sich daraus juristisch
konkret ergeben. Dabei geht es um Formulierungen nicht nur in Normtexten, sondern
auch in der rechtspolitischen und auf Rechtsdurchsetzung orientierten Arbeit. Zudem geht
es um die dogmatische Verarbeitung aller Aspekte mehrdimensionaler Diskriminierung,
letztlich also den effektiven Schutz vor Diskriminierung und die Durchsetzung entsprechende
Rechte.
Zunächst erfolgt daher eine Bestandsaufnahme zu mehrdimensionaler Diskriminierung in
nationalen und internationalen Normtexten, in der rechtswissenschaftlichen Literatur
und in den rechtspolitischen Papieren, die in Zusammenhang mit dem AGG stehen. Diese
ergibt ein recht uneinheitliches Bild.
3.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft und ist
Teil des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung“ vom 14. August 2006.101
100 Schiek verdeutlicht den Zusammenhang zwischen mehrdimensionaler Zugehörigkeit aller Menschen und
die unterschiedlichen Auswirkungen, die Gleichstellungsrecht auf alle hat: „Human beings do not exist
as compartmentalised entities, but rather as one person each with different characteristics some of which
might fall into the category of personal features serving as starting points for social exclusion or inequality.
No single human being is male only and not at the same time ascribed a specific ethnic identity, and no one
can be heterosexual without being considered as male or female. Any single person will be affected by each
of the different prohibitions of discrimination, either as someone against whom discrimination is likely
to work in social reality or as someone whose social position is threatened by effective implementation of
equality law.“; Schiek MJ (2005), 440 f., ähnlich Däubler/Bertzbach-Däubler, § 4 Rn. 5 und die Begründung
der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1780, 21.
101 BGBl I 2006, 1.897 ff.
30
3.1.1 Mehrdimensionalität im Regelungstext des AGG
Im Normtext geht das AGG an mehreren Stellen auf mehrdimensionale Diskriminierung
ein: §§ 4, 9, 27 Abs. 5 AGG.
In § 4 AGG heißt es zur Rechtfertigungsebene einer Benachteiligung:
„Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe,
so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt
werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die
unterschiedliche Behandlung erfolgt.“
§ 9 AGG regelt den Sonderfall eines Zusammentreffens von Religion mit anderen Diskriminierungskategorisierungen,
allerdings in einer ambivalenten Kombination:
„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung
bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigung, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch
zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses
der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstellt.“
Daneben adressiert § 27 Abs. 5 AGG die institutionelle Rechtsdurchsetzung:
„Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen
Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen
aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.“
Die Regelung ist der politischen Arbeit der Antidiskriminierungsstellen gewidmet und
betrifft die effiziente Vernetzung unterschiedlicher Stellen bezüglich mehrdimensionaler
Diskriminierung.
Folglich ist im AGG die mehrdimensionale Diskriminierung weder beim Tatbestand noch
bei den Rechtsfolgen noch hinsichtlich der prozessualen Durchsetzung ausdrücklich
adressiert.
3.1.2 Begründung zum Gesetzentwurf
In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des AGG102 taucht die mehrdimensionale
Diskriminierung an mehreren Stellen auf. Zunächst werden alle Menschen als Trägerinnen
und Träger der verschiedenen in den Richtlinien genannten Kategorisierungen
identifiziert und gleichzeitig wird anerkannt, dass nicht alle in gleichem Maße von Diskri-
102 BT-Drs. 16/1780 vom 08.06.2006, Entwurf und Begründung mit Änderungen übernommen von der Fraktion
Bündnis 90/Die Grüne, BT-Drs. 15/4538 vom 16.12.2004. Im Falle des § 27 Abs. 5 wiederholt die Begründung
lediglich den Normtext; BT-Drs. 16/1780, 51.
31
minierungen betroffen sind.103 Weiterhin wird in der Begründung eine schlechtere soziale
Lage bestimmter Gruppen in Deutschland entlang kategorisierungsbezogener Unterschiede
beschrieben, wobei viele Menschen mehrere dieser Kategorisierungen auf sich vereinten
und dadurch häufiger Ausgrenzung, wirtschaftliche Einbußen und andere materielle
und immaterielle Nachteile erlebten, was in verschiedenen Berichten der Bundesregierung
dokumentiert worden sei.104 Zu § 4 des vorgeschlagenen AGG erläutert die Regierung
den Sinn der Norm und bemerkt, dass die Regelung den Umstand berücksichtige, dass
bestimmte Personengruppen typischerweise der Gefahr der Benachteiligung aus mehreren
nach § 1 unzulässigen Gründen ausgesetzt seien.105 Zudem heißt es zur Rechtsfolge der
Entschädigung, dass im Falle einer Benachteiligung oder Belästigung aus mehreren Gründen
eine erhöhte Summe geboten sei.106
Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass „Frauen in besonderem Maße von Benachteiligungen
betroffen sind, nicht nur beim Diskriminierungsmerkmal Geschlecht, sondern
auch bei den übrigen Diskriminierungsmerkmalen“.107 Insofern sollen die angestrebten
(Schutz-)Wirkungen des Gesetzes insbesondere Frauen mit umfassen. Weitere beabsichtigte
Wirkung des Gesetzes ist die Überwindung eventueller Zugangsbarrieren, welche sich in
besonderem Maße im Falle einer Mehrfachdiskriminierung auswirken könnten.108 In diesem
Zusammenhang betont die Bundesregierung, dass „sich Frauen weniger als Männer
mit den ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten identifizieren, weil diese oftmals
nicht ihren Strategien der Konfliktlösung entsprechen.“109 Dies stimmt zwar ebenso wie die
Aussage, dass Ähnliches für „Menschen mit Migrationshintergrund“ gelte, „die einer fremden
Rechtsordnung gegenüberstehen“, mit den Ergebnissen rechtssoziologischer Forschung
überein, birgt aber auch die Gefahr der Stereotypisierung: Nicht alle Frauen haben
ein Problem damit, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen, und nicht alle Menschen mit
Migrationshintergrund stehen einer fremden Rechtsordnung gegenüber. Vorschnelle
Kategorisierungen oder die Einteilung nach „Merkmalen“ in bestimmte Gruppen („Frauen
mit Migrationshintergrund“, „behinderte Frauen“) verkürzen also die Sicht auf eine komplexe
Situation. Zudem ist es problematisch, anzunehmen, dass allein die „fremde“ Rechtsordnung
für diskriminierte Personen ein Problem ist. Wie schon in der Begrifflichkeit der
„Gründe“ kann hier der Eindruck erweckt werden, die Verantwortung für fehlende Rechtskenntnis
liege bei Migrantinnen und Migranten oder Wissen könne diese Hürde beseitigen.
Daneben wäre zu thematisieren, dass Erfahrungen von Rassismus durch staatliche
Institutionen auch abschreckende Wirkung bezüglich der Rechtsdurchsetzung in staatlichen
Einrichtungen haben.
Zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
nach § 9 AGG merkt die Bundesregierung an, dass zwar grundsätzlich keine
solche erfolgen darf. Entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG erlaube § 9 Abs. 1 AGG aber
Religionsgemeinschaften, im Hinblick auf ihre Beschäftigten zu differenzieren, wenn dies
eine gerechtfertigte berufliche Anforderung in Bezug auf ihr Selbstbestimmungsrecht
oder auf die Art der Tätigkeit darstelle.110 Im Übrigen gälten die Regeln des § 8 AGG und die
103 BT-Drs. 16/1780, 21.
104 BT-Drs. 16/1780, 23 f.
105 BT-Drs. 16/1780, 33.
106 BT-Drs. 16/1780, 38. Dies bezieht sich in der Sache auf § 15 Abs. 2.
107 BT-Drs. 16/1780, 29.
108 BT-Drs. 16/1780, 30.
109 BT-Drs. 16/1780, 30.
110 BT-Drs. 16/1780, 35.
32
Regelung zur mehrdimensionalen Benachteiligung des § 4 AGG.111 In der Begründung wird
demnach angedeutet, dass zwar eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion
gerechtfertigt sein kann, dies aber gerade keine Diskriminierung hinsichtlich anderer
Kategorisierungen legitimiere. Tatsächlich stellt dies die Religionsgemeinschaften vor
erhebliche Herausforderungen, da insbesondere Homosexuellen wird nach wie vor
gekündigt.
112
3.1.3 Stellungnahmen zum Regierungsentwurf
Im März 2005 führte der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
eine öffentliche Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien113
durch. Zahlreiche Institutionen verfassten hierzu Stellungnahmen,
von denen sich einige auch mit dem Problem der mehrdimensionalen Diskriminierung
auseinandersetzen. So vermisste namentlich der Deutsche Gewerkschaftsbund
(DGB) die Thematisierung und explizite Nennung von „Mehrfachdiskriminierung“ in § 1
des Gesetzes.114 Umstritten war auch die Reichweite des § 9 AGG.
Von den ablehnenden Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf wird § 4 ADG-E als überflüssig
beurteilt, da bereits durch § 7 ADG-E das Benachteiligungsverbot für jeden Grund klargestellt
sei.115 Kritisch zu § 4 äußert sich auch Rieble116, der die Regelung im Falle von Mehrfachdiskriminierung
(i. S. v. additiver) zwar als überflüssig betrachtet, im Falle von „Schnittmengendiskriminierungen“
(i. S. v. intersektionaler) aber Regelungsbedarf sieht:
„Werden behinderte Frauen benachteiligt, könnte bei enger Auslegung von § 3 ADG-E angeführt
werden, dass die Vergleichsgruppen der Behinderten oder der Frauen nicht benachteiligt
werden und somit keine Benachteiligung aufgrund eines Diskriminierungsmerkmales
vorliegt. Daher sollten die Absätze des § 3 ADG-E jeweils Benachteiligungen ‚aufgrund eines
oder mehrerer in § 1 genannten Gründe‘ umfassen.“117
Unter den grundsätzlich befürwortenden Stellungnahmen werden der horizontale Ansatz
des Gesetzes und in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung einer zentralen Antidiskriminierungsstelle
begrüßt. Hierdurch würden eine Hierarchisierung der unterschiedlichen
Kategorisierungen und Abgrenzungsprobleme zwischen ihnen vermieden und durch
die Bearbeitung aller Diskriminierungskategorisierungen durch eine Stelle könnten Formen
von mehrdimensionaler Diskriminierung wirksam adressiert werden.118
111 BT-Drs. 16/1780, 36.
112 Dazu unten 3.1.
113 Diese betrifft also den in weiten Teilen gleichlautenden Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grüne,
BT-Drs. 15/4538.
114 DGB, A.-Drs. 15(12)435-(28), 7.
115 Stellungnahmen der BDA, A.-Drs. 15(12)435-(18), 12 f. und des Zentralverbands des Deutschen Handwerks,
A.-Drs. 15(12)435-(23), 4.
116 A.-Drs. 15(12)440-B.
117 Rieble, A.-Drs. 15(12)440-B.
118 Vgl. Stellungnahmen des Deutschen Juristinnenbundes (djb), A.-Drs. 15(12)435-(8), 16 f., des Deutschen Instituts
für Menschenrechte (DIMR), A.-Drs. 15(12)440-J, 7, des DGB, A.-Drs. 15(12)435-(28), 25 sowie Nickel, A.-Drs.
15(12)440-Q, 3 und Raasch, A.-Drs. 15(12)440-A, 1 und 9.
33
3.1.4 Kommentare
In der deutschsprachigen juristischen Literatur zum AGG ist derzeit mehrheitlich von
„Mehrfachdiskriminierung“119 die Rede. Sie orientiert sich an der Formulierung des § 4 AGG
(„unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe“). Allerdings fällt die überwiegende
Kommentarliteratur zu § 4 AGG im Vergleich zu den anderen AGG-Regelungen auch
recht sparsam aus. Meist wird nur die klarstellende Funktion des § 4 AGG beschrieben.120
Zinsmeister verwendet allerdings den Begriff „mehrdimensionale Diskriminierung“.121
Dann wird zwischen verschiedenen Formen der Mehrfachdiskriminierung unterschieden.
122 Zinsmeister unterscheidet wie auch Schiek u. a. zwischen „additiver“ (auch: „vermehrter“)
Diskriminierung und „intersektioneller“ (auch: „verschränkter“) Diskriminierung.
123 Additiv seien, so Schiek, aufeinander folgende Benachteiligungen aufgrund
mehrerer Merkmale, „so z. B., wenn eine Arbeitnehmerin zuerst sexuell belästigt wird
(Diskriminierung wegen des Geschlechts) und sodann rassistisch beleidigt wird.“124 Ähnlich
benennen hier auch andere Benachteiligungen aus mehreren Gründen in einer
zeitlichen Abfolge, z. B. wenn ein Arbeitnehmer über mehrere Monate hinweg auf unterschiedliche
Art und Weise belästigt wird.“125 Hier handele es sich um mehrere Diskriminierungshandlungen,
die getrennt voneinander betrachtet werden können und von denen
jede für sich rechtfertigungsbedürftig ist.126
Von „intersektioneller Diskriminierung“ seien hingegen „spezifisch Personen mit bestimmter
Ausprägung mehrerer Diskriminierungsmerkmale, also beispielsweise Frauen arabischer
Herkunft, Homosexuelle mit islamischem Bekenntnis oder behinderte Menschen
höheren Alters“ betroffen.127 Es ist auch in anderen Kommentaren zum AGG diejenige Diskriminierung,
bei der „die einzelnen Diskriminierungsgründe [nicht] voneinander getrennt
werden können“128, also beispielhaft die Benachteiligung wegen des Tragens eines „islamischen
Kopftuchs“.129 Die Betroffene sei unter Umständen wegen der ihr zugeschriebenen
Religion und ethnischen Herkunft, aber auch, zumindest mittelbar, wegen ihres
Geschlechts diskriminiert.130
119 So verwendet von Schiek (2007) insg., Däubler/Bertzbach-Däubler, § 4 AGG Rn. 5 ff., Hey-Hey, § 4 AGG Rn. 1 ff.,
Rust/Falke-Rust, § 4 AGG Rn. 2 ff., Roetteken, § 4 AGG Rn. 4, Rudolf/Mahlmann (2007) insg., Rühl u. a. (2007),
26, Althoff (2006), 150 ff.
120 Siehe z. B. Rust/Falke-Rust, § 4 AGG Rn. 2, Roetteken, Bauer u. a., § 4 AGG Rn. 5, § 4 AGG Rn. 1, Nollert-Borasio/
Perreng, § 4 AGG Rn. 2, MüKoAGG-Thüsing, § 4 AGG Rn. 1, Hey-Hey, § 4 AGG Rn. 8, Meinel u. a., § 4 AGG Rn. 1.
121 Zinsmeister (2008), 200 ff. und Zinsmeister (2007).
122 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 2; Däubler/Bertzbach-Däubler, § 4 AGG Rn. 19 ff. Angedeutet, aber nicht genannt
wird dies bei Rust/Falke-Rust, § 4 AGG Rn. 5. Nur Bauer u. a., § 4 AGG und Nollert-Borasio/Perreng, § 4 AGG
differenzieren überhaupt nicht.
123 Zinsmeister (2007), 113 ff.; Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 2; ähnlich für das europäische Recht Schiek/Chege
(2009).
124 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 2.
125 Vgl. auch Hey-Hey, § 4 AGG Rn. 6.
126 Fälschlich a. A. Adomeit/Mohr, § 4 AGG Rn. 4.
127 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 2.
128 Schleusener u. a.-Voigt, § 4 AGG Rn. 1, Meinel u. a., § 4 AGG Rn. 2.
129 Meinel u. a., § 4 AGG Rn. 2, Schleusener u. a.-Voigt, § 4 AGG Rn. 1; anders Däubler/Bertzbach-Däubler, § 4 AGG
Rn. 6, der die „Kopftuch-Fälle“ nicht den „Sonderfällen“ der „intersektionellen Diskriminierung“ (Rn. 19)
zuordnet und in dieser auch gar kein effektives Problem sieht.
130 Holzleithner argumentiert für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, „if the notion
of gender one uses focuses on gender norms“ Holzleithner (2008), 36.
34
Schiek meint, dass „additive Diskriminierung“ keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfe,
die juristischen Probleme der „intersektionellen Diskriminierung“ jedoch noch nicht
gelöst seien.131 Dies betreffe insbesondere die durch das Diskriminierungsrecht notwendige
„Zuordnung der von Diskriminierung Betroffenen zu einer Gruppe“132, die an der Diskriminierungsrealität
von Menschen auf der Schnittstelle mehrerer Gründe vorbeigehe.
Schiek thematisiert auch, ob die Regelung des § 5 AGG zu positiven Maßnahmen zur Überwindung
intersektionaler Benachteiligungen dienen kann, findet aber keine befriedigende
Antwort.133 Für den Diskriminierungsschutz behinderter Frauen geben die Maßnahmen
der Gleichstellungsgesetze zur Förderung der Gleichberechtigung behinderter Frauen ein
Beispiel134, grundsätzlich besteht nach Auffassung der Kommentatorinnen und Kommentatoren
bei Mehrfachbenachteiligungen aber kein Anspruch auf eine bevorzugte Berücksichtigung.
135
Regelmäßig wird mehrfache Diskriminierung in Kommentaren zum AGG auch im Rahmen
der Entschädigungsregelung des § 15 thematisiert. Die Mehrheit plädiert hier ganz allgemein,
aber entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf, für eine Erhöhung der
Entschädigung.136
In Zusammenhang mit § 9 AGG wird außerdem der unterschiedliche Rechtfertigungsmaßstab
für Religionsgemeinschaften thematisiert. Obwohl die Norm selbst das Problem
der mehrdimensionalen Diskriminierung nicht anspreche, beschränke sich die Erweiterung
der Rechtfertigung benachteiligenden Handelns auf die religiöse Benachteiligung.
Läge eine Diskriminierung wegen einer weiteren Kategorisierung vor, müsse diese gemäß
§ 4 AGG für sich einer Rechtfertigungsprüfung standhalten und könne nicht durch § 9 AGG
gerechtfertigt werden.137 Beispielsweise werden
„infolgedessen [...] Kirchen die Eingehung einer Lebenspartnerschaft durch ihre Mitarbeiter
sowie auf andere Weise praktizierte Homosexualität künftig dulden müssen und nicht
länger durch Kündigungen sanktionieren können.“138
Daneben geht es – wie im Text des AGG – um die institutionellen Vorkehrungen. Zu § 27
Abs. 5 AGG wird angemerkt, dass die Vorschrift wohl keine unbedingte Rechtspflicht zur
Zusammenarbeit beinhalte. Zweck sei die Vermeidung von Doppelarbeit und die Sicherung
inhaltlich übereinstimmender Antworten der verschiedenen Stellen. Grundsätzlich
sei die ADS jedoch unabhängig; ihre Entscheidungsfindung dürfe nicht eingeschränkt
werden.139
131 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 2, in diesem Sinne auch Rudolf/Mahlmann (2007), § 6 Rn. 77.
132 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 7.
133 Schiek-Schiek, § 5 AGG Rn. 8.
134 Vgl. dazu ausführlich Rust/Falke-Raasch, § 5 AGG Rn. 90 ff.
135 Rust/Falke-Raasch, § 5 AGG Rn. 89, Däubler/Bertzbach-Hinrichs, § 5 AGG Rn. 30c.
136 Vgl. Däubler/Bertzbach-Deinert, § 15 AGG Rn. 73, Bauer u. a., § 15 AGG Rn. 36, Meinel u. a., § 4 AGG Rn. 6,
Nollert-Borrasio/Perreng, § 15 AGG Rn. 21. Zur differenzierenden Sicht siehe unten.
137 Schiek-Schmidt, § 9 AGG Rn. 19, Bauer u. a., § 9 Rn. 11 f., Rust/Falke-Stein, § 9 AGG Rn. 39.
138 Schiek-Schmidt, § 9 AGG Rn. 19.
139 Roetteken, § 27 AGG Rn. 119.
35
3.1.5 Weitere rechtswissenschaftliche Literatur
Das Thema Diskriminierung ist in der deutschen Rechtswissenschaft im internationalen
Vergleich eher jung.140 In der Ausbildung ist es bislang kaum Thema. So liegen bislang auch
nur zu bestimmten Diskriminierungsfragen vertiefte Studien vor. Das gilt insbesondere für
geschlechtsbezogene Diskriminierung und im Ansatz für Diskriminierung von Menschen
mit Behinderung, hinsichtlich der sexuellen Orientierung und sukzessive auch mit Blick
auf Migration bzw., vorsichtiger, Rassismus. Arbeiten zu mehrdimensionaler Diskriminierung
finden sich noch selten.
Zinsmeister diskutiert mehrdimensionale Diskriminierung mit Blick auf die Rechte behinderter
Frauen noch vor Inkrafttreten des AGG. Sie unterscheidet zwischen mehrdimensionaler
als „vermehrter“ Diskriminierung, bei der jede Benachteiligung auf je eine bestimmte
Zuschreibung zurückzuführen sei, was mehrheitlich „additiv“ genannt wird141, und der
„verschränkten“ Diskriminierung, bei der Benachteiligungen aus den spezifischen Wechselwirkungen
zwischen den Kategorien entstehen, was meist „intersektional“ genannt
wird.142 Ein Problem bestehe bei verschränkter/intersektionaler Diskriminierung, wenn die
Kausalität für Benachteiligungen nachzuweisen sei. Monokausale Formeln143 seien daher
ungeeignet für den Nachweis verschränkter Diskriminierung.144 Der Bezug auf Merkmale
ist dann problematisch, aber auch unerlässlich für die Sichtbarmachung von Unterschieden.
Zinsmeister schlägt daher eine inzidente Prüfung der Verletzung von Gleichheitsgarantien
vor. So müsse im Fall einer behinderten Frau innerhalb der Frage nach einer
geschlechtsspezifischen Diskriminierung auch die Frage nach einer Diskriminierung
aufgrund ihrer Behinderung geprüft werden.145
Dies ist ein Grundproblem des Antidiskriminierungsrechts, insofern hier einer nicht nur
symmetrischen Auffassung von Gleichheit, sondern auch einer auf Gruppen setzenden
Konzeption gefolgt wird, die den individuellen Erfahrungen aber nicht gerecht wird; problematisch
ist also die Vergleichsgruppenlogik.146
Zinsmeister problematisiert ebenfalls die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung
nach § 9 AGG. Sie sieht die praktische Relevanz für homosexuelle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in Kirchen, deren Ungleichbehandlung nicht nur an § 9 AGG, sondern auch
an § 8 AGG zu messen wäre:
140 Baer (1997).
141 Vgl. 3.1.4.
142 Zinsmeister (2007), 113.
143 Diese behaupten, dass eine Ungleichbehandlung nur dann vorliege, wenn diese eigentlich oder nur auf dem
Vorliegen einer einzelnen Kategorie beruht bzw. diese eine Kategorie den Hauptzweck der Unterscheidung
darstellt. Zu den einzelnen Ansätzen vgl. Zinsmeister (2007), 121 ff.
144 Zinsmeister (2007), 128.
145 Vgl. ausführlich Zinsmeister (2007), 133.
146 Im Fall einer mittelbaren Diskriminierung wegen mehrerer Gründe sei für jedes verbotene Merkmal jeweils
eine einzelne Vergleichsgruppe zu bilden und in Bezug darauf zu prüfen, ob ein legitimes Ziel für die
Ungleichbehandlung vorliegt, das mit erforderlichen und angemessenen Zielen erreicht werden soll;
Hey (2009)-Hey, § 4 AGG Rn. 7. Zu diesem Problem auch Bauer (2008), 52: Das geltende Diskriminierungsrecht
sehe das Konzept der Vergleichsgruppenbildung vor. Schwierig ist dieses Modell der Vergleichsperson
bei Fällen der intersektionalen Diskriminierung. Vgl. kritisch, aber überzeugend Burri/Schiek, S. 18.
Auch Rudolf sieht ein Problem im Falle von „Intersektionalität“ beim Kausalitätsnachweis, soweit es dabei
um die Bildung von Vergleichsgruppen gehe: Rudolf/Mahlmann (2007), § 6 Rn. 77.
36
„Der kirchliche Arbeitgeber müsste also nachweisen, dass die Mitarbeiterin ihre bisherige
Tätigkeit aufgrund ihrer lesbischen Lebensweise nicht ausüben kann, weil für die Tätigkeit eine
asexuelle oder heterosexuelle Lebensweise wesentlich, entscheidend und angemessen ist.“147
3.2 Mehrdimensionale Diskriminierung in Regelungen
außerhalb des AGG
Recht gegen Diskriminierung findet sich nicht nur im AGG, sondern auch in zahlreichen
weiteren Vorschriften. Daher stellt sich die Frage, inwieweit dort mehrdimensionale Diskriminierung
Beachtung findet. Hier werden dazu die wichtigsten bundesgesetzlichen Regelungen
untersucht.
Das deutsche Recht kennt neben dem AGG noch weitere Normen, die sich mit der Benachteiligung
wegen unterschiedlicher Kategorisierungen auseinandersetzen.
Hierzu zählt auf Verfassungsebene Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), der mit der Verfassungsreform
von 1994 um einen zweiten Satz zum Schutz Behinderter vor Benachteiligungen
ergänzt wurde. Schon hier wird ein Regulierungsproblem deutlich, das auch in der
theoretisch-konzeptionellen Debatte eine Rolle spielte: die Hierarchisierung zwischen
Diskriminierungs„gründen“. Nach Satz 1 gibt es Schutz vor Bevorzugungen und Benachteiligungen,
nach Satz 2 nur vor Benachteiligungen. Der gleichstellungsfreundlich gemeinte
Unterschied verdeutlicht, das in Deutschland ein vertieftes Verständnis für den genauen
Charakter von Diskriminierung und die angemessenen Regulierungen, um vor ihr zu
schützen, noch fehlen.
Daneben finden sich auch Regelungen im einfachen Bundesrecht, die sich auf mehrere
Kategorisierungen beziehen, teils auch – im Einklang mit der Europäischen Charta der
Grundrechte148 – mehr Kategorisierungen anerkennen als das Grundgesetz. Dazu gehören
im kollektiven Arbeitsrecht § 75 Abs. 1 BetrVG149 und § 67 Abs. 1 S. 1 BPersVG150 sowie § 27
Abs. 1 SprAuG151 und im Recht des öffentlichen Dienstes der 2009 neu gefasste § 9 BBG152. Im
Sozialrecht finden sich § 33c S. 1 SGB I153, § 36 Abs. 2 SGB III154 und § 19a S. 1 SGB IV155 und
147 Zinsmeister (2008), 207.
148 Dazu ausführlicher 3.3.1.
149 Betriebsverfassungsgesetz vom 15.01.1972 in der Fassung v. 25.09.2001, BGBl I, S. 2518, zuletzt geändert durch
Gesetz v. 29.07.2009, BGBl I, S. 2.424.
150 Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15.03.1974, BGBl I, S. 693, zuletzt geändert durch Gesetz v.
05.02.2009, BGBl I, S. 160.
151 Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz) vom 20.12.1988,
BGBl I. S. 2312, zuletzt geändert durch Verordnung v. 31.10.2006, BGBl I, S. 2.407. Die Norm regelt: § 27 Grundsätze
für die Behandlung der leitenden Angestellten: (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben darüber
zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit
behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder
wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer
Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
152 Bundesbeamtengesetz vom 05.02.2009, BGBl I, S. 160.
153 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil vom 11.12.1975, BGBl I, S. 3015, zuletzt geändert durch Gesetz
v. 07.07.2009, BGBl I, S. 1.707.
154 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung vom 24.03.1997, BGBl I, S. 594, zuletzt geändert durch
Gesetz v. 14.04.2010, BGBl I, S. 410.
155 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23.12.1976,
BGBl I, S. 3845 in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.11.2009, BGBl I, S. 3.710.
37
§ 3 Abs. 1 SG156. Sie alle normieren Benachteiligungsverbote aufgrund verschiedener „Merkmale“
oder „Gründe“, die allerdings durch ein „oder“ verbunden werden und insofern
nebeneinander stehen.
Allerdings findet sich z. B. im Betriebsverfassungsrecht eine offene Liste der Kategorisierungen.
§ 75 BetrVG lautet:
„Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen
nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede
Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft,
ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung,
ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung
oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“
Diese Aufzählung der Differenzierungsverbote ist umfangreicher als die des GG oder des
AGG. Genannt werden hier auch Abstammung, Nationalität und politische oder gewerkschaftliche
Betätigung oder Einstellung. Insbesondere geht die Norm bezüglich der Herkunft
weiter als das AGG: Mit dem Begriff der „sonstigen Herkunft” wird in Abgrenzung zur
„ethnischen Herkunft“ insbesondere auch eine Benachteiligung wegen der örtlich regionalen
oder sozialen Herkunft verboten.157 Das ist praktisch bereits wichtig geworden: Auf
die Klage einer Bewerberin, die mit dem Vermerk „Ossi“ vom Arbeitgeber abgelehnt wurde,
sah das Gericht den Anwendungsbereich des AGG als nicht eröffnet an.158 § 75 BetrVG sei
demgegenüber anwendbar, begründet aber keine individualrechtlichen Schadensersatzoder
Entschädigungsansprüche bzw. Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche.159
Zudem ist die Aufzählung im BetrVG ausdrücklich nicht abschließend („insbesondere“)160.
Im Übrigen fehlt all diesen Gesetzen jedoch eine Regelung wie § 4 AGG, die auf eine mehrdimensionale
Benachteiligung eingehen würde. Auch in der Kommentarliteratur finden
sich, soweit ersichtlich, hierzu keine Hinweise. Mehrdimensionalität ist dann nur noch
punktuell Thema.
3.2.1 Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetz
Das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG)161 hat zum
Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion,
der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu
verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 Abs. 1). Das Gesetz verweist in § 1 Abs. 2 SoldGG auf den
Schutz vor Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts in Form von (sexueller) Belästigung162
und auf den Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten. Daneben regelt
§ 4 SoldGG – ganz wie § 4 AGG – die Rechtfertigung bei „unterschiedlicher Behandlung
156 Soldatengesetz vom 19.03.1956 in der Fassung der Bekanntmachung v. 30.05.2005, BGBl I, S. 1.482, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05.02.2009, BGBl I, S. 160.
157 BT-Drs. 16/1780, 56; ErfK-Kania, § 75 BetrVG Rn. 6.
158 ArbG Stuttgart 17 Ca 8907/09, Urteil vom 15.04.2010.
159 MüHaArbR-Oetker, § 13 Rn. 4.
160 BeckOK-Werner, § 75 BetrVG Rn. 18.
161 Art. 2 des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung“ vom 14. August 2006, BGBl I S. 1.897, zuletzt geändert durch Gesetz v. 31.07.2008,
BGBl I S. 1.629.
162 Andere Formen geschlechtsspezifischer Diskriminierung werden im SGleiG geregelt, vgl. BT-Drs. 16/1780, 27.
38
wegen mehrerer Gründe“. Im Unterschied zu §§ 9, 10 AGG sieht das SoldGG keine Ausnahmeregelungen
zur Rechtfertigung bei diskriminierendem Verhalten.163 Hier ergeben sich
also keine im Vergleich zum AGG neuen Gesichtspunkte.
3.2.2 Schutz vor Diskriminierung behinderter Menschen
im SGB IX, BGG und BGleiG
Zahlreiche gesetzliche Regelungen adressierten schon lange vor Inkrafttreten heutigen
Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsrechts die Situation von Menschen mit Behinderung.
Sie waren allerdings weithin von Gedanken der Fürsorge geprägt, was auch für
bevormundende Formen von Mitleid stehen kann. Spätestens das Inkrafttreten der menschenrechtlichen
„Behindertenrechtskonvention“164 hat dieses Verständnis gewandelt. Es
ist umstritten, ob dies auch Änderungen des deutschen Bundesrechts nach sich ziehen
muss.165 Im Folgenden geht es nur um die Frage, inwieweit in diesen Regeln mehrdimensionale
Diskriminierung adressiert wird.
Kern der bundesdeutschen Regelungen ist bislang das Sozialrecht.166 Das Neunte Sozialgesetzbuch
„Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (SGB IX)167 benennt dabei
ausdrücklich „Frauen“ und „Kinder“ als Zielgruppe. § 1 S. 2 SGB IX besagt:
„Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter
Frauen und Kinder Rechnung getragen.“168
Das Sozialrecht benennt damit tatbestandlich zwei Ausschnitte mehrdimensionaler Diskriminierung
an der Schnittstelle von Behinderung und Alter – sowie an der Schnittstelle von
Behinderung und Geschlecht, allerdings nur mit Blick auf die – tatsächlich auch mehrheitlich
von Nachteilen betroffenen – Frauen. Mit Blick auf die Teilhabe behinderter Frauen am
Erwerbsleben finden sich weitere Regeln in § 33 Abs. 2 SGB IX und für die Rehabilitationsdienste
§ 21 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX, für schwerbehinderte Frauen §§ 71 Abs. 1, 83 Abs. 2 und 2a
Nr. 2 SGB IX, aber auch §§ 104 Abs. 3 und 112 Abs. 3 SGB IX. Auch bei unterhaltssichernden
bzw. anderen ergänzenden Leistungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) und bei der Betreuung
durch Integrationsfachdienste (§ 112 Abs. 2 SGB IX) sollen die Belange behinderter Frauen
besondere Berücksichtigung finden.
Desgleichen erwähnt § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)169
die „besonderen Belange behinderter Frauen“ und erlaubt besondere Maßnahmen zur
163 Diskriminierungen aufgrund des Alters sind vom SoldGG nicht erfasst.
164 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Behindertenrechtskonvention).
Sie ist in Deutschland seit 26. März 2009 verbindlich. Institutionell sind diese Fragen
beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen verankert. Dieser stellt
auch eine Liste der einschlägigen Regeln zur Verfügung, u. a. § 105a, § 554a BGB, § 483 ZPO, § 66, § 259 StPO,
§ 107 OWiG, § 186, § 191a GVG.
165 Vgl. zur zögerlichen Umsetzung in Deutschland ausführlich Degener (2009), 8 ff.
166 Der Bundesbeauftragte nennt dies nicht als Regelung gegen Diskriminierung (http://www.behindertenbeauftragter.
de/cln_115/nn_1040392/DE/Gleichstellung/gleichstellung__node.html?__nnn=true, Zugriff
24.05.10). Ein auf die Erfahrungen der Betroffenen rekurrierendes Konzept von Schutz vor Ausgrenzung
würde jedoch Regeln zur Integration, Unterstützung, zum „Empowerment“ einbeziehen. Im SGB ist auch
das Buch V mit den Regeln zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von Bedeutung, daneben
SGB VIII (Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung) und SGB XII (Eingliederungshilfeleistungen).
167 Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl I S. 1.046, zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.07.2009, BGBl I 2495.
168 Hierzu auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/5074, 95 sowie hierzu
Zinsmeister (2007), 43 ff.
169 Vom 27.04.2002, BGBl I, S. 1.467, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2007, BGBl I, S. 3.024.
39
Förderung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen bzw., im Einklang mit Art. 3
Abs. 2 S. 2 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen.
Insbesondere Träger des öffentlichen Dienstes sollen die besonderen Belange berücksichtigen
(§ 7 Abs. 1 BGG) und die/der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen
sich dafür einsetzen, dass die unterschiedlichen Lebensbedingungen behinderter Frauen
und Männer berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden
(§ 15 Abs. 1 BGG).
Daneben steht das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung
und in den Gerichten des Bundes (BGleiG)170. Es konzentriert sich zwar auf geschlechtsspezifische
Diskriminierung. In § 1 S. 4 BGleiG erwähnt es allerdings ebenfalls die Berücksichtigung
der „besonderen Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen“.
Die punktuelle Beachtung einer eingeschränkten Mehrdimensionalität spricht zunächst
dafür, dass hier seitens des Gesetzgebers eine besondere Problemlage anerkannt worden
ist. Allerdings erzeugen die Regelungen auch ein Problem, das in den theoretisch-konzeptionellen
Auseinandersetzungen mit Intersektionalität eine Rolle spielt, denn sie arbeiten
im „Dilemma der Differenz“171 und mit einer ontologisierend-homogenisierenden Regulierung,
tragen also entgegen der Regelungsabsicht auch zum Problem der Diskriminierung
durch Stereotypisierung bei. Die Heraushebung „der Frauen“ suggeriert ein einheitliches
Problem, obwohl Frauen mit unterschiedlichen Behinderungen konfrontiert sind und
weitere in Deutschland wirksamen Kategorisierungen eine Rolle spielen. Zum Beispiel
hängt die Versorgung behinderter Frauen auch davon ab, ob und in was für einer Form
der Partnerschaft sie leben, ob sie Kinder haben und wer sich um diese kümmert, ob sie
bestimmten Herkunftstraditionen verpflichtet sind oder Teil der Mehrheitsgesellschaft,
über welchen Bildungshintergrund und über welche materiellen Ressourcen sie verfügen
usw. Die Situation der Diskriminierung aufgrund von Behinderung ist also immer mehrdimensional,
doch reduziert geltendes Recht sie auf einen Sonderfall Frauen. Die positive
Anerkennung von Mehrfachdiskriminierung geht also mit der negativen, vereinheitlichenden
und andere Kategorisierungen ausblendenden Stigmatisierung einher.
3.3 Regelungen der EU
Das AGG ist aus der Pflicht zur Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien
entstanden. Zwar hat die konkrete Regelung des § 4 AGG zur mehrfachen Benachteiligung
kein unmittelbares Vorbild im Europarecht. Doch finden sich mehrere Normen, die sich
mit mehrdimensionaler Diskriminierung befassen.
170 Vom 30.11.2001, BGBl I, S. 3.234, zuletzt geändert durch Gesetz v. 05.02.2009, BGBl I, S. 160.
171 Dazu bereits 2.2.2.
40
3.3.1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Grundrechtecharta ist mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Sie ist zwar kein
Instrument der unmittelbaren Rechtsdurchsetzung für Einzelne, doch bindet sie die
Anwendung und Auslegung europäischen Rechts und das europäische Handeln von Bund
und Ländern. In der Charta ist – im Konvent-Verfahren unter damaliger Federführung des
ehemaligen Bundespräsidenten Roman Herzog – ein, insbesondere im Vergleich mit der
EMRK172, umfangreicher Schutz der Gleichheitsrechte verankert worden. In Art 21 Abs. 1 der
Grundrechtecharta173 heißt es:
„Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion
oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.“
Die Formulierung geht also weiter als Art. 3 GG und auch als § 1 AGG, denn es werden mehr
Kategorisierungen angesprochen und die Liste der aufgezählten Kategorisierungen ist
nicht abschließend („insbesondere“). Allerdings stehen auch hier die Kategorisierungen
nebeneinander, denn sie sind mit einem „oder“ verbunden. Die Formulierung „insbesondere“
eröffnet aber die Möglichkeit, nicht nur weitere Kategorisierungen zu berücksichtigen,
sondern auch, mehrdimensionale Diskriminierung angemessen zu adressieren.
3.3.2 Die Gleichstellungsrichtlinien der EU
Die vier Richtlinien zum Gleichbehandlungsrecht, die mit dem AGG in nationales Recht
umgesetzt werden sollten174, sind die Richtlinien 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
(„AntirassismusRL“)175, 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (verkürzt „BeschäftigungsrahmenRL“)
176, 2002/73/EG zur Änderung der RL 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs
zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen (missverständlich „GenderRL II“)177 und 2004/113/EG zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu
und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (verkürzt „DienstleistungsRL“)178.
Nur die BeschäftigungsrahmenRL hat die Bekämpfung von Diskriminierung entlang verschiedener
Kategorisierungen zum Ziel (Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter,
172 Dazu sogleich, 3.4.3.
173 Vom 07.12.2000 in der Fassung v. 12.12.2007, ABl C 303 v. 14.12.2007 ff.
174 Vor dem EuGH sind Verfahren anhängig, die mangelnde Umsetzung zum Gegenstand haben. Es geht um die
Rechtsfolgen und die Rechtsdurchsetzung, vgl. z. B. Vorlage an den EuGH C-246/09, ABl C 244 v. 10.10.2009, 2.
175 Vom 29.06.2000, ABl L 180 v. 19.07.2000, 22 ff.
176 Vom 27.11.2000, ABl L 303 v. 02.12.2000, 16 ff. Diese Richtlinie bezieht sich nicht auf alle EU-rechtlich anerkannten
Diskriminierungen.
177 Vom 23.09.2002, ABl L 269 v. 05.10.2002, 15 ff. Hier wird Geschlecht als „Gender“ übersetzt, obwohl Gender
ausweislich der Forschung in den Genderstudies als in sich interdependente Kategorisierung konzipiert ist.
Dazu oben 2.2.2.
178 Vom 13.12.2004, ABl L 373 v. 21.12.2004, 37 ff. Diese Richtlinie bezieht sich nur auf die Kategorisierung
Geschlecht.
41
sexuelle Ausrichtung), die allerdings wieder nur nebeneinander genannt werden. Alle
anderen beziehen sich im Normtext lediglich auf je eine Ungleichheitskategorisierung: Die
AntirassismusRL auf rassistische Diskriminierung, die GenderRL II und die Dienstleistungs-
RL auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Im Normtext geben die Richtlinien
keine Hinweise auf mehrdimensionale Diskriminierung. Anders ist dies in den Erwägungsgründen
zu zwei der vier Richtlinien: In Erwägungsgrund 14 der AntirassismusRL und in
Erwägungsgrund 3 der BeschäftigungsrahmenRL wird erklärt, dass „Frauen häufig Opfer
von Mehrfachdiskriminierungen sind“, weshalb sich die EU um die Gleichstellung von
Männern und Frauen bemühe.
Wieder findet sich also die Ambivalenz, die auch schon deutsches Bundesrecht in Teilen
kennzeichnet: Mehrdimensionale Diskriminierung wird mit Blick auf (nur) zwei Kategorisierungen
gesehen. Sie wird hinsichtlich des Geschlechts zwar empirisch zu Recht als
Benachteiligung vorrangig zulasten von Frauen benannt, was sprachlich und normativ
aber ontologisierend-stereotypisierende („die Frauen“) und stigmatisierende Wirkungen
hat.
Diese gleichstellungsorientiert gemeinte, aber doch problematische Tendenz taucht auch
in politischen Papieren der EU auf. Die Aufmerksamkeit der EU für mehrdimensionale
Diskriminierung war in den letzten 10 Jahren erheblichem Wandel unterworfen. In einem
Beitrag zur Durban-Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit
und damit zusammenhängende Intoleranz 2001 schreibt die Europäische
Kommission, dass im Nachgang der UN-Weltfrauenkonferenz in Peking erkannt wurde,
dass eine Wechselwirkung zwischen geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Rassismus
bestehe und dass die Kommission dem auf europäischer Ebene bei den Anstrengungen
zur Bekämpfung des Rassismus Rechnung trage.179 Sie bezieht sich dabei auf die
Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern und das dazugehörige
Aktionsprogramm180. Dabei gehe es
„auch um die Durchsetzung der Menschenrechte der Frauen. Als einer von fünf eng miteinander
verzahnten Tätigkeitsbereichen wird die Förderung der Geschlechtergleichstellung in
Bezug auf die Rechte als Bürgerinnen und Bürger genannt – im Kontext der Durchsetzung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frauen und Männer, unabhängig von Rasse,
ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung. Ein besonderes Augenmerk der Kommission
wird der Unterstützung von Sensibilisierungsmaßnahmen gelten, die auf das ‚Empowerment‘
insbesondere von Frauen abzielen, die mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt
sind, wie zum Beispiel Migrantinnen und Angehörige ethnischer Minderheiten.“ 181
In den Empfehlungen an die an der Konferenz teilnehmenden Staaten bleibt das Papier
dann jedoch auf die Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus konzentriert.182
179 KOM(2001) 291 endg., 4.
180 Entscheidung des Rates vom 20.12.2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die
Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001–2005), ABl L 17 v. 19.01.2001,
22 ff.; später um ein Jahr verlängert durch Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005, ABl L 255 v. 30.09.2005, 9 f.
181 KOM(2001) 291 endg., 10 f.
182 KOM(2001) 291 endg., 15.
42
Dagegen fordert der Rat der Europäischen Union in seinen Schlussfolgerungen zur Weltkonferenz,
dass
„auch die Behandlung und Einbeziehung der Personen, die den am stärksten betroffenen
Gruppen angehören und/oder vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind, sowie die
Einbeziehung des Gleichstellungsaspektes in die Politiken und Maßnahmen zur Rassismusbekämpfung
thematisiert werden“.183
Noch etwas breiter formuliert das „Aktionsprogramm Gleichstellung von Frauen und
Männern (2001–2005)“. Dort steht zwar die geschlechtsspezifische Gleichstellung im Vordergrund,
doch wird eine „nach wie vor bestehende strukturelle Diskriminierung wegen
des Geschlechts“ und insbesondere „die doppelte – und oft mehrfache – Diskriminierung,
die zahlreiche Frauen trifft“ benannt.184 Eines der erklärten Ziele des Programms ist die
Förderung eines besseren Verständnisses der Gleichstellungsfragen „einschließlich (…)
mehrfacher Diskriminierung gegenüber Frauen, durch Prüfung der Wirksamkeit der
Politiken und Praktiken anhand einer Vorabanalyse, einer Überwachung ihrer Durchführung
und einer Bewertung ihrer Folgen“.185
Der hieran anschließende EU-Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern
(2006–2010)186 erklärt dann wieder nur mit Bezug auf zwei Kategorisierungen, dass er die
„Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung vor allem von Immigrantinnen und weiblichen
Angehörigen ethnischer Minderheiten“ zum Ziel hat, denn „bei benachteiligten
Gruppen ist die Situation für Frauen häufig noch schlechter als für Männer“.187 Zur Erreichung
der Ziele des Fahrplans werden allerdings dann auch Indikatoren genannt, die bei
der Umsetzung berücksichtigt werden sollen. Sie verweisen auf das Alter als eine weitere
relevante Kategorisierung neben dem Migrationshintergrund. So sollen Daten zu den
Beschäftigungsraten nicht nur grundsätzlich nach Männern und Frauen differenziert
werden, sondern beispielsweise auch innerhalb der Gruppe der älteren Beschäftigten nach
Männern und Frauen oder nach Geschlecht und EU- oder Nicht-EU-Bürgerschaft, wobei
Letztere scheinbar noch ausgearbeitet werden müssen.188
Ganz breit und allgemein stellt die Kommission dann 2004 im „Grünbuch Gleichstellung
sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten EU“189 fest, dass die Verabschiedung
von Artikel 13 EGV Ausdruck der zunehmenden Erkenntnis gewesen sei, dass im
Kampf gegen Diskriminierungen eine kohärente und integrierte Vorgehensweise gefunden
werden musste, um hiermit u. a. auch Mehrfachdiskriminierung wirksam in Angriff
nehmen zu können.190 Die Kommission nehme in einigen Mitgliedstaaten auf nationaler
Ebene eine wachsende Tendenz wahr,
183 Pressemitteilung der 2367. Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 16. Juli 2001
(http://www.consilium.europa.eu/uedoc...#_Toc521140723,
Zugang am 04.05.2010).
184 ABl L 17 v. 19.01.2001, 22.
185 Art. 3 b), ABl L 17 v. 19.01.2001, 24.
186 KOM (2006) 92.
187 KOM (2006) 92, 4.
188 „to be further developed“, KOM (2006) 92, 16.
189 KOM(2004) 379.
190 KOM(2004) 379, 7.
43
„Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung gleichzeitig mit Maßnahmen zur
Bekämpfung von Diskriminierungen wegen anderer in Artikel 13 EGV festgehaltenen Gründen
durchzuführen. Diese Tendenz zeigt sich insbesondere bei rechtlichen Maßnahmen und der
Einsetzung von einer einzigen Gleichstellungsstelle, die sich mit den verschiedenen Diskriminierungsgründen
auf nationaler Ebene befasst. Mit der Entwicklung eines integrierten Ansatzes
soll insbesondere der Problematik von Mehrfachdiskriminierungen begegnet werden. Außerdem
will man auf diese Weise den Forderungen nach wirksamen Vorgehensweisen bei der
Förderung der Gleichbehandlung entsprechen. Die Kommission ist sich bewusst, dass zahlreiche
Arbeitgeber dazu übergehen, sich mit diesen Fragen in Zusammenhang mit ihren Strategien
zur Förderung der Vielfalt und zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu befassen.“ 191
Auch Deutschland gehört mit der ADS, die mit dem horizontalen Ansatz arbeitet, zu diesen
von der Kommission gelobten Ländern.
Im Jahr 2007 taucht das Thema „Mehrfachdiskriminierung“ im „Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit
für alle (2007)“192 bereits an mehreren Stellen auf. Zwar liegt weiter ein besonderes
Augenmerk auf dem Zusammentreffen von Sexismus und Rassismus: So sollen
geschlechtsspezifische Unterschiede im Hinblick auf „Diskriminierung aus Gründen der
Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ berücksichtigt werden.193 Aber grundsätzlich
soll, so die Begründung (14),
„im Rahmen des Europäischen Jahres [...] auch das Problem der Mehrfachdiskriminierung,
d. h. der Diskriminierung aufgrund von zwei oder mehreren der Gründe, die in Artikel 13 des
Vertrags aufgeführt sind, aufgegriffen werden. Damit soll auch eine ausgewogene Vorgehensweise
gegen alle dort genannten Gründe gefördert werden.“ 194
Weiterhin sei eine zentrale Zielsetzung des Europäischen Jahres, „für das Recht auf Gleichbehandlung
und Nichtdiskriminierung sowie für das Problem der Mehrfachdiskriminierung
[zu] sensibilisieren“ und die Botschaft des Rechts auf Gleichbehandlung zu verbreiten.
195 Mehrdimensionale Diskriminierung wird hier als zentrales Thema von
Antidiskriminierungsmaßnahmen gesehen.
Der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Bericht „Bekämpfung von
Mehrfachdiskriminierung“196 hat ebenfalls mehrdimensionale Diskriminierung im Fokus.
Zunächst wird in dem Bericht eine Begriffsklärung und Systematisierung der unterschiedlichen
Ansätze zu mehrdimensionaler Diskriminierung sowie eine Analyse der Europäischen
Union im Vergleich zu internationaler Rechtsprechung vorgenommen. Weiterhin
wird aufgezeigt, wer von mehrdimensionaler Diskriminierung betroffen sein kann und
wie diese sich auf die von ihr betroffenen Menschen auswirkt. Außerdem gibt der Bericht
Handlungsempfehlungen für unterschiedliche Themenfelder: Es sollten beispielsweise
Defiziten in Forschung und Datenerhebung zu mehrdimensionaler Diskriminierung ent191
KOM(2004) 379, 25.
192 Vom 17.05.2006, ABl. L 146 v. 31.05.2006, 1 ff.
193 Art. 4, ABl. L 146 v. 31.05.2006, 3.
194 ABl. L 146 vom 31.05.2006, 2.
195 Art. 2 a), ABl. L 146 vom 31.05.2006, 3.
196 Europäische Kommission (2007).
44
gegengewirkt werden, sowie an die Gesellschaft gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen
und Bildungsmaßnahmen bestimmter Berufsgruppen ergriffen werden. Auch legt der
Bericht nahe, den Diskriminierungsschutz bezüglich Alter, Behinderung, Religion/Weltanschauung
und sexueller Ausrichtung auch auf Bereiche außerhalb von Beschäftigung und
Beruf auszuweiten, und Nichtregierungsorganisationen mit horizontalem Ansatz zu fördern.
Im Jahr 2008 legte die Kommission parallel zu dem Vorschlag einer weiteren Gleichbehandlungsrichtlinie197
ihre Mitteilung „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit:
Erneuertes Engagement“198 vor. Die Mitteilung trifft zahlreiche Aussagen zur Bekämpfung
von Diskriminierung insgesamt, ohne dabei zwischen verschiedenen Problemen zu hierarchisieren
oder durch Nennung einzelner Kategorisierungen zu stereotypisieren. Die Kommission
will den europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, der
immer noch unvollständig sei, durch Weiterentwicklung eines einheitlichen Rahmens
voranbringen. Dabei bestehe ein beträchtlicher Bedarf an Daten bezüglich jeglicher Diskriminierungserfahrungen,
welche für effiziente Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung
unerlässlich seien.199 Mehrdimensionale Diskriminierung müsse in der Sensibilisierung
der Bevölkerung insgesamt und in der Ausbildung bestimmter „Stakeholder“,
darunter Gleichbehandlungsstellen, Richterinnen und Richter, Anwältinnen und Anwälte
und nicht staatliche Organisationen und Sozialpartnerinnen und Sozialpartner, eine größere
Rolle spielen. Die Kommission will diesbezügliche Maßnahmen unterstützen.200
Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass in der EU eine steigende Aufmerksamkeit für
mehrdimensionale Diskriminierung vorhanden ist. Die deutliche Beachtung von Rassismus
und Sexismus201 deckt sich mit der Entwicklung der Analysen von Intersektionalität,
die ebenfalls von einer begrenzten Problemlage – „sex, race, class“ – ausgingen202 und
sukzessive weitere Achsen der Ungleichheit oder Interdependenzen einbezogen haben.
Politisch und in den Empfehlungen zur Bekämpfung von Gleichstellung fordert die EU
allerdings zunehmend einen „horizontalen Ansatz“203, der Mehrdimensionalität umfassend
adressiert. Mittlerweile erhebt sie auch Daten zu diesem Problem204, wobei diese nach
eigener Aussage aufgrund der geringen Fallzahlen keine präzisen Aussagen möglich
machen.
Von besonderem Interesse ist dazu auch der Bericht des European Network of Legal Experts
in the field of Gender Equality. Burri und Schiek sind dabei für die Kommission205 der Frage
nachgegangen, inwiefern die EU-Mitgliedstaaten und nationalstaatliche Regelungen die
Benachteiligung von Frauen wegen weiterer Kategorisierungen als die geschlechtsspezifische
berücksichtigen, ob sich Gerichtsentscheidungen identifizieren lassen, in denen
mehrdimensionale Diskriminierung von Frauen adressiert wird und welche Empfehlungen
sich für Forschungs- und politische Maßnahmen ergeben. Die Studie kommt zu dem Ergeb-
197 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vom
02.07.2008, KOM (2008) 426. Die RiLi soll für die Gleichbehandlung außerhalb des Arbeitsmarktes, also für
Güter und Dienstleistungen gelten.
198 Vom 02.07.2008, KOM (2008) 420.
199 KOM (2008) 420, 8.
200 KOM (2008) 420, 9.
201 So auch Althoff (2006), 150 f.
202 Dazu 2.1.
203 Befürwortend Althoff (2006), 151.
204 Zum Beispiel mittels einer Eurobarometer-Umfrage zu Diskriminierung, siehe Europäische Kommission (2008).
205 Burri/Schiek (2009).
45
nis, dass eine einheitliche Adressierung von mehrdimensionaler Diskriminierung im
EU-Recht und dessen einheitliche Umsetzung durch die Struktur der EU mit ihren einzelnen
Mitgliedstaaten und deren jeweils eigenen Rechtssystemen bislang Probleme aufweisen.
In der Rechtsprechung des EuGH werde die mehrdimensionale Diskriminierung von
Frauen bisher nicht anerkannt206, in einigen nationalstaatlichen Entscheidungen auf unterschiedliche
Weise thematisiert, allerdings auch oft nicht anerkannt.207 Die größten Hürden
der Rechtsmobilisierung liegen laut Bericht in dem generellen Nichtwissen über mehrdimensionale
Diskriminierung und im Zwang zur Vergleichsgruppenbildung bezüglich
jeder einzelnen Kategorisierung. Praktische Auswirkungen hätte die Anerkennung von
mehrdimensionaler Diskriminierung in einigen Staaten auf die Höhe der Entschädigungssumme
und die Beweislastprobleme, die sich für Betroffene mehrdimensionaler
Diskriminierung
ergeben können. Allerdings sei es jedenfalls nicht hilfreich, spezifische Gruppen
zu identifizieren, die von mehrdimensionaler Diskriminierung betroffen sind.208 Hier
identifizieren Burri und Schiek einen Forschungsbedarf, der sozialwissenschaftliche und
juristische Herangehensweisen verknüpft. Sie empfehlen zudem eine Veränderung der
EU-Vorgaben hinsichtlich der Rechtsdurchsetzungshürden, insbesondere bezüglich der
Vergleichsgruppenbildung. Zudem wünschen sie sich eine Klarstellung in den Richtlinien,
um mehrdimensionale Diskriminierung vom Verbot der Diskriminierung mit umfasst zu
sehen.209
3.4 Regionale/globale Menschenrechte
Die Menschenrechte adressieren sowohl auf globaler als auch auf regionaler – hier insbesondere
europäischer – Ebene seit ihrer Entstehung ausdrücklich das Diskriminierungsverbot
mit Blick auf bestimmte, historisch relevante Kategorisierungen. Teils wird menschenrechtlich
auch die mehrdimensionale Diskriminierung adressiert.
3.4.1 AEMR
Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (VN) fixiert
eine offene Liste von Diskriminierungskategorisierungen, thematisiert daneben aber
mehrdimensionale Diskriminierung nicht.
3.4.2 VN-Konventionen
Alle Konventionen der VN verbieten die Diskriminierung aufgrund bestimmter, wieder
regelmäßig nicht abschließend gelisteter Kategorisierungen. Drei der spezifisch gegen
Diskriminierung gerichteten VN-Konventionen nehmen dabei ausdrücklich oder doch
nach Auffassung des mit der Durchsetzung befassten Ausschusses auch Bezug auf andere
Ungleichheitskategorien als jene, denen sie gewidmet sind.
206 Burri/Schiek (2009), 8.
207 In der Studie sind die Berichte aus den jeweiligen Mitgliedstaaten mit den betreffenden Entscheidungen enthalten.
208 Burri/Schiek (2009), 20.
209 Vgl. auch zu den weiteren Schlussfolgerungen, Burri/Schiek (2009), 24.
46
Die schon in den 1960er-Jahren beschlossene Konvention gegen Rassismus wird vom Ausschuss
so interpretiert, dass, so die General Recommendation No. 25 210, insbesondere auch
die geschlechtsbezogene Benachteiligung von Frauen beachtet werden soll. Es geht um
„circumstances, in which racial discrimination only or primarily affects women, or affects
women in a different way, or to a different degree than men”.211
Daher will der Ausschuss „a more systematic and consistent approach to evaluating and
monitoring racial discrimination against women“212 entwickeln. Dazu werden die Vertragsstaaten
aufgefordert, Daten zu erheben, „which have been categorized by race or ethnic
origin, and which are then disaggregated by gender within those groups“213, um rassistische
Diskriminierung von Frauen zu erkennen, zu vergleichen und Maßnahmen zur
Bekämpfung zu ergreifen.
Des Weiteren sollen die Vertragsstaaten der 1976 beschlossenen „Frauenrechtskonvention“
gemäß Art. 11 (1) e) CEDAW geeignete Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Frauen
im Bereich der Beschäftigung ergreifen, um ein gleiches Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere
im Falle von höherem Alter und Invalidität, zu gewährleisten.214 Erneut wird hier
mehrdimensionale Diskriminierung nur mit Blick auf zwei weitere Kategorisierungen
adressiert: Alter und Behinderung.
In der Behindertenrechtskonvention als der jüngsten und in diesem Sinne modernsten
VN-Konvention findet sich lediglich eine Regelung, die zwei Kategorisierungen kombiniert:
Art. 6 Behindertenrechtskonvention regelt die „mehrfache Diskriminierung“ hinsichtlich
Frauen und Mädchen mit Behinderung.215 Allerdings greift die Präambel weiter,
denn dort heißt es, dass
„sich Menschen mit Behinderungen [schwierigen Bedingungen] gegenübersehen, die mehrfachen
oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe,
des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des
Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind.“ 216
210 Committee on the Elimination of Racial Discrimination, General Recommendation No. 25 (20/03/2000)
on gender related dimensions of racial discrimination.
211 Gen. Rec. No. 25, 1.
212 Gen. Rec. No. 25, 3.
213 Gen. Rec. No. 25, 6.
214 Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against Women = Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. II v. 03.05.1985, 648 ff. und Fakultativprotokoll,
BGBl. II v. 06.12.2001, 1.238 ff.
215 Im Wortlaut: Artikel 6 – Frauen mit Behinderungen: (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und
Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt
genießen können. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der
vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie
die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen
können.“ Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. II v. 31.12.2008,
1419 ff.
216 Behindertenrechtskonvention, Präambel p), BGBl. II v. 31.12.2008, 1422.
47
Weiterhin seien Frauen und Mädchen in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder
Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung
gefährdet.217 Daher sei „bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive
einzubeziehen.“218
Hier zeigt sich, dass in diesen Debatten nicht nur das Geschlecht und dabei nicht nur Frauen
(aber aus empirisch zutreffenden Gründen auch gerade diese) thematisiert werden
können, sondern das gesamte Risiko mehrdimensionaler Benachteiligungen benannt
werden kann.
3.4.3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
Im Rahmen europäischer Menschenrechte findet sich seit Langem umfassender, aber lange
auch nur relativ zu anderen Konventionsrechten garantierter Schutz vor Diskriminierung
in Art. 14 EMRK.219 Dieser gewährleistet die in der Konvention
„anerkannten Rechte und Freiheiten […] ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status.“
Der Text nennt die Merkmale wie auch in Verfassungen und anderen Menschenrechtsnormen
also nebeneinander und nimmt auf die Möglichkeit ihrer Verschränkung keinen
Bezug.
Durch das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur Konvention vom 04.11.2000 wurde der Diskriminierungsschutz
des Art. 14 EMRK insofern ausgeweitet, als dass er sich nicht mehr nur auf die
Inanspruchnahme eines in der Konvention garantierten Rechts beschränkt. Vielmehr darf
nun niemand unter keinerlei Vorwand mehr von einer öffentlichen Behörde diskriminiert
werden. Deutschland hat das Zusatzprotokoll zwar unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
3.5 Zwischenfazit
Insgesamt zeigt die Untersuchung der rechtlichen Regeln gegen Diskriminierung, dass auf
mehrdimensionale Benachteiligung selten explizit eingegangen wird und oft nur vereinzelt
und durchaus ambivalent das Zusammentreffen einzelner Kategorisierungen – meist
Geschlecht mit Rassismus und mit Behinderung und Alter – benannt ist. Einzig die Behindertenrechtskonvention
geht hier neue Wege.
217 Behindertenrechtskonvention, Präambel q), BGBl. II v. 31.12.2008, 1422.
218 Behindertenrechtskonvention, Präambel s), BGBl. II v. 31.12.2008, 1422.
219 Vom 04.11.1950 in der Neufassung vom 17.05.2002, BGBl. II v. 27.05.2002, 1054 ff.
48
Im Vergleich mit den Menschenrechten fallen einige Aspekte des AGG auf, die Anlass für
rechtspolitische Verbesserungen sein können. Insbesondere erscheint die Auflistung der
Kategorisierungen, die durch das „oder“ parallel nebeneinander stehen, anders als in der
Grundrechtecharta der EU nicht deutlich als offene Liste und verhindert damit die Berücksichtigung
weiterer potenzieller Kategorisierungen, die im Raum sozialer Erfahrungen
bereits bestehen oder sich entwickeln können. Die Verwendung einer nicht erschöpfenden
Liste kann auch für die Anerkennung von Mehrfachdiskriminierung förderlich wirken.220
Angemessener erscheint da zumindest im Ansatz die Regelung des § 75 BetrVG.
Weiter ist, insbesondere in der EU, die mehrdimensionale Diskriminierung mittlerweile als
zentrales Problem in der Antidiskriminierungsarbeit anerkannt worden.221 Zunehmend
widmen sich die zuständigen Stellen der Datenerhebung und den Fragen der Rechtsdurchsetzung.
Diese scheint für den Schutz vor Diskriminierung insgesamt zentral zu sein. Hier
besteht in Deutschland Handlungsbedarf.
220 Fredman (2005), 17 f. und bereits oben.
221 Deutlichst: Europäische Kommission (2007). Die Studie hat zu anderen Ländern mehr Daten erhoben als zu
Deutschland.
49
4.
Rechtsdurchsetzung
Im „Erneuerten Engagement“ der Europäischen Kommission heißt es 2008, die Nationalstaaten
müssten sicherstellen, dass „die den Opfern von Diskriminierung zur Verfügung
stehenden nationalen Rechtsmittel und die einschlägigen Sensibilisierungsmaßnahmen
in der Praxis wirksam sind.“222 Es scheint jedoch spezifische Probleme im Zusammenhang
mit der Rechtsdurchsetzung bei mehrdimensionaler Diskriminierung zu geben. Dabei ist
eine umfassende und repräsentative Aussage schwer zu treffen, da gerichtliche Entscheidungen
zu mehrdimensionaler Diskriminierung kaum zu finden sind.223 Das bedeutet
nicht, dass es sie nicht gäbe. Doch werden sie, was sogleich auszuführen ist, bislang als
solche nicht verhandelt. Daher soll anhand einiger gerichtlicher Entscheidungen nachfolgend
verdeutlicht werden, welche Schwierigkeiten sich in Konstellationen mehrdimensionaler
Diskriminierung ergeben können. Hier geht es nicht um die Schwierigkeiten, die
sich materiellrechtlich stellen – Tatbestand, Umgang mit den Kategorisierungen, Neigung
zum Denken in „Gruppen“224 und Vergleichsgruppenbildung –, sondern nur um die prozessualen
Barrieren.
4.1 Herausforderungen der Forschung
Bei der Erfassung von Entscheidungen, die sich mit Konstellationen auseinandersetzen, in
denen mehr als eine Ungleichheitskategorie eine Rolle spielt, zeigen sich in der Forschung
auf verschiedenen Ebenen diverse Hindernisse.
Zunächst wirkt sich die unterschiedliche Handhabung bei der Veröffentlichung von Entscheidungen
aus. Dies betrifft insbesondere die Untergerichte, die keineswegs alle Entscheidungen
in Datenbanken einspeisen. Zudem werden Vergleiche nicht öffentlich
zugänglich dokumentiert. Um ein wirklich umfassendes Abbild der Rechtsprechung erstellen
zu können, wäre eine Abfrage aller Gerichte erforderlich. Das lässt sich jedoch nur im
Rahmen eines umfangreicheren Projekts leisten.
Vorliegende Entscheidungen lassen sich dann nicht ohne Weiteres auf den Umgang mit
mehrdimensionaler Diskriminierung befragen: Ob der „Fall“ als mehrdimensional wahrgenommen
wird, hängt nicht nur von der Darstellung durch das Gericht ab, sondern auch
222 KOM (2008) 420, 4.
223 So auch der Befund im Workshop, vgl. Dokumentation im Anhang.
224 Hier komme es zu einer Privilegierung innerhalb der benachteiligten Gruppe bei gruppenbezogenen Antidiskriminierungsstrategien:
Sie tendieren dazu, die am wenigsten verletzlichen Gruppenmitglieder zu
fördern, nämlich diejenigen, die sich trotz generell gegebener Gruppenbenachteiligung noch relativ am
besten in Ausbildung und Beruf entfaltet haben; Däubler/Bertzbach-Blanke/Graue, Einleitung Rn. 235.
50
von der Wahrnehmung und den Vorannahmen der Forscherinnen und Forscher. Warum
z. B. erwähnt das LArbG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung225 zunächst die Schwerbehinderung
der Klägerin, geht im Weiteren aber nur noch auf ihre sexuelle Orientierung
und mit keinem Wort mehr auf die Behinderung ein?
Diese Erfassungshürden betreffen allerdings nur die Konstellationen, in denen überhaupt
mehr als eine Ungleichheitskategorie von den Prozessteilnehmenden thematisiert wird.226
Es ist jedoch anzunehmen, dass es ebenfalls Entscheidungen zu mehrdimensionalen Diskriminierungssituationen
gibt, die als solche aber von keiner der Parteien im Prozessverlauf
thematisiert werden, sondern sich alle auf nur eine Kategorisierung konzentrieren.
Nach Einschätzung einiger Beratungseinrichtungen kann dies auch an der Selbstwahrnehmung
der diskriminierten Person liegen, die die Diskriminierung nicht auf allen Ebenen
erfasst bzw. erfassen kann.227 Allerdings muss ein Gericht dem nicht folgen. Das VG Frankfurt
am Main hat sich in einer Entscheidung 2009 nicht allein auf die von der Klägerin
vorgetragene geschlechtsspezifische Diskriminierung im Bewerbungsverfahren konzentriert,
sondern die gesamte Personalauswahl überprüft und festgestellt, dass auch unzulässige
Altersdiskriminierung eine Rolle spielte.228
Die nachfolgende Darstellung beruht also auf einer Auswahl gerichtlicher Entscheidungen
ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Abfrage einschlägiger Datenbanken ergab, dass
bislang in der veröffentlichten Rechtsprechung deutscher Gerichte keine Entscheidung mit
ausdrücklicher Erwähnung von mehrdimensionaler Diskriminierung vorliegt.229 Jedoch
lassen sich bei eingehender Analyse einiger Entscheidungen Konstellationen erkennen, in
denen die Klägerinnen und Kläger mehrdimensionaler Benachteiligung ausgesetzt waren.
Offensichtlich bestehen bestimmte Hürden auf dem Weg zum Gericht.
4.2 Hürden auf dem Weg zum und vor Gericht
In der rechtssoziologischen Forschung ist bekannt, dass Rechtsdurchsetzung von bestimmten
Zugangsbarrieren behindert wird. In Fällen der Diskriminierung wissen wir mit Blick
auf sexualisierte Gewalt, dass eine Stigmatisierung der Opfer („blaming the victim“), ein
„schlechter Ruf“ der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte als „verständnislos“, „männlich“
usw. und auch das Unwissen und die daraus resultierende Unsicherheit der Betroffenen
Ursachen dafür sind, sogar in Fällen der gewalttätigen Benachteiligung keinen Rechtsschutz
zu suchen. Ähnliches gilt in Fällen der Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Belästigung und anderer Diskriminierungen in der Erwerbsarbeit230, in denen die sozialen
Bindungen und Hierarchien im Arbeitsverhältnis ebenfalls dazu beitragen, Rechte nicht
225 LArbG Berlin-Bbg. 10 Sa 555/08, Urteil v. 21.07.2008.
226 Die Schwierigkeit, solche Fälle von potenziellen mehrdimensionalen Benachteiligungskonstellationen zu
finden, spielt auch im EU-Vergleich eine Rolle, s. Burri/Schiek (2009), 13.
227 Vgl. den Bericht zum Expertinnen- und Experten-Workshop zur Expertise.
228 VG Frankfurt 9 L 3454/09.F, Beschluss v. 09.12.2009.
229 Abfrage der Datenbanken des BVerfG, BVerwG und BGH sowie juris und beck-online mit den Schlagworten
„Mehrfachdiskriminierung“, „mehrfach“, „intersektionell/-al“, „mehrdimensional“, „multip“,
„verschränkte“, „additiv“, „doppelt“ jeweils kombiniert mit „Diskriminierung“, „Benachteiligung“ und
„Ungleichbehandlung“, „4 AGG“, „9 AGG“ und „27 AGG“.
230 ADS (2010), 9.
51
individuell oder nur in letzter Konsequenz zu nutzen. Kollektive Rechtsdurchsetzung
könnte hier strukturell etwas ändern.231 Auch für Lebensbereiche wie die Schule ist
bekannt, dass Rechtsdurchsetzung ein eher ungeliebtes Mittel ist, Diskriminierung zu
bekämpfen.232
Hier stellt sich die Frage, ob es bei mehrdimensionaler Diskriminierung besondere Schwierigkeiten
gibt. Rechtsberatung und Prozesskonstellationen spielen hierbei eine grundlegende
Rolle. Doch auch bevor es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt,
können sich schon Hürden bei der Rechtsdurchsetzung ergeben. Zunächst ist bereits die
Tatsache, dass manche vermuten, dass sich gerade für Menschen, die von mehrdimensionaler
Benachteiligung betroffen sind, automatisch die Hürden beim Zugang zur Rechtsdurchsetzung
verstärken, eine Hürde: Vermutungen werden zu Prognosen. So meint auch
die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf des AGG, dass sich Zugangsbarrieren
im Falle einer Mehrfachdiskriminierung in besonderem Maße auswirken könnten.233
Ob Menschen, die mehrdimensional diskriminiert werden, tatsächlich immer auf höhere
Hürden treffen, ob gerade sie eher bereit sind, ihre Rechte durchzusetzen, wissen wir mangels
vertiefter Studien zur Rechtsdurchsetzung derzeit nicht. Allerdings deuten die Zahlen
zu den Klagen nach dem AGG darauf hin, dass eher weithin strukturell privilegierte Menschen
Rechte gegen Diskriminierung einklagen. Die meisten Klagen werden wegen des
Alters erhoben234 und in Fragen geschlechtsbezogener Diskriminierung sind zumindest
wichtige Urteile oft von Männern erstritten worden.
Zu beachten ist schließlich, dass Streitigkeiten, die im Rahmen eines außergerichtlichen
Vergleichs beigelegt werden235, nur im Rahmen vertiefter Forschung zu finden sind und in
dieser Expertise folglich nicht zugrunde liegen.
Eine Hürde der Rechtsdurchsetzung bei mehrdimensionaler Diskriminierung kann in
der Beratung, eine weitere in der Entscheidung von Anwältinnen und Anwälten für eine
bestimmte Prozessstrategie liegen. Dies wurde auch im Rahmen des Expertinnen- und
Experten-Workshops zu dieser Expertise thematisiert. In der Beratung sei es wahrscheinlich,
dass Betroffene bereits vorauseilend nur eine Kategorisierung nennen, die in § 1 AGG
ausdrücklich genannt wird, und sich auf nur auf die konzentrieren, die „deutlich“ zu sein
scheint. Zudem sind Beratungseinrichtungen weithin nur auf eine Kategorisierung spezialisiert,
was das Vorbringen ebenfalls filtert. Schließlich sind bestimmte Kategorisierungen
mit Stigmata behaftet, die es erschweren dürften, entsprechende Diskriminierungen
vorzutragen. So können Betroffene keineswegs überall sicher sein, in ihrer sexuellen Identität
akzeptiert (und entsprechend mit einer Diskriminierungserfahrung verstanden) zu
werden. Ebenso sind religiöse Überzeugungen nicht ohne Weiteres komfortabel zu artikulieren.
Mangels einer breiten Antidiskriminierungskultur, in der ein öffentlicher Konsens
über bestimmte Verletzungen bzw. Achtungsansprüche vorausgesetzt werden kann, sind
derartige Befürchtungen rational. Soll die Rechtsdurchsetzung verbessert werden, ist auch
hier anzusetzen.
231 Pfarr/Kocher (1998), auch schon Baer (1995) m. w. N.
232 Baer, (2010).
233 BT-Drs. 16/1780, 30. Desgleichen Teilnehmende beim Workshop, vgl. Dokumentation.
234 Vgl. die Auflistung in der AGG-Urteilsdatenbank (http://www.berlin.de/lb/ads/agg/urteile/index.html,
Zugriff am 24.05.2010).
235 ADS (2010), 9 f.
52
Daneben kann eine Hürde in der Rechtsdurchsetzung auch in der Art der Prozessführung
liegen. So wurde auf dem Workshop auch thematisiert, dass die Zersplitterung der Rechtsgebiete
und Regeln gegen Diskriminierung dazu führe, dass Anwältinnen und Anwälte
kaum, ebenso wie Beratungseinrichtungen sicher im Umgang mit allen Diskriminierungen
(„horizontal“) seien. Schon das könne dazu führen, eine Klage auf Dinge zu stützen, in
denen man sich auskennt.
Des Weiteren handelt es sich hier um ein Perpetuum mobile, insofern das Fehlen von Rechtsprechung
zu mehrdimensionaler Diskriminierung auch zu einem Fehlen von Klagen in
dieser Sache führt, wenn und weil Anwältinnen und Anwälte davon ausgehen müssen, dass
sich Gerichte mit solchen Fällen nicht auskennen, sie in Datenbanken und Kommentaren
nicht zu finden sind und folglich nicht aussichtsreich eingeklagt werden können.236 Erfolglosigkeit
bedingt dann Erfolglosigkeit, letztlich auch Schweigen und die Verleugnung der
eigenen Person.237 Bislang ist also davon auszugehen, dass es eine strategische Konzentration
auf nur eine Kategorisierung – trotz möglicher Diskriminierung wegen mehrerer Kategorisierungen
– gibt.
4.3 Die Höhe einer Entschädigung nach dem AGG
Ein weiterer Aspekt, der sich auch auf die Rechtsdurchsetzung auswirkt, ist der Umgang
mit Sanktionen. Die EU-Gleichstellungsrichtlinien geben vor, dass „die Sanktionen, die
auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein“ müssen.238 Bislang ist allerdings nur eine Entscheidung eines deutschen
Gerichts bekannt geworden, in der eine Summe mit abschreckender Wirkung zugestanden
wurde. In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung wurden der Klägerin
48.000 Euro zugesprochen.239 Insofern lässt sich bislang auch nicht sagen, wie die Bürgerinnen
und Bürger die finanzielle Entschädigung für Diskriminierung einschätzen. Zu beachten
ist hier, dass deutsche Leitmedien regelmäßig über Entscheidungen in den USA berichten,
in denen Opfer angeblich Millionenbeträge erhielten. Dies sind allerdings regelmäßig
Falschmeldungen, die offensichtlich negative Einschätzungen überzogener Schadensersatzpolitik
fördern sollen.240
Für die Fälle mehrdimensionaler Diskriminierung stellt sich die Frage, ob die Mehrdimensionalität
eine Erhöhung der Entschädigungssumme zur Folge hat, haben würde und
haben sollte. Dies wird in der Gesetzesbegründung und in der Literatur offensichtlich vor
dem Hintergrund eines additiven Konzepts von Intersektionalität durchaus vertreten. Eine
Persönlichkeitsverletzung aufgrund mehrerer Merkmale sei ein verstärkter Eingriff in die
236 Dies ist bislang nicht erforscht, aber auch nicht abwegig, vgl. Däubler/Bertzbach-Däubler, § 4 Rn. 18.
237 Hannett (2003), 80, verdeutlicht die Problematik mit folgendem Beispiel: „It implies that if you are black or
Asian, you are male, and if you are a woman, you are white“.
238 Siehe statt aller Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG, ABl. L 180 v. 19.07.2000, 26. Zur Systematik der Schadensersatz-
und Entschädigungsregelungen des § 15 AGG vgl. z. B. Walker (2009), 5 ff.
239 LArbG Berlin-Brandenburg 15 Sa 517/08, Urteil v. 26.11.2008.
240 Opfer von Diskriminierung klagen in den USA z. T. im Rahmen des Civil Rights Act und erhalten im Fall des
keinesfalls regelmäßigen Obsiegens die Anwalts- und Gerichtskosten, Ausgleichszahlungen und ggf. auch
punitiven Schadensersatz. Individuell verbleibt bei den Opfern allerdings in aller Regel wenig.
53
Persönlichkeitssphäre.241 Schiek, die diese Fälle unterscheidet, plädiert bei additiver Diskriminierung
für eine Erhöhung der Entschädigungssumme, im Falle von intersektioneller
Diskriminierung hält sie jedoch eine Prüfung des Einzelfalls für notwendig.242 Gerichte
haben sich dazu bislang nicht geäußert.243
Ausweislich der Forschung zu Intersektionalität spricht für eine Erhöhung von Schadensersatzsummen
im Fall mehrdimensionaler Diskriminierung, dass Menschen an der Schnittstelle
mehrerer Achsen der Ungleichheit244 strukturell schlechter gestellt sind als andere.
Gegen diese Position spricht allerdings, dass alle Ungleichheiten in sich interdependent zu
verstehen sind245 und je nach Kontext Benachteiligungen erzeugen können. Zudem ergibt
sich aus der Grundrechtsdogmatik und der Dogmatik der Menschenrechte auch, dass
Diskriminierung nicht nach unterschiedlicher Intensität zu messen, sondern als Verletzung
eines Achtungsanspruchs anzuerkennen ist. Daraus ließe sich folgern, dass Schadensersatz
neben dem Ausgleich der tatsächlich erlittenen Einbußen im Rahmen des immateriellen
Schadensersatzes zahlreiche Aspekte des Einzelfalls frei von jedem – dann eventuell
auch wieder stereotypisierenden – Schematismus einbeziehen sollte.
4.4 Kategorisierungen vor Gericht
In der genaueren Durchsicht der bisher in Deutschland ergangenen gerichtlichen Entscheidungen
zum AGG zeigen sich bestimmte Konstellationen, in denen mehr als ein
„Grund“ einer Benachteiligung i. S. d. § 1 AGG thematisiert wird. So ergibt sich ein Bild der
prioritären, damit aber auch oft eindimensional verkürzten Thematisierung bestimmter
Konstellationen. Mithilfe der theoretisch-konzeptionellen Arbeiten zu Intersektionalität
lassen sich diese als auch problematisch stereotypisierende Aufmerksamkeit verstehen246,
nicht aber als Indikator für die empirische Realität von Benachteiligungen in der deutschen
Gesellschaft.
4.4.1 Geschlecht, Religion/Weltanschauung, „Rasse“/ethnische Herkunft
Zahlreiche Entscheidungen, in denen mehrere Ungleichheiten thematisiert werden,
betreffen das religiöse Kopftuch247. Teils zeigt sich, dass Gerichte die Problematik einer
Ethnisierung sehen, aber sie nicht juristisch werden lassen; teils zeigt sich, dass Religion die
Problematik des Sexismus überspielt.
In einem Verfahren vor dem ArbG Köln248, das in zweiter Instanz mit einem Vergleich endete249,
ging es um Religion und die Herkunft. Das Gericht gab der Klage auf Weiterbeschäftigung
einer Arbeitnehmerin des Caritasverbandes statt, der gekündigt worden war, weil sie
nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit bei der Arbeit ein Kopftuch trug. Die Klägerin trug
selbst vor, dass ihr „allein durch ihre äußere Erscheinung“ der muslimische Glaube anzu241
Unter anderem MüKoAGG-Thüsing, § 4 AGG Rn. 6; des Weiteren bereits 3.1.
242 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 9, ähnlich Walker (2009), 10.
243 Zur Erfassung der Gerichtsentscheidungen s. Teil 4.1.
244 Dazu 2.2.1.
245 Dazu 2.2.2.
246 Dazu oben 2.3.
247 Hier interessieren nur diejenigen, die nach Inkrafttreten des AGG ergangen sind.
248 ArbG Köln 19 Ca 7222/07, Urteil v. 06.03.2008.
249 LArbG Köln 3 Sa 785/08 v. 03.12. 2008.
54
sehen sei. Der Verband habe also bereits bei Einstellung wissen müssen, dass die Arbeitnehmerin
muslimischen Glaubens sei. Er habe sie damals eingestellt und könne sie nun nicht
kündigen. Das greift das Gericht auf: „Die Klägerin ist erkennbar türkischer Abstammung.
Es liegt nahe, dass sie muslimischen Glaubens ist.“250 Der Begriff des AGG („ethnische Herkunft“)
wird allerdings nicht benutzt. Diese Argumentation ist im Ergebnis vorteilhaft für
die Klägerin. Sie arbeitet jedoch mit einer diskriminierenden Stereotypbildung: Nicht alle
Menschen türkischer Abstammung sind muslimischen Glaubens, und das AGG wendet sich
gerade dagegen, vom äußeren Erscheinungsbild auf Religion oder ethnische Herkunft zu
schließen. Im Kern ging es in diesem Fall um ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers,
das Frauen einer bestimmten Religion benachteiligt.
In einem anderen Fall ging es um die Klage einer Lehramtsbewerberin, die wegen ihres
Kopftuchs nicht in das Beamtenverhältnis eingestellt wurde. Im Tatbestand beschreibt das
VG Düsseldorf251 die Klägerin als „Kind türkischer Eltern [...] muslimischen Glaubens“. Wiederum
werden zwei Kategorisierungen – ethnische Herkunft und Religion – thematisiert,
allerdings nicht ausdrücklich. Auch hier nutzt das Gericht also das AGG nicht umfassend,
denn die Ethnisierung spielt in der Entscheidung für das Gericht keine Rolle mehr. Es geht
allein um die Benachteiligung wegen der Religion, die mit dem Bekundungsverbot des
Schulgesetzes Nordrhein-Westfalens als Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots nach
§ 8 I AGG gerechtfertigt sei.
In anderen Entscheidungen spielt Ethnisierung keine Rolle, aber das Geschlecht. Das LAG
Düsseldorf252 hatte ebenfalls über die schulgesetzliche Regelung zu Kleidung zu entscheiden.
Eine Lehrerin trug statt des Kopftuchs eine Baskenmütze und wurde abgemahnt, dies
zu unterlassen. Das Gericht thematisiert eine mögliche Diskriminierung wegen der Religion
und des Geschlechts, sieht aber beide nach § 8 I AGG als gerechtfertigt an. Ausdrücklich
befasst sich das Gericht dann aber nur noch mit der Religion. Die das Urteil bestätigende
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)253 greift die geschlechtsspezifische Benachteiligung
immerhin kurz, wenn auch mit problematischen Argumenten auf: Da die Regelung
des Schulgesetzes religiöse Bekundungen unabhängig vom Geschlecht verbiete und
nicht etwa speziell das von Frauen getragene islamische Kopftuch, liege keine Ungleichbehandlung
wegen des Geschlechts vor.254 Hier wird verkannt, dass Benachteiligung nach
dem AGG unabhängig von speziellen Regelungsintentionen gerade auch dann als mittelbare
Diskriminierung vorliegt, wenn von einer geschlechtsneutralen Regelung ganz überwiegend
Frauen betroffen sind.255
Umgekehrt wird die Frage geschlechtsbezogener Diskriminierung dann auch benutzt, um
das Kopftuch zu verbieten. Es sei, so einst das BVerfG, ein Symbol, „das die Abgrenzung zu
Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere
Emanzipation der Frau, ausdrückt“.256 Das zeigt sich in einer Entscheidung des ArbG
250 ArbG Köln 19 Ca 7222/07, Rn. 6.
251 VG Düsseldorf 2 K 6225/06, Urteil v. 05.06.2007.
252 LAG Düsseldorf 5 Sa 1836/07, Urteil v. 10.04.2008.
253 BAG 2 AZR 499/08, Urteil v. 20.08.2009.
254 Ebenso in der wenig älteren Entscheidung BAG 2 AZR 55/09, Urteil v. 10.12. 2009, in dem es um Abmahnung
und Kündigung einer Lehrerin geht. Mit gleicher Argumentation und gleichem Ergebnis bezüglich einer
dienstlichen Weisung und betreffend Schulgesetz Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg
4 S 516/07, Urteil v. 14.03.2008, bestätigt von BVerwG 2 B 46/08, Beschluss v. 16.12.2008.
255 Ausführlich Baer/Wiese (2008).
256 So BVerfG 2 BvR 1436/02, Urteil v. 24.09.2003, Rn. 50.
55
Wuppertal257,
indem die Klägerin vorträgt, „sie entspreche nicht dem Bild der unterdrückten
Frau und verdiene seit Jahren als alleinstehende Frau ihren Lebensunterhalt.“258 Hier
kommt es also zu einer Konstellation mehrdimensionaler Diskriminierung, in der die eine
Ungleichheit gegen die andere ausgespielt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat allerdings für Referendarinnen befunden,
dass ein Kopftuchverbot nicht gelten könne, wo der Staat ein Ausbildungsmonopol besitze
und insofern keine Alternative für die Klägerin bestehe. Aussagen über eine mögliche
mehrdimensionale Benachteiligung trifft das Gericht allerdings nicht; es spricht sogar
lediglich die grundrechtliche Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) der Klägerin an,
keine antidiskriminierungsrechtlichen Vorschriften.259
4.4.2 Religion, ethnische Herkunft
In anderen Fällen geht es nicht um das Kopftuch, sondern um das im AGG auch seitens des
Gesetzgebers angelegte Zusammentreffen von Religion und anderen Kategorisierungen.
Hier besteht offensichtlich große Unsicherheit, inwieweit Privilegierungen hinsichtlich
eines „Grundes“ Benachteiligungen aus anderen „Gründen“ rechtfertigen können.260
Deutlich wird dies in einem Verfahren vor dem LAG Hamburg auf Entschädigung wegen
unzulässiger Benachteiligung im Bewerbungsverfahren, die sich unmittelbar auf Religion
und mittelbar auf ethnische Herkunft bezogen habe.261 Der Beklagte, ein Landesverband
des Diakonischen Werks und damit Teil der evangelischen Kirche, verlangt als Voraussetzung
für die ausgeschriebene Stelle grundsätzlich die Zugehörigkeit zur evangelischen,
bzw. mindestens zur christlichen Kirche.262 Auf die telefonische Nachfrage, welcher Religion
sie angehöre, gab die Klägerin an, „sie praktiziere keine Religion, sei aber als Türkin
gebürtige Muslimin“ und hielte einen Eintritt in die Kirche nicht für nötig, da die Stelle
keinen religiösen Bezug aufweise.263 Die Klägerin trägt vor, dass sie wegen dieser Informationen
eine Ablehnung erhalten habe und dadurch unmittelbar wegen ihrer Religion
benachteiligt wurde. Zudem sei sie mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert
worden, weil die Anforderung, Mitglied einer christlichen Kirche zu sein, „zwar dem
Anschein nach bezüglich ethnischer Gruppen neutral“ sei. „Tatsächlich könne diese Anforderung
Personen mit einer Herkunft aus der Türkei in besonderer Weise benachteiligen, da
von den dort geborenen Personen fast niemand Mitglied einer christlichen Kirche sei.“264
Die beklagte christliche Einrichtung schließt eine Benachteiligung wegen der ethnischen
Herkunft von vornherein aus, denn sie habe „letztendlich die fragliche Stelle an eine gebürtige
Inderin vergeben“. Hinsichtlich der Religion sei die Anforderung, einer christlichen
Kirche anzugehören, durch § 9 AGG gerechtfertigt.
257 ArbG Wuppertal 4 Ca 1077/08, Urteil v. 29.07.2008.
258 ArbG Wuppertal 4 Ca 1077/08, Rn. 10.
259 Entscheidung bezieht sich auf das bremische Schulgesetz, BVerwG 2 C 22.07, Urteil v. 26.06.2008, Rn. 16 ff.
260 Vgl. hierzu die Ausführungen zu § 9 AGG in 3.
261 LAG Hamburg 3 Sa 15/08, Urteil v. 29.10.2008.
262 Vgl. in der Entscheidung zitierten § 3 der „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland“
(www.ekd.de/download/loyalitaetsrichtlinie.pdf).
263 Gesucht wurde ein/e Sozialpädagogin für ein Teilprojekt zu Schulungs- und Informationsangeboten im
Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten.
264 LAG Hamburg 3 Sa 15/08, Rn. 26.
56
Das Gericht geht auf keines dieser Argumente ein. Die Ablehnung der Klägerin sei einzig
und ausreichend dadurch gerechtfertigt, dass sie die berufliche Qualifikation für die Stelle
(„abgeschlossenes Studium“) nicht besitze. Das Interesse des Diakonischen Werkes an der
Klägerin sei „kein ausreichendes Indiz für die Bereitschaft des Beklagten, von den aufgestellten
Einstellungsvoraussetzungen abweichen zu wollen.“265 Diese Annahme ist nach der
Darstellung des Tatbestands im Urteil nicht schlüssig. Vielmehr liegt nahe, dass das Diakonische
Werk sein Interesse an der Bewerberin erst verlor, als diese angab, durch Geburt
muslimischen Glaubens zu sein. Antidiskriminierungsrechtlich hätte sich dann die Schwierigkeit
ergeben, mit Hierarchien innerhalb einer Kategorisierung umzugehen. Rechtfertigt
es die Ausgrenzung einer Türkin, wenn eine Inderin eingestellt wird?
4.4.3 Geschlecht, „Rasse“/ethnische Herkunft
Das Zusammentreffen von Geschlecht und Ethnizität spielt in weiteren, in der Öffentlichkeit
sehr eingängigen Fallkonstellationen eine Rolle. Beispiel ist der sogenannte „Disko-
Fall“. Dem Kläger war der Zutritt zu einer Disko mit einer rassistischen Aussage verwehrt
worden. Das AG Oldenburg266 beschreibt den Kläger als „männlichen Ausländer“ und beurteilt
die Diskriminierung einer Person nach Herkunft oder Hautfarbe und Geschlecht als
verachtenswert und sanktionswürdig.267 Die Entschädigung sei ihrem Zweck nach eine
generalpräventive Maßnahme und als „Buße für den Benachteiligenden“ gedacht. Dem
Kläger sei es jedoch um einen Präzedenzfall gegangen, was in die Bemessung der Entschädigungssumme
einfließe.268
Einerseits werden hier zwei Kategorisierungen als mehrdimensionale Diskriminierung
thematisiert. Andererseits wird der Kontext sexistischer Einlasspolitiken nicht Thema.
In einem anderen, nicht rechtskräftig entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Frau
wegen diskriminierender Handlungen ihres Arbeitgebers bezogen auf das Geschlecht
und die ethnische Herkunft. Das ArbG Wiesbaden anerkannte eine Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts (Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes nach
Rückkehr aus dem Mutterschutz), nicht aber wegen der ethnischen Herkunft.269 Eine Statistik
der Beschäftigten in Führungspositionen – aufgeteilt nach männlichen und weiblichen
Beschäftigten mit Angabe des Migrationshintergrundes – oder das Vorenthalten von Informationen
oder die Absage eines bereits angeordneten Coachings sind demgegenüber für
das Gericht keine Indizien, die auf rassistische Diskriminierung schließen lassen.270 Hier
zeigt sich weniger ein spezifisches Problem mehrdimensionaler Diskriminierung, sondern
eher die Hemmung deutscher Gerichte, aufgrund der moralisch eindeutigen Wertung eine
Verurteilung wegen Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft, also eben: wegen
Rassismus, auszusprechen.
265 LAG Hamburg 3 Sa 15/08, Rn. 67.
266 AG Oldenburg E2 C 2126/07, Urteil v. 23.07.2008.
267 AG Oldenburg E2 C 2126/07, Rn. 23.
268 AG Oldenburg E2 C 2126/07, Rn. 23: „Hier muss der Kläger sich jedoch vorhalten lassen, dass er den Vorfall
provoziert hat. Er hatte von vornherein auch vor, das Verhalten der Türsteher und des Betreibers zu testen
und musste somit auch mit einer Abweisung rechnen. Der dadurch entstandene Schaden, die Verletzung
seiner Persönlichkeit, ist demnach nicht so groß, als wenn jemand völlig unverhofft an einer Diskothek
abgewiesen und öffentlich diskriminiert wird. Er konnte sich also in gewissem Maße auf die Diskriminierung
vorbereiten – nachdem er sie ja förmlich erwartet hatte.“
269 ArbG Wiesbaden 5 Ca 46/08, Urteil v. 18.12.2008.
270 Sehr ausführlich dargestellt, ArbG Wiesbaden 5 Ca 46/08, Rn. 2–55.
57
4.4.4 Geschlecht, Behinderung, sexuelle Identität
Mehrdimensionale Diskriminierung ist auch im Zusammentreffen von Geschlecht, Behinderung
und sexueller Identität Thema vor Gericht geworden. Allerdings wird juristisch
nicht alles relevant. Das LArbG Berlin-Brandenburg271 beschreibt die Klägerin zunächst mit
den Worten: „Die homosexuelle Klägerin ist mit einem GdB von 90 schwerbehindert“,
nimmt im weiteren Verlauf der Entscheidung aber lediglich Bezug auf die Benachteiligung
aufgrund der sexuellen Identität, ohne noch einmal auf Geschlecht oder eine Behinderung
der Klägerin einzugehen.
4.4.5 Geschlecht, Alter
Zudem finden sich Entscheidungen zum Zusammentreffen von Geschlecht und Alter. In der
erwähnten Entscheidung des VG Frankfurt272 gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung der Antragstellerin wegen fehlerhafter Personalauswahl statt.
Das Gericht sieht in der Auswahlentscheidung, in der die Antragstellerin trotz mindestens
gleicher Eignung wie die ihres Mitbewerbers und hoher fachlicher sowie bemerkenswert
ausgeprägter sozialer Kompetenzen nicht berücksichtigt wurde, einen Verstoß gegen
Frauenfördermaßnahmen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und damit gegen
das Benachteiligungsverbot u. a. des AGG. Zudem liege in der Entscheidung eine Benachteiligung
der Antragstellerin aufgrund ihres Alters. Eine Auflistung der altersbezogenen
Daten aller Bewerberinnen und Bewerber im Besetzungsbericht des Präsidenten des OLG
sei ohne sachlichen Bezug und ohne Erkenntniswert. Zu vermuten sei, dass Präsident und
Ministerium in nicht unerheblicher Weise auf dieses Merkmal abstellten. Die Liste sei ein
Indiz im Sinne des § 22 AGG.
Das Gericht hat hier das AGG insgesamt im Blick. Es untersucht – obwohl die Antragstellerin
nicht vorträgt, dass das Bewerbungsverfahren gegen altersspezifische Benachteiligungsverbote
verstößt – eine Information, die die Antragstellerin wegen fehlender Kenntnis der
Unterlagen gar nicht vorbringen konnte. Allerdings werden beide Kategorisierungen dann
getrennt voneinander
behandelt, also die spezifische Mehrdimensionalität des Zusammentreffens
von Alter und Geschlecht, die Frauen bei typisch weiblichen Biografien nachteiliger
trifft als Männer, nicht gesehen.
4.4.6 Zwischenfazit
Insgesamt verdeutlichen die Entscheidungen, dass Gerichte einzelne oder auch mehrere
Diskriminierungskategorisierungen in mehrdimensionalen Sachverhalten nicht erkennen
oder dann juristisch nicht anerkennen und dass eine umfassende Untersuchung wie in der
zuletzt erwähnten Entscheidung bislang die Ausnahme ist.
Es ist zu vermuten, dass die Systematik der Beweiserleichterung des § 22 AGG nicht zur
Anwendung kommt. Die Norm enthält eine Senkung des Beweismaßes mit anschließender
Verlagerung der Beweislast, womit eine Benachteiligung nicht zur vollen Überzeugung des
271 LArbG Berlin-Bbg. 10 Sa 555/08, Urteil v. 21.07.2008.
272 VG Frankfurt 9 L 3454/09.F, Beschluss v. 09.12.2009. Bezüglich der gleichen Kategorisierungen vgl. ArbG
Stuttgart 29 Ca 2793/07, Urteil v. 05.09.2007, in dem das Gericht die geschlechtsspezifische Diskriminierung
anerkennt, das Unternehmen sich aber von der Vermutung der altersbezogenen Benachteiligung entlasten
kann.
58
Gerichts nachgewiesen werden muss, sondern das Gericht von der Wahrscheinlichkeit der
Indizien überzeugt werden muss.273 Damit reagiert sie nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben auf die Beweisprobleme der benachteiligten Person, weil für diese insbesondere
die Gründe für eine Ungleichbehandlung nur schwer zu beweisen sind.274
Momentan lässt sich in der Rechtsprechung zu mehrdimensionaler Diskriminierung nicht
erkennen, dass Gerichte flächendeckend kompetent mit dem AGG umzugehen wüssten.
Dies mag auch mit der in den Medien weithin negativen Berichterstattung über das AGG
zusammenhängen. Gründe liegen des Weiteren in den genannten Hürden der Rechtsdurchsetzung.
Daraus ergeben sich Folgerungen für die Aus- und Fortbildung von Juristinnen
und Juristen wie auch für die politische Kommunikation, die dem Stellenwert des
Antidiskriminierungsrechts deutlicher gerecht werden müssen.
273 Schiek-Kocher, § 22 Rn. 14 ff.
274 Rudolf/Mahlmann (2007), § 3 Rn. 130.
59
5.
Handlungsempfehlungen
Aus der Untersuchung der theoretischen Debatten zu Intersektionalität und dem juristischen
Umgang mit mehrdimensionaler Diskriminierung lassen sich einige Schlussfolgerungen
ableiten. Diese beziehen sich hier vorrangig auf die Kernarbeitsbereiche der ADS,
also auf Forschung, Öffentlichkeitsarbeit und allgemeine Beratung275 sowie Rechtsetzung
und Rechtsdurchsetzung.
5.1 Forschung
In der Praxis wird immer wieder deutlich:
„Genaue Daten sind unentbehrlich, um die Zahl und Art erfahrener Diskriminierungen zu
bewerten und um Maßnahmen vorzubereiten, anzupassen, zu überwachen und zu bewerten.
Für alle Diskriminierungsgründe besteht ein beträchtlicher Bedarf an Daten. Die verfügbaren
Daten variieren stark je nach Diskriminierungsgrund und Mitgliedstaat, wodurch die
Vergleichbarkeit der Daten erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird.“276
Daher ist auch Forschung zu mehrdimensionaler Diskriminierung unerlässlich. Wie
gezeigt steht diese in Deutschland teilweise noch am Anfang und ist in sehr unterschiedlichem
Maße institutionalisiert. Jedoch wird in den Gender Studies, Queer Theorien, postkolonialer
Theorie, Migrationsforschung, Disability Studies, Diversity Studies etc. zum
Thema geforscht. Derart kritische, transdisziplinäre Forschung sollte also gefördert werden,
da hier auch die methodologischen Voraussetzungen, über die eigenen disziplinären
sowie wissenschaftlichen Grenzen hinauszublicken, bereits erarbeitet worden sind. Die
Förderung von entsprechenden Forschungsansätzen in allgemeinen Programmen der
Wissenschaftsförderung wäre daher ein sinnvoller Baustein in der Arbeit gegen Diskriminierung,
insofern Wissenschaft eben auch Wissen schafft. Gerade in diesen Bereichen sind
Zahlen mächtig277 und eignen sich gut für öffentlichkeitswirksame Darstellungen und
damit Sensibilisierung, können aber auch essenzialisierend reduzieren. Das zeigt sich auch
in Problemen der Rechtsdurchsetzung, wo (gute!) Studien als Beweis vor Gericht bei mittelbarer
Diskriminierung verwendet werden können.
275 Die Beratung von direkt Betroffenen ist ein Thema, das wir hier nur streifen. Dabei werden weitere Aspekte
von Bedeutung sein, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren.
276 KOM(2008) 420, 8.
277 Datenmangel könne Diskriminierung unsichtbar machen und führe zu geringen Anreizen, Maßnahmen
gegen Diskriminierung zu ergreifen. Europäische Kommission (2007), 47 f.
60
Daneben bedarf es besserer methodischer Kenntnisse über die Erhebung von Daten zu
mehrdimensionaler Diskriminierung. Es besteht ein besonders eklatanter Mangel an interkategorialer
Forschung.278 Bei Datenerhebungen müsste nicht nur Diskriminierung, sondern
auch mehrdimensionale Diskriminierung systematisch berücksichtigt werden. Dabei
geht es allerdings auch um einen Methoden-Mix. Es waren nicht zufällig soziale Bewegungen
und damit vielfach Menschen, die von mehrdimensionaler Diskriminierung betroffen
sind, die Intersektionalität thematisierten und eindimensionale Forschung und Politiken
für ihre Normannahmen und Ausschlüsse kritisierten. Weiterhin besteht die Gefahr, dass
das Wissen Betroffener häufig nicht anerkannt wird. Zwar kann Betroffenheit auch als
Filter wirken, was dazu beiträgt, dass auch in der Rechtsdurchsetzung mehrdimensionale
Diskriminierung oft verkannt wird. Auch sollten hier stereotype und bevormundende
Zuschreibungen vermieden werden.279 Schließlich müssen bestimmte Formen des Wissens,
nämlich numerische Daten und Statistiken, ernst genommen, aber nicht als einzige Quelle
gesetzt werden. Insbesondere liefern biografische Texte oder Fallstudien aufschlussreiche
Informationen über mehrdimensionale Diskriminierung. Dann kann Expertise von Betroffenen
oder denjenigen, die diese beraten, auch Teil einer partizipativen Forschung werden.
Sonst wird Marginalisierung reproduziert, da die Wissenschaft selbst auch von Achsen der
Ungleichheit und entsprechenden Exklusionen geprägt ist. Es empfiehlt sich daher, auf
Partizipation und angemessene Methoden besonders zu achten.
Weitere Verbesserungen in der Forschung können sich auf Daten über Zahl und Auswirkung
von Diskriminierung beziehen, die durch einzelstaatliche statistische Ämter im
Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft erhoben werden. Dazu kommt die
systematische Erhebung von Beschwerdedaten unter Berücksichtigung von mehrdimensionaler
Diskriminierung.280
5.2 Öffentlichkeitsarbeit, Information und Beratung
Öffentlichkeitsarbeit ist nach § 27 Abs. 3 AGG eine der zentralen Aufgaben der ADS. Die
Information
zu mehrdimensionaler Diskriminierung muss darauf zielen, eine möglichst
breite Öffentlichkeit sowie spezifische Akteure aus dem Feld zu erreichen.281 Angesichts
großer Vorbehalte gegenüber dem AGG und dessen Umsetzung stellt das eine große Herausforderung
dar.
Vermittelt werden sollen die große Bandbreite an Diskriminierung und ein komplexes und
damit zwingend auch mehrdimensionales Verständnis von Diskriminierung, auch wenn
die begründete Konzentration auf einzelne Kategorisierungen in der Forschung und politischen
Kommunikation nötig sein kann. Dazu gehört, Diskriminierung als Problem der
Mehrheitsgesellschaft zu verstehen, denn es handelt sich nicht um einzelne böswillige
Taten, sondern auch um eine asymmetrische Verteilung von Anerkennung, Ressourcen
und Chancen entlang mehrerer Achsen der Ungleichheit, oder: nicht nur um individuelle,
sondern auch institutionelle Diskriminierung. Der horizontale Ansatz, den die ADS
278 Beispiele sind Studien wie in den USA von McCall (2001) oder in Großbritannien von Longhi/Platt (2008) zum
„pay gap“.
279 Siehe auch GLADT (2009).
280 Qualitätskriterien zu Erhebung und Verarbeitung von Daten bei Makkonen (2007).
281 Informationen könnten mittels Fachbeiträgen, Studien- und Fortbildungsmaterialien, einer Handreichung
und Vorträgen vermittelt werden.
61
bereits verfolgt, trägt dazu bei, der Hierarchisierung von Diskriminierungskategorisierungen
entgegenzuwirken. Unbedingt vermieden und aktiv bekämpft werden muss außerdem
die Funktionalisierung mehrdimensionaler Diskriminierung, denn Heterosexismus und
Sexismus sind ebenso wenig ausschließlich oder vorwiegend im Islam oder in türkischen/
arabischen Communities präsent wie Rassismus in queeren oder feministischen Communities.
Die Zuschreibung und Festschreibung von Identitäten und stereotypisierende Bilder
sind wie gezeigt nicht nur Vereinfachungen, sondern führen zu Essenzialisierungen und
Normierungen. Da Sprache kategorisiert, trägt die ADS die Verantwortung, in ihrer
Öffentlichkeitsarbeit reflektierte Begriffspolitiken zu praktizieren, zu verbreiten und anzuregen
– so dass gleichzeitig möglichst viele Adressatinnen und Adressaten erreicht werden.
Dazu gehören einerseits Akteure, zu deren Aufgaben es gehört, sich gegen Diskriminierung
zu engagieren und die bisher noch nicht weitgehend von der Bedeutung dieser Aufgabe
überzeugt werden konnten. Verantwortliche in Politik, Schulen, Gewerkschaften und
als Arbeitgeber_innen müssen für Intersektionalität sensibilisiert werden, brauchen Wissen
über mehrdimensionale Diskriminierung und Kompetenzen zur Durchsetzung wirksamer
Maßnahmen dagegen. Information für Juristinnen und Juristen nimmt eine Schlüsselfunktion
ein, da von deren Handeln insbesondere die Entwicklung der Rechtsprechung
abhängt.
So gilt es, in der Arbeit gegen Diskriminierung mit Blick auf die in § 1 AGG aufgezählten
Begriffe Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Behinderung, „Rasse“ und ethnische Herkunft
sowie Religion und Weltanschauung auch dafür Sorge zu tragen, dass in der Rechtspraxis
ein angemessener, nicht stigmatisierender und Rechtsschutz nicht beeinträchtigender
Umgang mit Begriffen gepflegt wird.
Juristisch bietet sich die Verwendung des Begriffs „Gründe“ an, denn das AGG will Benachteiligungen
„aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts
usw.“ bekämpfen. Auch die weiteren Regelungen des AGG nehmen wörtlich Bezug auf die
in § 1 AGG genannten „Gründe“. Damit gehen jedoch Probleme einher: „Gründe“ lassen an
„Begründung“ denken, was wiederum als Frage nach den Motiven oder „Hintergründen“
interpretiert werden könnte.282 Dem ist nicht zuletzt die europäische Rechtsprechung
entgegengetreten, die seit Langem urteilt, um Motive oder Absichten dürfe es beim Diskriminierungsschutz
nicht zentral gehen.283 Zudem lassen „Gründe“ an Ursachen denken, für
die Menschen dann auch verantwortlich sind, was hier aber dazu führen würde, dass angenommen
würde, dass Benachteiligte Schuld an ihrem Schicksal tragen („blaming the
victim“). Wenn z. B. Behinderung als „Grund“ für Diskriminierung bezeichnet wird, besteht
die Gefahr, die tatsächliche oder zugeschriebene Behinderung als Ursache einer Diskriminierung
zu konstruieren und damit beeinträchtigten Menschen die Verantwortung für
eine Benachteiligung zuzuschieben. Der „Grund“ für ihre Diskriminierung liegt jedoch in
bestimmten „Achsen der Ungleichheit“, interdependenten Kategorisierungen, intersektional
je unterschiedlich. Dabei spielen nicht nur Vorstellungen „normaler“ Körper und Fähigkeiten
eine Rolle, sondern auch weitere Vorstellungen, die sich mit Geschlechterrollen,
Alter usw. verbinden. Folglich muss juristisch im engeren Sinne zwar auf den Wortlaut des
AGG Bezug genommen werden, doch sprechen wichtige Argumente dagegen, in der Arbeit
gegen Diskriminierung sonst von „Gründen“ zu sprechen.
282 Dagegen regelt das AGG selbst die Rechtfertigung einer Unterscheidung im Ausnahmefall.
283 EuGH C-177/88, Urteil vom 08.11.1990 (Dekker), dazu auch Schiek-Schiek, § 3 AGG Rn. 16
62
Teilweise findet sich im juristischen Sprachgebrauch auch der Begriff „Merkmale“284.
Diesem Begriff wohnt wörtlich das „Aufmerken“ inne, ein „Bemerken“ im Sinne eines Anerkennens.
Doch sind Merkmale semantisch dominant anders besetzt: Diskriminierung
scheint da an etwas anzuknüpfen, was Menschen innehaben, was sie charakterisiert, was
einer ihrer Wesenszüge ist. Dies fördert beispielsweise wieder eine Vorstellung von Behinderung
als etwas, was Menschen sind, was im Widerspruch zu einem kulturellen und auch
im internationalen Recht anerkannten Behinderungsbegriff285 steht, der besagt, dass Menschen
durch gesellschaftliche Normen zu Behinderten gemacht werden: Nicht eine Sehbehinderung
verhindert den Zugang zu Informationen, die im Internet publiziert werden,
sondern die nicht barrierefreie Programmierung der Seiten behindert Menschen. Merkmale
stehen also für eine essenzialisierende oder ontologisierende286 Vorstellung von
Dimensionen der Diskriminierung, also auch für Unveränderbarkeit und Universalität.
Damit besteht außerdem wie beim Begriff „Grund“ die Gefahr, die Ursache und Verantwortung
bei der diskriminierten Person zu verorten, anstatt deutlich zu benennen, wo
Ungleichheit durch Strukturen verfestigt ist und wie Verantwortliche gerade auch an
diesen etwas ändern können. Schließlich erschwert es der Begriff „Merkmal“, zu erkennen,
dass Diskriminierung mithilfe von Zuschreibungen erfolgt und eine Identifikation mit
dieser Zuschreibung nicht zwingend ist.
Neben Menschen in Entscheidungspositionen und Juristinnen und Juristen gehören auch
von Diskriminierung Betroffene zu wichtigen Adressatinnen und Adressaten der ADS. Um
diese zu informieren und zu empowern braucht es eine enge Zusammenarbeit mit NGOs
und Beratungseinrichtungen. Der Austausch mit und die Unterstützung von Beratungseinrichtungen
mit horizontalem Ansatz, die also selbst Expertise kategorisierungsübergreifend
zur Verfügung stellen, gehören zu den Aufgaben der ADS. Ebenso jedoch die
Vernetzung von spezialisierten Stellen, die, um bei mehrdimensionaler Diskriminierung
kompetent beraten zu können, im laufenden kollegialen Austausch mit anderen Beratungsstellen
sein sollten. Wegen Vorbehalten, Tabuisierungen und auch Diskriminierung
innerhalb der Antidiskriminierungslandschaft muss eine produktive Kommunikation
aktiv gefördert werden.
Es gilt, der allgemeinen Öffentlichkeit beziehungsweise der Öffentlichkeit in konkreten
Feldern wie Bildung, Medien, Rechtsprechung, Beratung usw. niedrigschwellig, kostenlos,
flächendeckend, mehrsprachig287 und eben vor allem unter Berücksichtigung von allen
AGG-Kategorisierungen Informationen zugänglich zu machen. Das ist auch erforderlich,
um dem bislang in den bürgerlichen Leitmedien eher negativen Image des Gesetzes etwas
entgegenzusetzen. Dazu eignet sich beispielsweise auch Öffentlichkeitsarbeit, die nicht
nur Problemfälle kommuniziert, sondern auch erfolgreiche konkrete Maßnahmen und
auch Klagen gegen mehrdimensionale Diskriminierung bekannt macht.
284 Schiek-Schiek, § 1 AGG Rn. 4 ff., Rust/Falke-Rust, § 1 AGG Rn. 1 ff., Bauer u. a., § 1 Rn. 13 ff., Däubler/Bertzbach-
Däubler, § 1 AGG Rn. 13, Rudolf/Mahlmann (2007), § 1 Rn. 35.
285 Behindertenrechtskonvention, Präambel (c).
286 Vgl. dazu 2.2.2.
287 ADS (2010), 12 f.
63
5.3 Rechtsetzung
Im Hinblick auf die Rechtsetzung ergibt sich für das AGG der bereits in den Anhörungen
des Gesetzgebungsverfahrens vereinzelt geäußerte Handlungsbedarf, um mehrdimensionale
Diskriminierung umfassend bekämpfen zu können.
Zunächst würde eine offene Liste in § 1 AGG dazu beitragen, auch mehrdimensionale Diskriminierung
angemessen berücksichtigen zu können. § 75 BetrVG ist hier ein positives
Beispiel. Schon jetzt gibt es Fälle, in denen stereotypisierende Kategorisierungen („Ossi“,
„Ausländer“) nicht adäquat adressiert werden. Sinnvoll erschiene eine Formulierung wie
„insbesondere“, die auch der Rechtsprechung die Möglichkeit lässt, das Recht fortzuentwickeln
und auf „neue“ oder nicht bedachte Kategorisierungen zu reagieren. Um Missbrauch
zu vermeiden, sollte eine entsprechende Änderung in der Gesetzesbegründung
erläutert werden. Denn Diskriminierung knüpft nicht an beliebige Differenzen an, sondern
an historisch verfestigte Ungleichheiten hinsichtlich Anerkennung, Ressourcenverteilung
und Chancen. Besonders problematisch ist derzeit die Verbindung der Kategorien mit
einem „oder“ in § 1 AGG. Diese Formulierung suggeriert ein Nebeneinander, keine Verschränkung.
Eine Änderung würde hier auch zu einer Sensibilisierung für die Problematik
beitragen, nicht nur bei Richterinnen und Richtern und Rechtsbeiständen. Dies hätte
vermutlich positive Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung.
Des Weiteren sollte darauf hingewirkt werden, jeder Form der Hierarchisierung zwischen
verschiedenen Diskriminierungen durch unterschiedliche Anwendungsbereiche innerhalb
des AGG und durch unterschiedliche Rechtfertigungen – insbesondere § 9 AGG –
entgegenzutreten.
Auch mit Blick auf die Rechtsfolgen besteht offenkundig Handlungsbedarf, da die europäische
Verpflichtung zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen
bislang in Deutschland nicht umgesetzt wird. Deutliche Entscheidungen mit spürbaren
Schadensersatzsummen sind bislang nicht zu finden. Hier muss eine dogmatisch überzeugende
rechtstechnische Lösung gefunden werden. Im Hinblick auf mehrdimensionale
Diskriminierung sprechen überwiegende Gründe dafür, nicht additiv zu agieren und
pauschal eine Erhöhung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlungen zu erwarten.
Vielmehr sollten die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Wichtig ist dann allerdings
umso mehr, dass diese kompetent beurteilt werden.
5.4 Rechtsdurchsetzung
Mit Blick auf mehrdimensionale Diskriminierung gibt es, soweit diese Expertise dies aufweisen
kann, besondere Hürden. Allerdings wäre auch hier vertiefende rechtssoziologische
Forschung zur Rechtsmobilisierung sinnvoll und für die weitere Überzeugungsarbeit
bei Gerichten und in der Anwaltschaft hilfreich, damit der Abbau von Hürden auf empirischen
Daten und nicht auf stereotypisierenden Vermutungen fußen kann. Dabei sollten
Zusammenhänge zwischen dem gehäuften Vorkommen von Diskriminierung durch staatliche
Institutionen und mangelndem Vertrauen in Gerichte berücksichtigt werden.
64
Um das Perpetuum mobile zu durchbrechen, dass fehlende Klagen zu fehlender Rechtsprechung
zu fehlender Thematisierung in der Prozessstrategie führen, bedarf es auch der
Förderung von Einrichtungen, die sich mit Rechtsdurchsetzung – auch mit strategischer
Rechtsdurchsetzung – befassen. Da die Erfahrung der Beratungseinrichtungen zeigt, dass
das Anliegen von Betroffenen oft eher psychosoziale Beratung und Information über die
Rechtslage ist, aber selten den Gang vor Gericht zur Folge hat, sollte es die Beförderung
strategischer Prozessführung geben. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es die
Gefahr der strategischen Prozessführung gibt, nur potenziell „erfolgreiche“ Klagen von
Verbänden unterstützt zu sehen288, und dann die Menschen mit „weniger spektakulären“
Erfahrungen keine Unterstützung erfahren. So bliebe mehrdimensionale Diskriminierung
weiterhin vor Gericht unsichtbar.
Weitere Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis im Umgang mit der Beweisführung bei
mittelbarer Diskriminierung und auch mit der Beweiserleichterung nach § 22 AGG. Gerade
bei mehrdimensionaler Diskriminierung wird derzeit in der Praxis erwartet, einen
Anfangsverdacht für mehrere Diskriminierungen zu erbringen, was abschreckend wirkt
und auch eingedenk des § 4 AGG unangebracht ist. Zudem ist bislang unklar, welche statistischen
Daten zeigen können, dass mehrdimensionale Diskriminierung vorliegt, weil
eventuell diskriminierende Folgen nur für eine sehr kleine Gruppe Mehrfachzugehöriger
belegt werden können, quantitative Daten aber auch nur ein mögliches Beweismittel sind.
Hier bedarf es insgesamt der Klarstellung. Wieder sind aufklärende Öffentlichkeitsarbeit
und die Kompetenzerweiterung bei Gerichten und der Anwaltschaft sowie bei Beratenden
wichtig. Alltagsnahe Vorverständnisse, die Gruppen homogenisieren, müssen abgebaut
werden, damit nicht jeweils die meist privilegierten zur Norm gemacht werden. Dies betrifft
allerdings generell Diskriminierung und so auch mehrdimensionale Diskriminierung.
Gerichte können nur so auch selbst die relevanten Dimensionen vollständig erfassen.289
Neben der Durchsetzung des individuellen Diskriminierungsverbots des AGG stehen
schließlich die Konzeption und Implementation struktureller Maßnahmen. Intersektionalität
ist ein Konzept, das gerade auf institutionelle und strukturelle Diskriminierung zielt.
Das AGG bietet mit den positiven Maßnahmen hier ein Instrument an. Bei der Ausgestaltung
müsste die Existenz der mehrdimensionalen Diskriminierung berücksichtigt werden290.
Dazu wäre bei bereits vorhandenen Maßnahmen zu prüfen, wer genau von der
Maßnahme profitiert und welche impliziten Normen und Privilegien damit reproduziert
werden291. Auch sind hier Missverständnisse und problematische Funktionalisierungen zu
vermeiden. Arbeitgeber_innen, die eine Stelle mit einer mehrfach marginalisierten Person
besetzen, erfüllen nicht etwa mit einem Schlag ein „Soll“, sondern müssen die Bekämpfung
jedweder Diskriminierung weiter verfolgen. Hier zeigt sich auch wieder die Bedeutung der
Öffentlichkeitsarbeit, die sich an Akteure in Entscheidungspositionen richtet.
288 Dern (2008), 221 f.
289 Dazu VG Frankfurt 9 L 3454/09.F, Beschluss v. 09.12.2009, und 4.4.5.
290 Fredman (2005), 19.
291 So könnte eine Studie erfragen, welche Frauen exakt von Maßnahmen der Frauenförderung profitiert
haben, da hier in Deutschland im öffentlichen Dienst und in einigen Gemeinwohleinrichtungen die meisten
Erfahrungen vorliegen.
65
Literatur
Adamietz, Laura: „Transgender ante portas? Bemerkungen zur fünften Entscheidung des
BVerfG zur Transsexualität“, in: KJ 4/2006, 368–380.
Adomeit, Klaus/Mohr, Jochen: KommAGG. Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
Stuttgart u. a. 2007.
Althoff, Nina: Die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse und der
ethnischen Herkunft in der Europäischen Gemeinschaft ausgehend von Art. 13 EG, Frankfurt
am Main 2006.
Ani, Ekpenyong: Die Frau, die Mut zeigt – der Verein ADEFRA. Schwarze Deutsche Frauen/
Schwarze Frauen in Deutschland e. V., in: AntidiskriminierungsBüro Köln/cyberNomads
(Hg.): TheBlackBook. Deutschlands Häutungen, Frankfurt am Main/London 2004, 145–149.
Ani, Ekpenyong u. a.: Transformationspotentiale, kreative Macht und Auseinandersetzungen
mit einer kritischen Differenzperspektive – Schwarze Lesben in Deutschland, in:
Dennert, Gabriele u. a. (Hg.): In Bewegung bleiben. 100 Jahre Politik, Kultur und Geschichte
von Lesben, Berlin 2007, 164–167.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS): Bericht über Schwerpunkte und Arbeit der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 21. April 2010, Berlin 2010.
Arbeitsgruppe Frauenkongreß: Sind wir uns denn so fremd? Dokumentation des ersten
Kongresses ausländischer und deutscher Frauen, 23.–25. März, Frankfurt am Main 1984.
Arnade, Sigrid (Hg.): Weder Küsse noch Karriere. Erfahrungen behinderter Frauen, Frankfurt
am Main 1992.
Attia, Iman: Diskurse des Orientalismus und antimuslimischen Rassismus in Deutschland,
in: Melter, Claus/Mecheril, Paul (Hg.): Rassismuskritik. Band 1: Rassismustheorie und -forschung,
Schwalbach/Ts. 2009, 146–162.
Baer, Susanne: Würde oder Gleichheit? Zur angemessenen grundrechtlichen Konzeption
von Recht gegen Diskriminierung am Beispiel sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der
Bundesrepublik Deutschland und den USA, Baden-Baden 1995.
Baer, Susanne: Dilemmata im Recht und Gleichheit als Hierarchisierungsverbot – Der
Abschied von Thelma und Louise, in: KrimJ 28/1996, 242–260.
Baer, Susanne: Feministische Ansätze in der Rechtswissenschaft. Zur großen Unbekannten
im deutschen rechtswissenschaftlichen Diskurs und ihrer Integration in die juristische
Ausbildung, in: Rust, Ursula (Hg.): Juristinnen an den Hochschulen – Frauenrecht in Forschung
und Lehre, Baden-Baden 1997, 153–181.
66
Baer, Susanne: Ungleichheit der Gleichheiten? Zur Hierarchisierung von Diskriminierungsverboten,
in: Klein, Eckart/Menke, Christoph: Universalität – Schutzmechanismen –
Diskriminierungsverbote, Berlin 2008, 421–450.
Baer, Susanne: Demografischer Wandel und Generationengerechtigkeit, in: Veröffentlichungen
der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL 68), Erosionen von
Verfassungsvoraussetzungen, Berlin 2009a, 290–354.
Baer, Susanne: Chancen und Grenzen positiver Maßnahmen nach § 5 AGG. Vortrag
zum 6. Geburtstag des ADNB im TBB. Berlin 2009b, 1–14, Manuskript online unter
http://baer.rewi.hu-berlin.de/w/file..._adnb_baer.pdf (Zugriff 25.05.10).
Baer, Susanne: Schutz vor Diskriminierung im Bildungsbereich in Berlin aus juristischer
Sicht. Gutachten im Auftrag der LADS Berlin, Berlin 2010, online unter http://www.berlin.de/
lb/ads/studien/index.html (Zugriff 24.05.2010).
Baer, Susanne/Wiese, Kirsten: Ist das Berliner Neutralitätsgesetz mit dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz vereinbar? Berlin 2008, online unter: http://www.berlin.de/lb/
ads/studien/index.html (Zugriff 20.05.10).
Bauer, Jobst-Hubertus u. a.: AGG. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Kommentar,
München 2007.
Bauer, Veronika: Mehrfachdiskriminierung. Das Konzept der intersektionellen Diskriminierung
als Schritt zu einem modernen Nichtdiskriminierungsrecht?, in: juridikum 1/2008,
50–52.
Becker, Monika: Sexuelle Gewalt gegen Mädchen mit geistiger Behinderung. Daten und
Hintergründe, Heidelberg 1995.
Bednarz-Braun, Iris/Heß-Meining, Ulrike: Migration, Ethnie und Geschlecht. Theorie-
ansätze
– Forschungsstand – Forschungsperspektiven, Wiesbaden 2004.
Beiträge zur feministischen theorie und praxis, 25,26/1989.
Berghahn, Sabine/Rostock, Petra: Der Stoff aus dem Konflikte sind. Debatten um das Kopftuch
in Deutschland, Österreich und der Schweiz, Berlin 2009.
Boll, Silke u. a. (Hg.): Geschlecht: behindert. Besonderes Merkmal: Frau, München 1985.
Büchler, Andrea/Cottier, Michelle: Transgender-Identitäten und die rechtliche Kategorie
Geschlecht. Potential der Gender Studies in der Rechtswissenschaft, in: Frey Steffen, Therese
u. a. (Hg.): Gender Studies. Wissenschaftstheorien und Gesellschaftskritik, Würzburg 2004,
223–231.
Burri, Susanne/Schiek, Dagmar: Multiple Discrimination in EU Law. Opportunities for legal
responses to intersectional gender discrimination?, o. O. 2009. Abrufbar unter: ec.europa.eu/
social/BlobServlet?docId=3808&langId=en (Zugriff 10.05.10).
67
Collins, Patricia Hill: Fighting Words. Black Women and the Search for Justice, Minneapolis
1998.
Collins, Patricia Hill: Black Feminist Thought, Boston 1990.
Combahee River Collective: A Black Feminist Statement, in: Morage, Cherrie/Anzaldúa,
Gloria (Hg.): This Bridge Called My Back. Writings by Radical Women of Color, New York
1981, 210–218.
Cremer, Hendrik: Ein Grundgesetz ohne „Rasse“. Vorschläge für eine Änderung von Art. 3
Grundgesetz, Policy Paper No. 16 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Berlin 2010.
Cremer, Hendrik: „… und welcher Rasse gehören Sie an?“ Zur Problematik des Begriffs
„Rasse“ in der Gesetzgebung. Policy Paper No. 10 des Deutschen Instituts für Menschenrechte,
Berlin 2009 (2. Aufl.).
Crenshaw, Kimberlé: Demarginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist
Critique of Antidiscrimination Doctrine, Feminist Theory, and Antiracist Politics, in: Bartlett,
Katharine T./Kennedy, Rosanne (Hg): Feminist Legal Theory, Boulder u. a. 1991, 57–81.
Crenshaw, Kimberlé: Mapping the Margins: Intersectionality, Identity Politics, and Public
Nature of Private Violence, New York 1994, 93–118, online unter: http://www.wcsap.org/
Events/Workshop07/mapping-margins.pdf (Zugriff 25.05.2010). Die Nachweise im Text
beziehen sich auf die Seitenzahlen des Onlinedokuments.
Daniels, Susanne: Krüppeltribunal. Menschenrechtsverletzungen im Sozialstaat,
Köln 1983.
Däubler, Wolfgang/Bertzbach, Martin (Hg.): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
Handkommentar, Baden-Baden 2008 (2. Aufl.).
Dederich, Markus: Körper, Kultur und Behinderung. Eine Einführung in die Disability
Studies, Bielefeld 2007.
Degele, Nina/Winker, Gabriele: Intersektionalität. Zur Analyse sozialer Ungleichheit,
Berlin 2009.
Degener, Theresia: Welche legislativen Herausforderungen bestehen in Bezug auf die
nationale Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bund und Ländern?,
in: behindertenrecht 2/2009, 34–52, online unter: http://www.netzwerk-artikel-3.de/
index.php/vereinte-nationen (Zugriff 24.05.2009). Die Nachweise im Text beziehen sich auf
die Seitenzahlen des Onlinedokuments.
Dennert, Gabriele u. a. (Hg.): In Bewegung bleiben. 100 Jahre Politik, Kultur und Geschichte
von Lesben, Berlin 2007.
Dern, Susanne: Antidiskriminierungsrecht: Fälle und Erläuterungen, in: Degener, Theresia
u. a. (Hg.): Antidiskriminierungsrecht, Frankfurt am Main 2008, 209–223.
68
Eggers, Maureen Maisha u. a. (Hg.): Mythen, Masken und Subjekte. Kritische Weißseinsforschung
in Deutschland, Münster 2005.
El-Tayeb, Fatima: Begrenzte Horizonte. Queer Identity in der Festung Europa, in: Steyerl,
Hito/Gutiérrez Rodríguez, Encarnación (Hg.): Spricht die Subalterne deutsch? Migration
und postkoloniale Kritik, Münster 2003, 129–145.
Europäische Kommission: Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung. Praktiken, Politikstrategien
und Rechtsvorschriften, Luxemburg 2007.
Europäische Kommission: Diskriminierung in der europäischen Union: Wahrnehmungen,
Erfahrungen und Haltungen, Eurobarometer Spezial 296, o. O. 2008.
FeMigra: Wir, die Seiltänzerinnen, in: Eichhorn, Cornelia/Grimm, Sabine (Hg.): Gender
Killer, Berlin 1994, 49–64.
Fredman, Sandra: Mehrfache Diskriminierung und EU-Recht, in: Europäische Zeitschrift
für Antidiskriminierungsrecht, 2/2005, 13–19.
Frey, Regina: Zur Kategorie Gender im Managing Diversity. Kritik und Anforderungen, in:
Koall, Iris u. a. (Hg.): Diversity Outlooks. Managing Diversity zwischen Ethik, Profit und
Antidiskriminierung. Münster 2007, 128–139.
GLADT e. V.: Mehrfachzugehörigkeit & Mehrfachdiskriminierung. Dokumentation der
Veranstaltung im Rahmen der Reihe „Crosskultur“ zwischen dem Internationalen Tag der
Toleranz (16. November) und dem Internationalen Tag der Migrantinnen und Migranten
(18. Dezember), Berlin 2009, online unter http://www.gladt.de/archiv/mehrfachdiskriminierung/
Mehrfachdiskriminierung.pdf (Zugriff 25.05.10).
Gomolla, Mechtild/Radtke, Frank-Olaf: Institutionelle Diskriminierung. Die Herstellung
ethnischer Differenz in der Schule, Wiesbaden 2007 (2. Aufl.).
Hagemann-White, Carol: Sozialisation: Weiblich-männlich? Opladen 1984.
Hannett, Sarah: Equality at the Intersections: The Legislative and Judicial Failure to Tackle
Multiple Discrimination, in: Oxford Journal of Legal Studies, 1/ 2003, 65–86.
Hark, Sabine: Lesbenforschung und Queer Theorie: Theoretische Konzepte, Entwicklungen
und Korrespondenzen, in: Becker, Ruth/Kortendiek, Beate (Hg.): Handbuch Frauen- und
Geschlechterforschung. Theorie, Methoden, Empirie, Wiesbaden 2004, 104–111.
Hartmann, Jutta/Klesse, Christian: Heteronormativität. Empirische Studien zu Geschlecht,
Sexualität und Macht – eine Einführung, in: Hartmann, Jutta u. a. (Hg.): Heteronormativität.
Empirische Studien zu Geschlecht, Sexualität und Macht, Wiesbaden 2007, 9–51.
Hauer, Gudrun/Paul, Petra M.: Begriffverwirrung. Zwangsheterosexualität versus Heteronormativität.
Annäherung an eine Begriffsgeschichte und Definitionsversuch, in: GiGi –
Zeitschrift für sexuelle Emanzipation, 44/2006, 8–13.
69
Heinrich-Böll-Stiftung (Hg.): Dossier Politics of Diversity. Diversity Management zwischen
Ethik und Profit, o. O., o. J., online unter http://www.migration-boell.de/web/diversity/48_
1718.asp (Zugriff 25.05.10).
Hermes, Gisela/Köbsell, Swantje (Hg.): Disability Studies in Deutschland – Behinderung
neu denken! Dokumentation der Sommeruni 2003, Kassel 2003.
Hey, Thomas (Hg.): Kommentar zum AGG, Frankfurt am Main 2009.
Hof, Renate: Die Entwicklung der Gender Studies, in: Bußmann, Hadumod/Hof, Renate
(Hg.): Genus. Zur Geschlechterdifferenz in den Kulturwissenschaften, Stuttgart 1995, 2–33.
Holzleithner, Elisabeth: Intersecting Grounds of Discrimination: Women, Headscarves and
Other Variants of Gender Performance, in: juridicum 1/2008, 33–36.
hooks, bell: Ain’t I a Woman, San Francisco 1981.
hooks, bell: Yearning: race, gender, and cultural politics, Boston, MA 1990.
Hormel, Ulrike/Scherr, Albert: Bildung für die Einwanderungsgesellschaft. Perspektiven
der Auseinandersetzung mit struktureller, institutioneller und interaktioneller Diskriminierung,
Wiesbaden 2004.
Hornscheidt, Antje: Sprachliche Kategorisierung als Grundlage und Problem des Redens
über Interdependenzen. Aspekte sprachlicher Normalisierung und Privilegierung, in:
Walgenbach, Katharina u. a. (Hg.): Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven
auf Intersektionalität, Diversität und Heterogenität, Opladen/Farmington Hills 2007, 65–106.
Koall, Iris u. a. (Hg.): Diversity Outlooks. Managing Diversity zwischen Ethik, Profit und
Antidiskriminierung, Münster 2007.
Hull, Gloria T. u. a.: All the Women Are White, All the Blacks Are Men, But Some of Us Are
Brave. Black Women’s Studies, New York, 1982.
Kerner, Ina: Differenzen und Macht. Zur Anatomie von Sexismus und Rassismus, Frankfurt
am Main 2009.
Klinger, Cornelia: Ungleichheit in den Verhältnissen von Klasse, Rasse und Geschlecht, in:
Knapp, Gudrun-Axeli/Wetterer, Angelika (Hg.): Achsen der Differenz. Gesellschaftstheorie
und feministische Kritik II, Münster 2003, 14–48.
Klinger, Cornelia/Knapp, Gudrun-Axeli: Achsen der Ungleichheit – Achsen der Differenz:
Verhältnisbestimmungen von Klasse, Geschlecht, „Rasse“/Ethnizität, in: Klinger, Cornelia
u. a. (Hg.): Achsen der Ungleichheit. Zum Verhältnis von Klasse, Geschlecht und Ethnizität.
Frankfurt am Main 2007, 19–41.
Koch-Rein, Anne: Mehr Geschlecht als Recht? Transgender als Herausforderung an Antidiskriminierungsrecht,
in: STREIT, 1/2006, 9–16.
70
Köbsel, Swantje: Eingriffe. Zwangssterilisation geistig behinderter Frauen, München 1987.
Krell, Gertraude u. a. (Hg.): Diversity Studies. Grundlagen und disziplinäre Ansätze, Frankfurt
am Main/New York 2007.
Krell, Gertraude (Hg.): Chancengleichheit durch Personalpolitik. Gleichstellung von Frauen
und Männern in Unternehmen und Verwaltungen. Rechtliche Regelungen – Problemanalysen
– Lösungen, Wiesbaden 2008 (3. Aufl.).
Leuze-Mohr, Marion: Häusliche Gewalt gegen Frauen – eine straffreie Zone? Warum Frauen
als Opfer männlicher Gewalt in der Partnerschaft auf Strafverfolgung der Täter verzichten –
Ursachen, Motivationen, Auswirkungen, Baden-Baden 2001.
Longhi, Simonetta/Platt, Lucinda: Pay Gaps Across Equality Areas. An analysis of pay gaps
and pay penalties by sex, ethnicity, religion, disability, sexual orientation and age using the
Labour Force Survey, Manchester 2008.
Lorde, Audre: Age, Race, Class, and Sex. Women Redefining Difference, in: Rothenberg,
Paula S. (Hg): Racism and Sexism. An Integrated Study, New York 1987, 352–359.
Lorey, Isabell: Der weiße Körper als feministischer Fetisch. Konsequenzen aus der Ausblendung
des deutschen Kolonialismus, in: Tißberger, Martina u. a. (Hg.): Weiß – Weißsein –
Whiteness. Kritische Studien zu Gender und Rassismus, Frankfurt am Main 2006, 61–83.
Losert, Annett: Die Diversity Dimension „sexuelle Orientierung“ in Theorie und Praxis
– eine Bestandsaufnahme mit Ausblick, in: Koall, Iris u. a. (Hg.): Diversity Outlooks. Managing
Diversity zwischen Ethik, Profit und Antidiskriminierung, Hamburg 2007, 320–336.
Lutz, Helma/Wenning, Norbert: Differenzen über Differenz – Einführung in die Debatten,
in: dies. (Hg.): Unterschiedliche verschiedene. Differenz in der Erziehungswissenschaft,
Opladen 2001, 7–24.
MacKinnon: Sex Equality, New York 2007 (2. Aufl.).
Makkonen, Timo: Multiple, Compound and Intersectional Discrimination: Bringing the
Experiences of the Most Marginalized to the Fore, Abo Akademi University 2002.
Makkonen, Timo: Die Bemessung von Diskriminierung. Datenerhebung und EU-Rechtsvorschriften
zur Gleichstellung, Luxemburg 2007.
McCall, Leslie: Sources of racial wage inequality in metropolitan labor markets: Racial,
ethnic, and gender differences, in: American Sociological Review, 4/2001, 520–542.
McCall, Leslie: The Complexity of Intersectionality, in: Signs, 3/2005, 1772–1800.
Meinel, Gernod u. a.: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Kommentar, München 2007.
71
Moon, Gay: Multiple Discrimination – problems compounded or solutions found? Justice
Journal 2/2006. Abrufbar unter: http://www.justice.org.uk/images/pdf...rimination.pdf.
Müller-Glöge, Rudi u. a. (Hg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, München 2010
(10. Aufl.). Zitiert: ErfK-Bearbeiterin und -Bearbeiter.
Nollert-Borasio, Christiane/Perreng, Martina: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG), Frankfurt am Main 2006 (2. Aufl.).
Oguntoye, Katharina u. a. (Hg.): Farbe bekennen. Afro-deutsche Frauen auf den Spuren
ihrer Geschichte, Berlin 1986.
Pfarr, Heide/Kocher, Eva: Kollektivverfahren im Arbeitsrecht. Arbeitnehmerschutz und
Gleichberechtigung durch Verfahren, Baden-Baden 1998.
Prasad, Nivedita: Gewalt gegen Migrantinnen und die Gefahr ihrer Instrumentalisierung
im Kontext von Migrationsbeschränkungen. Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession
mit ethischer Verantwortung. Kumulative Dissertation zur Erlangung des akademischen
Grades Dr. phil. An der Fakultät I der Universität Oldenburg, Oldenburg 2008, online unter
http://www.kok-buero.de/data/Medien/...edita_2008.pdf (Zugriff 25.05.10).
Raab, Heike: Und sie bewegen sich doch – Krüppellesben!, in: Dennert, Gabriele u. a. (Hg.): In
Bewegung bleiben. 100 Jahre Politik, Kultur und Geschichte von Lesben, Berlin 2007, 182–185.
Ratsch, Traude: Wir fordern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Frauen,
in: Arbeitsgruppe Frauenkongress: Sind wir uns denn so fremd? Dokumentation des ersten
Kongresses ausländischer und deutscher Frauen, 23.–25. März, Frankfurt am Main 1984,
41–48.
Rich, Adrienne: Zwangsheterosexualität und lesbische Existenz, in: Schultz, Dagmar (Hg.):
Macht und Sinnlichkeit. Ausgewählte Texte von Adrienne Rich und Audre Lorde, Berlin
1983, 138–168.
Richardi, Reinhard u. a. (Hg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht. Band 1, Individualarbeitsrecht,
München 2009 (3. Aufl.). Zitiert: MüHaArb-Bearbeiterin und -Bearbeiter.
Roetteken, Torsten von: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Kommentar zu den
arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen, Heidelberg u. a., Loseblatt, Stand Januar 2010
(11. Aktualisierung).
Rolfs, Christian u. a. (Hg.): Beck’scher Onlinekommentar. Arbeitsrecht, München 2010
(Edition
15). Zitiert: BeckOK-Bearbeiterin und -Bearbeiter.
Rommelspacher, Birgit: Intersektionalität – Über die Wechselwirkung von Machtverhältnissen,
in: Kurz-Scherf, Ingrid u. a. (Hg.): Feminismus: Kritik und Intervention,
Münster 2009, 81–96.
72
Rudolf, Beate/Mahlmann, Matthias (Hg.): Gleichbehandlungsrecht. Handbuch,
Baden-Baden 2007.
Rühl, Wolfgang u. a.: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), München 2007.
Rust, Ursula/Falke, Josef (Hg.): AGG. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz mit weiterführenden
Vorschriften. Kommentar, Berlin 2007.
Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland (Hg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch. Band 1, Allgemeiner Teil, 2. Halbband: AGG, München 2007 (5.Aufl.). Zitiert:
MüKoAGG-Bearbeiterin und -Bearbeiter.
Schiek, Dagmar (Hg.): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), München 2007.
Schiek, Dagmar: Broadening the Scope and the Norms of EU Gender Equality Law: Towards
a Multidimensional Conception of Equality Law, Maastricht Journal of European and Comparative
Law, 4/2005, 427–466.
Schiek, Dagmar/Chege, Victoria (Hg.): European Non-Discrimination Law, London/
New York 2009.
Schleusener, Aino u. a. (Hg.): AGG – Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
Neuwied 2008 (2. Aufl.).
Schweikert, Birgit: Gewalt ist kein Schicksal. Ausgangsbedingungen, Praxis und Möglichkeiten
einer rechtlichen Intervention bei häuslicher Gewalt gegen Frauen unter besonderer
Berücksichtigung von polizei- und zivilrechtlichen Befugnissen, Baden-Baden 2000.
Spivak, Gayatri Chakravorti: In other words. Essays in cultural politics, London 1988.
Strobl, Ingrid u. a. (Hg.): Drei zu Eins. Klassenwiderspruch, Rassismus, Sexismus,
Berlin/Amsterdam 1993.
Supik, Linda: Bedeutung und Relevanz von Mehrfachdiskriminierung. Eine soziologische
Einführung. Vortrag auf der Tagung „Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?“,
Olten 2008, online unter http://www.mehrfachdiskriminierung.ch/tagungsbeitrage/
supik_bedeutung_mehrfachdiskriminierung.doc (Zugriff 25.05.10).
Terkessidis, Mark: Interkultur, Frankfurt am Main 2010.
Verloo, Mieke: Multiple Inequalities, Intersectionality and the European Union, in: European
Journal of Women’s Studies, 3/2006, 211–228.
Waldschmidt, Anne (Hg.): Kulturwissenschaftliche Perspektiven der Disability Studies.
Tagungsdokumentation, Kassel 2003.
73
Walgenbach, Katharina: Gender als interdependente Kategorie, in: Walgenbach, Katharina
u. a.: Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven auf Intersektionalität,
Diversität und Heterogenität, Opladen/Farmington Hills 2007, 23–64.
Walgenbach, Katharina u. a.: Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven
auf Intersektionalität, Diversität und Heterogenität, Opladen/Farmington Hills 2007.
Walker, Wolf-Dietrich: Der Entschädigungsanspruch nach § 15 II AGG, in: NZA 2009, 5–11.
Weiß, Anja u. a.: Horizontale Disparitäten oder kulturelle Klassifikationen? Zur Integration
von Ethnizität und Geschlecht in die Analyse sozialer Ungleichheiten, in: dies. (Hg.): Klasse
und Klassifikation. Die symbolische Dimension sozialer Ungleichheit, Weinheim 2001, 7–26.
Yuval-Davis, Nira: Intersectionality and Feminist Politics, in: European Journal of Women
Studies, 3/2006, 193–209.
Zemp, Aiha: Wir behinderten Frauen – das abgesprochene Geschlecht, in: Barwig,
Gerlinde/Busch, Christiane (Hg.): Unbeschreiblich weiblich: Frauen unterwegs zu einem
selbstbewussten Leben mit Behinderung, München 1993, 91–98.
Zinsmeister, Julia: Mehrdimensionale Diskriminierung, Baden-Baden 2007.
Zinsmeister, Julia: Mehrdimensionale Diskriminierungen, in: Degener, Theresia u. a. (Hg.):
Antidiskriminierungsrecht, Frankfurt am Main 2008, 200–208.
74
Anhang
Dokumentation des Workshops
zur Diskussion der Expertise
„Mehrfach-, mehrdimensionale und
intersektionale Diskriminierung
im Rahmen des AGG“
am 16. April 2010 in Berlin
Prof. Dr. Susanne Baer, LL. M.
Melanie Bittner
Anna Lena Göttsche
Dokumentation erstellt von Kerstin Kühn
75
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergründe und Ziele des Workshops .................................................. ........................... 76
2. Theoretischer Teil: Konzepte von Intersektionalität, mehrdimensionale
Diskriminierungen .................................................. .................................................. ............. 77
2.1 Präsentation der Zwischenergebnisse................................ ........................................ 77
2.2 Feedbackrunde und Diskussion .................................................. ................................ 80
2.2.1 Forschung über Ungleichheiten im deutschen Kontext............................ 80
2.2.2 Entpolitisierung?................................. .................................................. ............ 80
2.2.3 Welche Begriffe? – Zum Begriff Diversity......................................... ............ 80
2.2.4 Kontextbezogenheit der Begriffe .................................................. ................ 81
2.2.5 Welcher Begriff für das Recht?............................................ ........................... 81
2.2.6 Intersektionalität zwischen Mehrfachdiskriminierung
und Privilegierung .................................................. ......................................... 82
2.2.7 „Achsen der Ungleichheit“ besonders passend zum Recht?..................... 83
2.2.8 Gruppismus und Kategorien .................................................. ......................... 83
3. Juristischer Teil: Rechtsgrundlagen zu mehrdimensionaler Diskriminierung,
ausgewählte Rechtsprechung, Probleme der Rechtsdurchsetzung ............................. 85
3.1 Präsentation der Zwischenergebnisse .................................................. ..................... 85
3.2 Feedbackrunde und Diskussion .................................................. ................................ 87
3.2.1 Noch einmal: Begriffe „Mehrfachdiskriminierung“ und
„mehrdimensionale Diskriminierung“.................................. ...................... 87
3.2.2 Erfassung von Rechtsprechung zum Thema ............................................... 87
3.2.3 Hürden und Filter beim Zugang zum Recht ................................................ 88
3.2.4 Filter im Antidiskriminierungsrecht .................................................. .......... 88
3.2.5 Sichtbarkeit von mehrdimensionaler Diskriminierung im Recht ........... 89
3.2.6 Mehrdimensionale Diskriminierung im internationalen Recht ............. 90
4. Diskussion in Arbeitsgruppen, Präsentation der Ergebnisse .......................................... 91
4.1 AG Intersektionalität zwischen Mehrfachdiskriminierung
und Privilegierung .................................................. .................................................. ..... 91
4.2 AG Mehrdimensionale Diskriminierung in der Rechtsprechung erkennen,
welche Fragen kommen warum nicht vor Gericht? ................................................ 92
4.3 AG Wissen und Rahmenbedingungen der Wissensproduktion ........................... 92
5. Anhang: Ablauf des Workshops .................................................. ......................................... 94
76
1.
Hintergründe und Ziele
des Workshops
Am 16. April 2010 fand im Rahmen der Erarbeitung der Expertise „Mehrfach-, mehrdimensionale
und intersektionale Diskriminierung im Rahmen des AGG“ ein Workshop statt, in
dem Zwischenergebnisse der Arbeit im interdisziplinären Team von Prof. Dr. Susanne Baer,
LL. M., mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Melanie Bittner und Anna Lena Göttsche
am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität
zu Berlin im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vorgestellt und
diskutiert wurden. Ziel des Workshops war es auch, die Perspektive des Forschungsteams
durch den Austausch mit Teilnehmenden mit unterschiedlichen disziplinären und praktischen
Hintergründen zu erweitern.
Ausgangspunkt der Expertise „Mehrfach-, mehrdimensionale und intersektionale Diskriminierung
im Rahmen des AGG“ ist eine Begriffsklärung, was genau unter mehrdimensionaler
Diskriminierung verstanden wird und verstanden werden sollte. Der rechtliche Teil
der Expertise konzentriert sich auf eine Bestandsaufnahme zu Konzepten und zu Regeln
und Rechtspraxis mehrdimensionaler Diskriminierung. Er soll aufzeigen, was sich aus den
vorhandenen Konzepten zu Intersektionalität für das Antidiskriminierungsrecht und
dessen Durchsetzung, also auch für die Praxis der Arbeit gegen Diskriminierung lernen
lässt. Deutlich wird in der Arbeit an der Expertise auch, dass und welche Inklusions- und
Exklusionsmechanismen sowie Normierungen bei der Herstellung, Aufbereitung und
Verwendung des Wissens über mehrdimensionale Diskriminierung wirken.
77
2.
Theoretischer Teil:
Konzepte von Intersektionalität,
mehrdimensionale Diskriminierungen
Im ersten theoretisch-konzeptionellen Teil der Expertise und auch des Workshops geht und
ging es um die unterschiedlichen Begriffe und Konzepte von Intersektionalität.
2.1 Präsentation der Zwischenergebnisse
Befund: unklare Konzepte und Begriffe
I „Intersektionalität“
I Diskriminierung:
„Mehrfachdiskriminierung“
(Recht bzw. Jura)
„mehrdimensionale Diskriminierung“
„verstärkende Diskriminierung“
„intersektionale Diskriminierung“
„multiple discrimination“
„compound discrimination“
„overlapping discrimination“
1
Gliederung des theoretischen Teils
1) Aspekte zur Differenzierung von
Intersektionalitätskonzepten
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte
3) Formen mehrdimensionaler Diskriminierung
2
1) Aspekte zur Differenzierung von
Intersektionalitätskonzepten
I Was wirkt zusammen?
I Verhältnis zu „Kategorien“?
I Vergleichbarkeit „Kategorien“?
I Welche „Kategorien“?
Herausforderungen
I Komplexität
I Profilierung? Entpolitisierung?
3
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte
I „Interdependenzen“
I „Intersektionalität“
I „Achsen der Ungleichheit“
4
78
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte:
Interdependenzen
I Katharina Walgenbach, Gabriele
Dietze, Antje Hornscheidt, Kerstin
Palm
I Z. B. Dominanzverhältnisse, Subjektpositionen,
Identitätskategorisierungen
„statt von Interdependenzen zwischen
Kategorien von interdependenten
Kategorien auszugehen“
I Antikategorial: (sprachliche) Konstruktion
von Kategorien
I Vergleichbarkeit von „Kategorien“?
„kontextabhängig und historisch
variabel“, Transparenz und Begründung
bei Auswahl, „keine ‚richtige‘
Analyse“
5
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte:
Interdependenzen
Fazit:
I Reflexion sprachlicher Benennung
I „Genuiner Kern“ = Wer ist die Norm?
6
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte:
Intersektionalität
I Kimberlé Crenshaw
I Strukturell: Herrschaftssysteme,
soziale Positionen
Politisch: Antidiskriminierungspolitiken
Identitäten, Identitätspolitiken,
Disempowerment
I Intrakategorial: Binnendifferenzierung
von Kategorien
I Vergleichbarkeit der Kategorien?
I Race – gender (– class), Transparenz der
Priorisierung
7
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte:
Intersektionalität
Fazit:
I Intersectional discrimination im
engeren Sinn
I Auch: double-discrimination
I Blick auf Antidiskriminierungspolitiken
I Transformationspotenzial von
Intersektionalität
I Koalitionen
I Notwendigkeit spezifischer
Maßnahmen
8
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte:
Achsen der Ungleichheit
I Cornelia Klinger, (Gudrun-Axeli
Knapp)
I Ungleichheiten/Verhältnisse
I Interkategorial: strategische Nutzung
von Kategorien (programmatisch)
I Prägen nachhaltig Ungleichheit
„nahezu aller Gesellschaften“
I Klasse, Geschlecht, „Rasse“/Ethnizität
9
2) Viel diskutierte Intersektionalitätskonzepte:
Achsen der Ungleichheit
Fazit:
I V. a. für institutionelle Diskriminierung
I Additives Modell mehrdimensionaler
Diskriminierung
I Thematisiert Grade des Betroffenseins
I Ermöglicht Produktion quantitativer
Daten (Nachfrage für Sensibilisierung
und Gerichtsverfahren, auch Rechtsdurchsetzung)
10
79
3) Formen mehrdimensionaler Diskriminierung
I Mehrfache Diskriminierung/multiple
discrimination
I Verstärkende Diskriminierung/
compound discrimination (Mehrfachdiskriminierung)
I Intersektionale Diskriminierung
11
3) Formen mehrdimensionaler Diskriminierung:
mehrfache/multiple
I Verschiedene Zeitpunkte/Orte und
verschiedene Kategorien
I Erkennt erhöhte Wahrscheinlichkeit
von Diskriminierung je nach sozialer
Position an
I Bsp.: Diskriminierung einer Frau mit
Behinderung beim Zugang zu Karriere
(gender) und einem Gebäude (Behinderung)
I Gleiche Person/Institution, die diskriminiert?
12
3) Formen mehrdimensionaler Diskriminierung:
verstärkende Diskriminierung
Compound discrimination:
I „doppelte Diskriminierung“,
„dreifache Benachteiligung“ u. a.
I Begriffe v. a. in politischen und rechtlichen
Kontexten
I Additives Verständnis, teilweise Multiplikation
I Bsp.: Segregation des Arbeitsmarkts
bezogen auf gender und race
erschwert den Zugang einer Migrantin
mehrfach
13
3) Formen mehrdimensionaler Diskriminierung:
intersektionale
I Begriff v. a. in akademischem Kontext
I Ein Zeitpunkt/Ort, erst spezifisches
Zusammenwirken unterschiedlicher
Kategorien führt zu Diskriminierung
I Bsp.: muslimische Kopftuchträgerinnen,
(junge) Schwarze Männer beim
Zugang zu Klubs
14
3) Aspekte zur Differenzierung mehrdimensionaler
Formen von Diskriminierung
Fazit:
I Anzahl der Kategorien?
I Kategorien getrennt oder intersektional?
I Ebenen: individuell, institutionell,
strukturell?
I Relevante Kategorien immer identifizierbar?
Overlapping discrimination?
15
Feedbackrunde
I Welche Konzept und Begriffe?
I Welcher Oberbegriff?
I Verwendung in welchen Kontexten?
I Weitere Konzepte? Diversity?
I Weitere Formen von Diskriminierung?
16
80
2.2 Feedbackrunde und Diskussion
Die Präsentation wurde im Anschluss intensiv diskutiert. Dabei kamen sehr viele interessante
Fragen und Thesen, Erfahrungen und Perspektiven zur Sprache. Die folgende Darstellung
versucht, wichtige Aspekte zusammenfassend festzuhalten.
2.2.1 Forschung über Ungleichheiten im deutschen Kontext
Alle drei im Workshop präsentierten Konzepte hätten das Verdienst, die Frage nach dem
Zusammenwirken unterschiedlicher Kategorien, entlang derer Ungleichheiten produziert
werden, nach Deutschland gebracht zu haben. Die Ansätze seien Ausdruck einer globalen
sozialen Bewegung. Es sei wichtig, diese für den deutschen Kontext aufzugreifen und auf
diesen anzuwenden. Die Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Zusammenwirken
von Ungleichheiten erfolge in Deutschland meist in den Genderstudies. Das bewirke, dass
die Kategorie Gender oft (bewusst oder unbewusst) als vorrangige Kategorie gesehen
werde.
Die Teilnehmenden waren sich einig, dass alle Kategorien jeweils mit allen anderen verschränkt
seien. Es gebe keine „Masterkategorie“. Die Verschränkung von Kategorien könne
allerdings unterschiedlichste Effekte haben. Sie sei auf keinen Fall bloß additiv zu verstehen.
2.2.2 Entpolitisierung?
Der Forschung über mehrdimensionale Diskriminierung werde innerhalb der Genderstudies
z. T. der Vorwurf gemacht, sie führe zu einer nicht mehr handhabbaren Komplexität
und damit zur Entpolitisierung der Genderstudies. Forschenden werde z. T. vorgeworfen,
sie wollten sich mit diesem Thema nur profilieren. Dem lasse sich entgegenhalten, dass es
sich bei den Genderstudies auch um Grundlagenforschung handele, die nicht auf unmittelbare
politische Verwertbarkeit ziele. Auch die theoretische Beschäftigung mit Intersektionalität
berge neue, wichtige Potenziale. Die Komplexität sei zudem Abbild der komplexen
gesellschaftlichen Realität und daher auch für die Genderstudies unumgehbar. Fraglich sei
allerdings, inwieweit diese Komplexität rechtlich abbildbar sei, wo das Recht ebenso wie
die etablierte Politik doch auf Vereinfachung durch Verallgemeinerung setze.
2.2.3 Welche Begriffe? – Zum Begriff Diversity
Für die Forschung zu gesellschaftlichen Ungleichheiten ergäben sich Präferenzen für
Konzepte der Intersektionalität, der Interdependenzen oder auch der Achsen der Ungleichheit
u.a. Das sei keine begriffliche, sondern eine inhaltliche Frage. Die Begriffe an sich seien
semantisch alle annehmbar. Entscheidend sei, Zusammenhänge zwischen Kategorien
nicht nur als additiv zu beschreiben.
Neben den drei präsentierten Konzepten verdiene der Begriff Diversity (manchmal auch:
Diversität) Aufmerksamkeit: Er sei im Umlauf, was eine Positionierung erforderlich werden
lasse. Zudem stehe er im sachlichen Zusammenhang mit Mehrfachdiskriminierung bzw.
Mehrfachzugehörigkeit. Fraglich sei, ob es gelingen könne, dem Begriff einen neuen Sinn
bzw. Akzent zu geben, denn derzeit sei problematisch, dass „Diversity“ häufig in einem
81
Sinn verwendet werde, der von vorgängigen Differenzen ausgehe, also das Problem der
Diskriminierung festschreibe, nicht aber Macht- und Ungleichheitsstrukturen fokussiere.
In Großbritannien sei die Rede von „Heterogenität“, was in den Erziehungswissenschaften,
aber auch z. B. für unterschiedliche Lerntypen verwendet werde, ebenfalls nur Unterschiede
beschreibe und auch nicht auf Machtverhältnisse verweise. Der Begriff „Diversity“ komme
zwar aus der Privatwirtschaft und dem Management, doch sei dies nicht die einzige
Art, den Begriff zu verstehen. In der Praxis des Managing Diversity durch privatwirtschaftliche
Akteure in Deutschland gebe es Beispiele, in denen Machtstrukturen und Diskriminierungen
thematisiert würden. Zudem gebe es auch eine Initiative zur Erstellung eines
Diversity-Manifests, die den Begriff machtkritisch verstehe. Auch Diversity Studies könnten
ein Beispiel dafür sein, dass „Diversity“ zur Bezeichnung unterschiedlicher Machtstrukturen
verwendet wird. Der Vorteil liege darin, dass „Diversity“ hervorhebe, dass es keine
Master oder Metakategorie gibt. Der Nachteil liege aber darin, zu suggerieren, alle Kategorien
seien gleich. Zwingend sei dies nicht. Zum Beispiel folgten die „Diversity Studies“ an
der Alice Salomon Hochschule Berlin dem Vorbild der Cultural Studies in Großbritannien;
„cultural“ werde in Deutschland jedoch tendenziell mit nationaler Herkunft assoziiert und
berge die Gefahr der Kulturalisierung von Ungleichheiten und Diskriminierung. Behandelt
würden dagegen an der ASH auch Aspekte wie Migration, Flucht, Klasse und Behinderung.
2.2.4 Kontextbezogenheit der Begriffe
Unterschiedliche Fachsprachen, Vorannahmen, Dogmatik und Traditionen wissenschaftlicher
Disziplinen und auch unterschiedliche Praxisfelder bedingten, dass verschiedene
Begriffe für verschiedene Kontexte gefunden werden müssten. Es gehe daher auch um
„Übersetzungen“ der Konzepte in verschiedene Kontexte.
2.2.5 Welcher Begriff für das Recht?
In der Rechtssprache gebe es aktuell keinen Begriff für das Phänomen, das mit Intersektionalität/
Interdependenzen/Achsen der Ungleichheit/Diversity im oben genannten Sinne
beschrieben wird. Es bestehe also Raum, einen solchen neu einzuführen. Bei der Suche
nach einem sinnvollen Begriff sei maßgeblich zu berücksichtigen,
I inwiefern ein infrage kommender Begriff durch Assoziationsketten „vorbelastet“ sei
und welchen Einfluss dies auf die praktische Verwendung z. B. in der Rechtsprechung
haben könnte. Er dürfe auf keinen Fall die Rechtsprechung durch entsprechende Assoziationen
dazu einladen, in „Fallen“ von Fehlrechtsprechung im Antidiskriminierungsrecht,
wie z. B. das Erfordernis eines Vorsatzes zur Diskriminierung oder der Forschung
nach Motiven der Verantwortlichen, zu tappen.
I dass sich ein Begriff in die vom Gesetzgeber geprägte Rechtssprache einfügen müsse,
um seine Akzeptanz in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis zu erhöhen. Daher solle er
vorzugsweise nicht lateinisch und kein Anglizismus sein. Andere Vorschläge müssten
sich an die Rechtspolitik richten.
Diese beiden Kriterien seien eventuell auch wichtiger als die konzeptionell-theoretische
Genauigkeit.
82
Die Begriffe „Mehrfachdiskriminierung“ und „mehrdimensionale Diskriminierung“
erschienen der Fachrunde für die rechtliche Umsetzung des Konzepts im Prinzip gut geeignet.
Es wurden Bedenken geäußert, der Begriff „Mehrfachdiskriminierung“ könne ein rein
additives Verhältnis der mehrfachen Diskriminierungen nahelegen. Der Begriff „mehrdimensionale
Diskriminierung“ betone stärker als „Mehrfachdiskriminierung“, dass es sich
nicht lediglich um ein additives Verhältnis von Diskriminierung handele. Beide Begriffe
lüden nicht per se zu gruppistischem Denken ein.
Die Begriffe „intersektionale“ und „interdependente“ Diskriminierung eigneten sich nach
Ansicht der Teilnehmenden aufgrund ihres lateinischen Wortstamms weniger gut.
Der Begriff „verstärkende Diskriminierung“ berge die Gefahr, dass Gerichte dies als Aspekt
des subjektiven Tatbestandes missverstehen könnten, der im Gleichstellungsrecht gerade
keine Rolle spielt, da die Folge (und nicht die Motivation) der diskriminierenden Handlung
ausschlaggebend ist.
Problematisch sei der im Recht (nicht gesetzlich, aber in der rechtswissenschaftlichen Literatur
und in der Rechtsprechung) verwendete Begriff des Diskriminierungs-„Merkmals“. Er
wecke biologistische Assoziationen. Ebenso sei die Verwendung des Begriffs „soziale Lagen“
problematisch, denn er kann die Assoziation einer „Gruppe“ wecken.
2.2.6 Intersektionalität zwischen Mehrfachdiskriminierung
und Privilegierung
Für ein Verständnis von Diskriminierung sei eine Auseinandersetzung mit Privilegierung
wichtig. Allerdings sei fraglich, ob es immer auch um eine privilegierte Position gehe.
Konzepte zur Beschreibung von mehrdimensionaler Diskriminierung gäben dazu wenig
Auskunft. So sei offen, ob die soziale Lage einer weißen Frau intersektional/interdependent
sei, oder nur eine Lage, in der von der gesetzten Norm „abweichende“ Positionen nachteilig
wirken. Werden alle Positionen analog benannt, bestehe die Gefahr, dass alle als „Opfer“
gälten und keine „Täter_innen“ übrig blieben. Dies stehe im Widerspruch zum Anliegen
der Konzepte, auf spezifische Benachteiligungen als Folge komplexer Ungleichheiten und
unterschiedlicher sozialer Positionen aufmerksam zu machen, indem beispielsweise auch
Privilegien (und eben nicht nur) Diskriminierung von schwulen Männern oder von weißen
Frauen oder von jungen Menschen etc. zum Thema gemacht werden würden. So gehe es
z. B. Crenshaw mit ihrem Konzept der Intersektionalität ausschließlich um die Benennung
von dem, was an der „Straßenkreuzung“ von Benachteiligungen und damit bei mehrdimensionalen
Diskriminierungen passiere, nicht um die Benennung von Differenzen unabhängig
von Hierarchien.
Für das Recht, das Diskriminierung als Benachteiligung versteht, seien prinzipiell nicht die
Privilegien, sondern nur die marginalisierten, also nachteilig „abweichenden“ sozialen
Lagen zu benennen. Das spezifische Zusammenwirken von zwei (oder mehr) „abweichenden“
Positionen könne in bestimmten Fällen jedoch auch „relativierend“ wirken. Zum Beispiel sei
dies der Fall, wenn stereotypisierend rassistisch markierte Frauen weniger häufig als rassistisch
markierte Männer Ausweis- oder Drogenkontrollen unterzogen werden.
83
2.2.7 „Achsen der Ungleichheit“ besonders passend zum Recht?
Der Ansatz der „Achsen der Ungleichheit“ von Klinger und Knapp könne durch seinen
Ausgangspunkt, die Ungleichheit, rechtlich besonders anschlussfähig an das Konzept der
Benachteiligung (welche eine Ungleichbehandlung voraussetzt) und an menschenrechtliche
Diskurse sein. Er fokussiere allerdings primär nur Gender, Klasse und „Rasse“/Ethnizität
und es werde nicht klar, wie dieser Ansatz mit ungleichen Betroffenheiten umgehe. Hier
sei zu beachten, dass auch das in Deutschland umfangreich geregelte Sozialrecht als Teil
des Antidiskriminierungsrechts betrachtet werden könne, nämlich als spezifisches Antidiskriminierungsrecht
zur Regelung des Umgangs mit der Kategorie Klasse.
2.2.8 Gruppismus und Kategorien
In der Auseinandersetzung mit Diskriminierung sei der Unterschied zwischen Gruppen
und Kategorien wichtig. Das Gruppendenken sei gerade auch im Recht weit verbreitet. Das
zeige sich auch an den Begriffen, die als problematische Beschreibung essenzialistischer
Gruppenmerkmale funktionierten („Gründe“, „Merkmale“). Die Konzepte der Mehrfachzugehörigkeit
forderten das Loslassen vom Gruppendenken. Die Ungleichheitskategorien
seien als Konstruktionen zu verstehen. Die Identifizierung mit Kollektiven, die im Gruppendenken
liege, bedeute vor allem im Hinblick auf historische Prozesse eine Stigmatisierung
und Demütigung für die betroffenen Individuen. Antidiskriminierungsrecht müsse deshalb
das Individuum sehen, nicht kollektivieren. Hierzu lade der Intersektionalitätsansatz
ein. Insbesondere Crenshaw habe mit ihm auf die Gefahren der gängigen „single issue“-
Politiken (nach „Gruppen“interessen) hingewiesen, welche Schwarze Frauen marginalisierten.
Fraglich sei allerdings, ob dies eine „neue Gruppe“ schaffe, doch werde diese bei
Anwendung der Intersektionalitäts- bzw. Interdependenzansätze ständig hinterfragt und
so dauernd dekonstruiert. Fraglich sei, ob die „alte Gruppe“ nicht auch ohne Schaffung
jeglicher „neuer, kurzfristiger Gruppen“ dekonstruiert werden könne. Hier sei der Ansatz
der Interdependenz mit dem Potenzial der stetigen Hinterfragung von Kategorien sehr
produktiv.
Gruppendenken sei nicht immer per se problematisch. Andererseits ist es aus Sicht eines
Individuums auch positiv und stärkend, sich selbst als Teil einer Gruppe wahrzunehmen
und auch so wahrgenommen zu werden. Dies stehe im Spannungsfeld damit, dass kollektive
Fremdzuschreibungen regelmäßig die Möglichkeit und den Wunsch, (zumindest
auch) als Individuum wahrgenommen zu werden, erschweren.
Es sei fraglich, ob es im Recht um die Auflösung von Kategorien gehen könne, weshalb es
sehr fraglich sei, ob antikategoriale Ansätze juristisch tragen. Die Kategorien seien jedenfalls
bislang Teil des rechtlichen Instrumentariums. Die in Art. 3 Abs. 3 GG und § 1 AGG
genannten Kategorien seien benannt, um ein kollektives Stigma für Entscheidungen zu
erzeugen, in denen die genannten Kategorien benutzt würden. Damit würden die Regelungen
Kategorien als Achsen der Ungleichheit benennen und nicht Differenzen oder Unterschiede.
84
Die gängige Verwendung des Wortes „Diskriminierungsmerkmal“ in der Rechtspraxis
wecke biologistische Assoziationen. Die in § 1 AGG und Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG als verbotene
Kategorisierung genannte „Rasse“ perpetuiere überholte Vorstellungen von der Existenz
menschlicher „Rassen“.
Die in § 1 AGG genannte „ethnische Herkunft“ trage ihrerseits zu Ethnisierung, Kulturalisierung
und der Stärkung der Idee von kulturellen „Volksgruppen“ bei. Das aktuelle Urteil
des Arbeitsgerichts Stuttgart1 wecke große Bedenken. Es sei kontraproduktiv, dass das
Antidiskriminierungsrecht der offensichtlich wegen ihrer ostdeutschen Herkunft diskriminierten
Klägerin keine passendere Möglichkeit an die Hand gebe, als die ostdeutsche als
eine „ethnische“ Herkunft zu definieren.
Gruppendenken könne zu Minderheitendenken führen, was problematische Verteilungskonkurrenzen
beflügeln könne. Minderheitendenken im Recht begründe zudem die
Schwierigkeit, bestimmen zu müssen, wer „dazugehört“ und deshalb ein Recht innehabe.
Es zwinge oft zur Definition einer „Vergleichsgruppe“, die dann als Norm gesetzt werde.
Was diese „Gruppe“ nicht habe, könne im Rahmen von Gleichbehandlungsansprüchen
auch nicht die „Minderheit“ erlangen. Das sei nicht adäquat.
1 ArbG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010, Aktenzeichen 17 Ca 8907/09; die Klägerin war wegen ihrer ostdeutschen
Herkunft gekündigt worden.
85
3.
Juristischer Teil: Rechtsgrundlagen zu
mehrdimensionaler Diskriminierung,
ausgewählte Rechtsprechung,
Probleme der Rechtsdurchsetzung
In einem zweiten Teil des Workshops wurden die Zwischenergebnisse der Auseinandersetzung
mit Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis präsentiert und diskutiert.
3.1 Präsentation der Zwischenergebnisse
Juristischer Teil der Expertise
„Mehrfach-, mehrdimensionale und
intersektionale Diskriminierung im
Rahmen des AGG“
Gliederung des juristischen Teils
I Rechtsgrundlagen
I Rechtsprechung
I Probleme der Rechtsdurchsetzung
1
Rechtsgrundlagen
I AGG
I EU
I Regionale/globale Menschenrechte
I Deutsches Gesetzesrecht außerhalb
AGG
2
Rechtsgrundlagen
I AGG - Normtext:
§ 4 AGG:
„Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung
wegen mehrerer der in § 1 genannten
Gründe, so kann diese unterschiedliche
Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und
20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich
die Rechtfertigung auf alle diese Gründe
erstreckt, derentwegen die unterschiedliche
Behandlung erfolgt.“
3
86
Rechtsgrundlagen
I AGG – Normtext
§ 27 Abs. 5 AGG:
„Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
und die in ihrem Zuständigkeitsbereich
betroffenen Beauftragten der Bundesregierung
und des Deutschen Bundestages sollen
bei Benachteiligungen aus mehreren der in
§ 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.“
4
Rechtsgrundlagen
I AGG – Begründung (BT-Drs. 16/1780)
Zu § 4:
„Die Vorschrift stellt klar, dass jede
Ungleichbehandlung für sich auf ihre Rechtfertigung
hin zu prüfen ist. Ist eine unterschiedliche
Behandlung möglicherweise im
Hinblick auf einen der in § 1 genannten
Gründe gerechtfertigt, liegt darin nicht
zugleich die Rechtfertigung einer Benachteiligung
wegen eines anderen in § 1
genannten – ebenfalls vorliegenden –
Grundes. Die Regelung berücksichtigt den
Umstand, dass bestimmte Personengruppen
typischerweise der Gefahr der Benachteiligung
aus mehreren nach § 1 unzulässigen
Gründen ausgesetzt sind.“
5
Rechtsgrundlagen
I AGG
I Stellungnahmen zum Regierungsentwurf
I Kommentare
I Sonstige Literatur
6
Rechtsgrundlagen
I EU
I Normtexte RiLi
I Erwägungsgründe der RiLi
I Politische Papiere
I Kommentare
I Literatur
7
Rechtsgrundlagen
I Regionale/globale Menschenrechte
I Texte, z. B. CEDAW und CRPD
I Comments und Literatur
8
Rechtsgrundlagen
I Deutsches Gesetzesrecht außerhalb
des AGG
I Bund
z. B. § 4 SoldGG, § 2 BGG,
§ 1 S. 4 BGleiG
I Länder
z. B. § 10 LGBG
9
Rechtsprechung
I „Explizit“
I Keine Entscheidung deutscher
Gerichte
I Keine Entscheidung des EuGH
10
Rechtsprechung
I „Implizit“
I Deutsche Gerichte z. B. zu Geschlecht
+ ethnische Herkunft (+ Religion)
I EuGH z. B. zu Geschlecht + Alter/
Behinderung
11
87
Rechtsprechung
I Probleme der Datenerhebung
I Umfassende Datenerhebung möglich?
I Hindernisse z. B.:
Selbstwahrnehmung
Prozesstaktiken
Sichtbarkeit in Entscheidung (Nichterwähnung
oder Nichtwahrnehmung)
12
Probleme der Rechtsdurchsetzung
I Verstärkte Hürden?
Z. B. Gesetzesbegründung der BReg
I Prozessstrategien
Konzentration auf nur einen Grund
I Sanktionen und ihre Höhen
RiLi: „Die Sanktionen (...) müssen
wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein“
13
3.2 Feedbackrunde und Diskussion
Auch diese Befunde wurden von den Teilnehmenden intensiv diskutiert.
3.2.1 Noch einmal: Begriffe „Mehrfachdiskriminierung“
und „mehrdimensionale Diskriminierung“
Der Begriff „Mehrfachdiskriminierung“ fördere eventuell die Assoziation eines additiven
Verhältnisses von Diskriminierungen. Der Begriff „mehrdimensionale Diskriminierung“
sei eine echte Alternative.
3.2.2 Erfassung von Rechtsprechung zum Thema
Schwierig sei, die Rechtsprechung zum Thema möglichst umfassend zu erheben. Die
Problematik beim Erfassen der Fälle ergebe sich daraus, dass die Gerichte sich mit dem
Zusammentreffen mehrerer Kategorisierungen nicht auseinandersetzen bzw. dies nicht
erwähnen. Mit den Schlagworten „Mehrfachdiskriminierung“, „mehrdimensionale
Diskriminierung“
oder „Intersektionalität“ sei keine Entscheidung zu finden. So müssten
eigentlich alle Entscheidungen berücksichtigt werden, in denen von einer Diskriminierung
wegen mehrerer Kategorisierungen die Rede sei, unabhängig davon, ob und wie
diese Kategorisierungen spezifisch in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt würden.
Auch das bloße Nebeneinander von Kategorisierungen ohne Verknüpfung oder das Konzentrieren
auf eine Kategorisierung im Laufe der Begründung sei relevant für die Untersuchung.
Schwierig sei der Umgang mit der Entscheidung des AG Oldenburg2. Der zugrunde liegende
Fall sei nach einer Auffassung intersektionale Diskriminierung, obwohl das Gericht sich
hierzu nicht explizit einlasse. Andere meinten, dies treffe die Konstellation der Einlassverweigerung
für „ausländisch“ aussehende Männer nicht.
2 AG Oldenburg v. 23. Juli 2008, Aktenzeichen E2 C 2126/07 – Diskobesuch; es handelt sich um die Klage wegen
Diskriminierung wegen des Zusammenspiels von zugeschriebenem Geschlecht und zugeschriebener
ethnischer
Herkunft beim Zugang zu einer Diskothek.
88
3.2.3 Hürden und Filter beim Zugang zum Recht
Zu fragen sei, warum die Lebensrealität des Zusammenwirkens von Kategorisierungen in
der Rechtswissenschaft und -praxis bislang nicht angekommen sei. Nur so ließen sich
mögliche Hürden beim Zugang zum Recht aufdecken. Dazu gehöre auch die Frage, wer
sich an Beratungsstellen wende und wer sich an sie tatsächlich wenden könne und für
welche Fälle von mehrdimensionaler Diskriminierung Beratungsstrukturen existierten
bzw. nicht existierten.
Weiter seien die allgemeinen Hürden zur Rechtsmobilisierung wie Illegalisierung und
Sprache speziell darauf zu untersuchen, ob sie in Fällen von mehrdimensionaler Diskriminierung
verstärkt oder besonders wirksam seien. So ließe sich vermuten, dass sich Betroffene,
die Erfahrung mit Diskriminierung durch staatliche Stellen gemacht hätten, nicht an
staatliche Beratungsstellen und auch nicht an als staatlich wahrgenommene Gerichte
wenden.
Es sei anzunehmen, dass manche Betroffene eine Kategorisierung für sich in den Vordergrund
stellten und eine Diskriminierungserfahrung möglicherweise selbst nicht als Mehrfachdiskriminierung
bezeichneten. Dazu trage auch bei, dass viele Beratungsstellen nicht
auf mehrdimensionale Diskriminierung ausgerichtet seien. Die meisten Beratungsstellen
spezialisierten sich auf bestimmte Kategorisierungen und verfolgten keinen horizontalen
Ansatz. Das Büro in Leipzig sei nach wie vor die Ausnahme. Auch sei zu fragen, woran sich
die Namen der Beratungseinrichtungen und die Beratung selbst orientiere. Auch dies
könne verhindern, dass Mehrdimensionalität zur Sprache komme.
Ähnliches gelte für die Rechtsberatung. Spezielle Kenntnisse zu Antidiskriminierungsrecht
seien nicht Teil der Ausbildung. Auch seien nicht alle Fälle von Diskriminierung im
AGG geregelt; Regelungen zu Klasse fänden sich z. B. im Sozialrecht ebenso wie viele Regelungen
zu Behinderung. Das erzeuge getrennte Spezialisierungen bei den Anwält_innen,
was eine mehrdimensionale Behandlung der Fälle erschwere.
3.2.4 Filter im Antidiskriminierungsrecht
Es liege nahe, dass auch Regelungen des AGG selbst – als „Filter“ – dazu beitragen, dass
bisher anscheinend keine Fälle von mehrdimensionaler Diskriminierung vor Gericht verhandelt
würden.
Das könne mit daran liegen, dass der Anwendungsbereich des AGG je nach Kategorisierung
unterschiedlich ist (§ 19 AGG). Dies könne zur „Filterung“ bzw. zum Fokussieren auf eine
Kategorisierung beitragen. Auch seien Richter_innen unsicher im Umgang mit einem Fall,
der als mehrdimensionale Diskriminierung vorgetragen wird, insbesondere da es noch
keine Urteile gebe, an denen sie sich orientieren könnten. Rechtsanwält_innen könnten
unter Umständen vorschlagen, sich auf eine Kategorisierung zu konzentrieren, die im
Prozess Erfolg versprechender sei.
Zudem könne sich der Nachweis einer Diskriminierung wegen mehrerer Kategorisierungen
als (noch) schwieriger darstellen als der wegen einer Benachteiligung. So sei der statistische
Beweis beispielsweise bei mehrdimensionaler Diskriminierung mangels differenzie89
render Daten stark erschwert. Fraglich sei allerdings, welche Daten hier tatsächlich
erforderlich wären. Unklar sei, ob die Regelung in § 4 AGG, welche besagt, dass bei einer
Ungleichbehandlung wegen mehrerer Kategorisierungen die Ungleichbehandlung hinsichtlich
jeder Kategorisierung gerechtfertigt sein müsse, dazu beitrage, dass die Kategorisierungen
einzeln und nicht in der Spezifik ihres Zusammenwirkens betrachtet und abgehandelt
würden. Dass sich der Blick durch die isolierte Betrachtung der einzelnen
Kategorisierungen verengen könne, schien den Teilnehmenden plausibel. Andererseits
plädiere auch die sozialwissenschaftliche Literatur zum Thema mehrdimensionale Diskriminierung
für Differenzierungen, gerade um dem Phänomen gerecht zu werden. Differenzierung
bedeute also nicht zwangsläufig Verengung des Blicks. Prozessual könne es auch
vorteilhaft sein, mehrdimensionale Diskriminierung als solche im Prozess zu benennen.
Die beklagte Person müsse für jede einzelne der möglichen Diskriminierung zugrunde
liegende Kategorisierung sowie für deren spezifisches Zusammentreffen den Entlastungsbeweis
erbringen, wenn Indizien im Sinne des § 22 AGG vorliegen. Sie müsse sich gemäß
§ 4 AGG für jede der verbotenen Kategorisierungen rechtfertigen. Es sei denkbar, dass die
immaterielle Entschädigung in Fällen von mehrdimensionaler Diskriminierung, die eine
besonders schwere Persönlichkeitsverletzung bedeuten, höher ausfällt.
Aus diesen „Filtern“ im AGG könne sich sowohl für die Beratung als auch für die Prozessführung
ergeben, nur eine Kategorisierung zu thematisieren.
3.2.5 Sichtbarkeit von mehrdimensionaler Diskriminierung im Recht
Die Fachrunde diskutierte dann die Bedeutung der Sichtbarkeit von mehrdimensionaler
Diskriminierung im Recht.
Zunächst müsse gesehen werden, dass die Fälle, an denen Crenshaw ihr Konzept der Intersektionalität
entwickelte, in den USA damals schon Fehlurteile gewesen seien. Es habe
Diskriminierung im Sinne des geltenden Rechts vorgelegen. Crenshaws Intervention bezog
sich auf die Interpretation oder Auslegung, nicht auf die Normtexte. Auch im AGG könne in
Fällen von Mehrfachdiskriminierung der Tatbestand der Benachteiligung problemlos
erkannt werden; das Gesetz müsse nur richtig ausgelegt werden. Es ginge darum, dafür ein
Verständnis von mehrdimensionaler Diskriminierung zu schaffen; das sei die große
Herausforderung.
Recht habe auch eine symbolische Dimension. Es sei daher wünschenswert, mehrdimensionale
Diskriminierung im Recht als solche abzubilden. Erfahrungen in einer Beratungsstelle
mit vermittelnden Gesprächen zwischen Diskriminierenden und Betroffenen zeigten,
dass Gesprächsparteien, die auf mehrdimensionale Weise diskriminieren, ihre Praxis
häufig damit verteidigten, es handele sich dabei nicht um Diskriminierung. Zur Begründung
diene eine isolierte Betrachtung der einzelnen Diskriminierungen: Nicht alle Menschen,
die in derselben sozialen Lage seien, also alle Menschen mit Behinderung, alle
Lesben, alle Muslime usw., würden diskriminiert. Dem müsse und könne das Recht entgegentreten.
Dies ermögliche auch den Betroffenen eine rechtliche Anerkennung ihrer spezifischen
Erfahrung. Es verhindere, dass Betroffene im Interesse ihrer Rechtsdurchsetzung
eine verkürzte Darstellung ihrer Erfahrung vorbringen. Die Erkenntnis, dass es sich um
rechtlich verbotene mehrdimensionale Diskriminierung handele, gegen die Betroffene
Rechte mobilisieren könnten, wirke klärend, könne durch das strukturelle Verständnis
90
unter Umständen emotionalen Abstand erleichtern und Stärke vermitteln („Empowerment“).
Die Komplexität mehrdimensionaler Diskriminierung könne andererseits jedoch
auch das Gefühl vermitteln, der Zugang zum Antidiskriminierungsrecht sei noch schwerer
als ohnehin schon. Das könne ein Ohnmachtsgefühl der Betroffenen auch verstärken. Das
Recht schaffe und perpetuiere so immer auch Demarkationslinien und Kategorien. Ob das
Recht Kategorien als starr oder flexibel ansehe, entfalte auch außerhalb des Rechts starke
Wirkung auf das Verständnis der Allgemeinheit von (Mehrfach-)Diskriminierung.
3.2.6 Mehrdimensionale Diskriminierung im internationalen Recht
Für die Ebene des internationalen Rechts wurde noch einmal auf die General Recommendations
und Abschlussdokumente internationaler Konferenzen (z. B. Durban, Peking) hingewiesen,
die die Auslegung von Menschenrechtspakten auch im Hinblick auf das Zusammenwirken
mehrerer Kategorisierungen erläutern.
91
4.
Diskussion in Arbeitsgruppen,
Präsentation der Ergebnisse
Am Ende des Workshops stand eine Diskussion in Arbeitsgruppen, deren Erkenntnisse
nochmals im Plenum diskutiert wurden.
4.1 AG Intersektionalität zwischen Mehrfachdiskriminierung
und Privilegierung
Mehrfachdiskriminierung und Privilegierung seien nicht immer einfach voneinander
abzugrenzen. Zum einen verliefen die Linien quer zu denen des üblichen Verständnisses
von Diskriminierung und Privilegierung. So könne in spezifischen Situationen (wie beim
Einlass in eine Diskothek) eine an sich privilegierte männliche Position im Zusammenhang
mit der nicht weißen Position zu Zuschreibungen und einer mehrdimensionalen Diskriminierung
führen. Allerdings ließe sich der Fall des AG Oldenburg auch als „Normalfall“ von
Rassismus verstehen. Männer würden oft als „Normalfall“ von Betroffenen von Rassismus
und Frauen als „Normalfall“ von Betroffenen von Sexismus gesehen. Entscheidend werde
mehrdimensionale Diskriminierung im Diskotheken-Fall, wenn sich sowohl weiße Männer
als auch Schwarze Frauen in der Diskothek befunden hätten. Allerdings spielten hier auch
weitere Aspekte eine Rolle. So gebe es auch auf den ersten Blick positive Zuschreibungen
und Stereotype mit negativen Auswirkungen (z. B. führe die Zuschreibung an Schwarze
Frauen zwar dazu, dass sie in die Disko eingelassen werden, aber diskriminierend sexualisiert
und exotisiert werden).
Derzeit werde viel über das Zusammenwirken der Kategorien Geschlecht, race und sexuelle
Orientierung geschrieben und in der Praxis gearbeitet, was auch die Zusammensetzung
der Fachrunde widerspiegelte. Weitere Kategorien sollten dabei nicht marginalisiert werden.
Eine enge Rückkopplung zwischen Wissenschaft, Beratung und Gerichten sei wichtig, um
die spezifischen Erfahrungen und Reichweite der Wirkung von mehrdimensionaler Diskriminierung
zu erfassen.
Es gebe sehr viele Fälle von mehrdimensionaler Diskriminierung (z. B. auch „profiling“
durch öffentliche Stellen wie die Polizei) und es sei erstaunlich, wie wenig das Thema vor
den Gerichten präsent sei.
92
4.2 AG Mehrdimensionale Diskriminierung in der
Rechtsprechung erkennen, welche Fragen kommen
warum nicht vor Gericht?
Auf der Suche nach Rechtspraxis müsse immer nach der Kombination von Kategorisierungen
und nach üblichen juristischen Wörtern zur Verknüpfung (z. B. „Motivbündel“) gesucht
werden.
Urteile zu mehrdimensionaler Diskriminierung könnten als Stichproben analysiert werden,
da keine Repräsentativität zu erzeugen sei. Beratungsstellen könnten Fälle aus ihrer
Arbeit zur Verfügung stellen, die vor Gericht gegangen sind.
Das Fehlen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit mehrdimensionaler Diskriminierung
in Urteilen liege am „framing“ durch Betroffene, Beratungsstellen und Rechtsberatung.
Auch die gerichtliche Arbeitsweise, für die Entscheidung nicht mehr relevante Fragen
offenzulassen (Prozessökonomie), könne ein Grund sein. Vorstellbar sei, dass ein
Gericht eine Diskriminierung wegen einer Kategorisierung bejahe und sich dann mit dem
Vorliegen eines zweiten Diskriminierungsaspekts oder der komplizierten Frage des Zusammenspiels
nicht mehr beschäftige. Dies sei allerdings eine problematische, unzureichende
Feststellung der Tatsachen. Es sei andererseits erstaunlich, wenn doch die Diskriminierung
wegen mehrerer verbotener Kategorisierungen nach einer in der Rechtswissenschaft
herrschenden Meinung die Entschädigungshöhe mit beeinflussen könne.
Es gebe einige Ansätze, wie Jurist_innen und Beratungsstellen für mehrdimensionale
Diskriminierung sensibilisiert werden könnten. Es könnten Auslegungshilfen verfasst
werden. Praxiswirksam könnte auch die Verschlagwortung als „mehrdimensionale Diskriminierung“
in juristischen Datenbanken auch von solchen Fällen sein, in denen das Gericht
sich nicht unter diesem Begriff damit auseinandersetzt. Diese Idee basiert auf dem Gedanken,
dass Rechtsanwält_innen ihre Argumentationsstrategie stark nach schon entschiedenen
Urteilen ausrichteten; wenn sie hierzu nichts fänden, sei es weniger wahrscheinlich,
dass sie ihre eigene Argumentation darauf aufbauten.
Sinnvoll sei eine Ergänzung im Gesetzestext von § 1 AGG, welcher die verbotenen Kategorisierungen
auflistet, mit den Worten „und deren Verknüpfung“.
4.3 AG Wissen und Rahmenbedingungen
der Wissensproduktion
Das Bedürfnis und die Bedeutung von Wissensproduktion über mehrdimensionale Diskriminierung
gingen darauf zurück, ein Phänomen benennen zu wollen, um die Realität
aufzugreifen und ihr Ausdruck zu verleihen. Akteure hierbei seien Menschen in der Wissenschaft,
den Medien, der Politik und dem Recht. Wichtig sei jedoch vor allem, dass
Betroffene Raum fänden, über ihre Erfahrungen zu sprechen.
Die Benennung mehrdimensionaler Diskriminierungen berge auch Gefahren für die
Betroffenen. Sie könne durch erhöhte Sichtbarkeit zu mehr Verletzungen führen. Daher
gebe es mehr oder weniger geeignete Orte (Orte und „Unorte“) für die Thematisierung von
93
mehrdimensionaler Diskriminierung. Ein idealer Ort sei eine interdisziplinäre, transparente
Beratungsstruktur. Es bestünden Zweifel, ob der Ort „Recht“ ein geeigneter Ort sei.
Eine wesentliche Forderung zur Bekämpfung von Diskriminierung sei weiterhin die nach
effektiven Informationskampagnen, die Betroffene über ihre Rechte informieren.3
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes solle durch wissenspolitische Einwirkung auf
die Medien zu einem offeneren, respektvollen Klima für die Diskussion von mehrdimensionaler
Diskriminierung beitragen. Zudem solle sie die Aufklärung des Rechtsstabs betreiben.
Das Thema mehrdimensionale Diskriminierung fordere das Alltagsverständnis und
Normalitätsannahmen derart heraus, dass es nicht den üblichen juristischen Debatten in
Kommentarliteratur und Fachzeitschriften überlassen werden dürfe. Es müsse transdisziplinär
angegangen werden. So könne dazu beigetragen werden, weitere Orte zu schaffen,
die ein der Thematisierung von mehrdimensionaler Diskriminierung angemessenes Klima
haben.
3 Es wurde auf die Onlinedatenbank von AGG-Urteilen der Landesantidiskriminierungsstelle (LADS) von Berlin
hingewiesen, die in Kooperation mit dem Lehrstuhl Prof. Dr. Susanne Baer mit Maria Ketteler entstanden
ist und zum Ziel hat, Gerichtsentscheidungen darzustellen, ohne die Kenntnis juristischer Fachbegriffe
vorauszusetzen.
94
5.
Anhang:
Ablauf des Workshops
11.00 h Begrüßung, Vorstellungsrunde
11.30 h Präsentation des theoretischen Teils der Expertise:
Konzepte von Intersektionalität, verschiedene Formen
mehrdimensionaler Diskriminierung
Feedbackrunde
13.00 h Mittagessen
13.45 h Präsentation des juristischen Teils der Expertise:
Rechtsgrundlagen zu Mehrfachdiskriminierung,
ausgewählte Rechtsprechung, Probleme der Rechtsdurchsetzung
Feedbackrunde
15.00 h Kaffeepause
15.15 h Diskussion in Arbeitsgruppen
Kurzpräsentation der Ergebnisse im Plenum
16.45 h Ausklang des Workshops im Café Weltgeist
Dieses PDF ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes; es wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Dieses Dokument wurde im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(ADS) erstellt. Der Inhalt des Dokuments wird vollständig von den Autoren verantwortet
und spiegelt nicht notwendigerweise die Position der ADS wider.
Herausgeber:
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Stand:
August 2010
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